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Abfall

Lexikon


Erklärung

1. Abfallbegriff

§ 3 KrW-/AbfG enthält eine Legaldefinition des Abfallbegriffs. Danach sind Abfälle bewegliche Sachen, die unter Anhang I des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes fallen und deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

Bei den Abfallarten werden im Wesentlichen folgende Abfallarten unterschieden:

Eine Entledigung liegt vor, wenn der Besitzer bewegliche Sachen

Nach der gesetzlich vorgegebenen Art der Entledigung wird daher unterschieden zwischen

§ 3 Abs. 3 KrW-/AbfG enthält eine Vermutung des Entledigungswillens.

Nach diesem Abfallbegriff ist zum einen subjektiv zu bestimmen, ob eine Sache Abfall ist. Aus § 3 Abs. 4 KrW-/AbfG ist zu entnehmen, dass der Abfallbegriff daneben aber auch eine objektive Komponente enthält. So kann objektiv eine Sache dann als Abfall bezeichnet werden, wenn sie ihren ursprünglichen Zweck nicht erfüllt und ihre Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der Umwelt geboten ist. Auf den Wert bzw. die Wertlosigkeit der Sache kommt es dabei nicht an.

Ein verrosteter, nicht zugelassener Pkw, der auf einer Straße abgestellt worden ist und die Anwohner stört, ist Abfall im Sinne des KrW-/AbfG und muss entsorgt werden. Eine ausdrückliche Regelung für diesen Fall findet sich in § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG: Die öffentlichen Entsorgungsträger müssen sich um die Entsorgung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne gültige amtliche Kennzeichen kümmern, wenn diese auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen und sie nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind. Weitere Beispiele für Sachen, die dem objektiven Abfallbegriff unterfallen: Kontaminierter Bauschutt und Chemikalienreste.

Gegenbeispiel:

Ein Autowrack ist dann nicht als Abfall zu werten, wenn es einer anderen sinnvollen Verwendung zugeführt ist. Dies ist z.B. bei der Verwendung als Baubude der Fall. Jedoch darf durch die Art und Weise der Nutzung die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden.

Die Feststellung, ob eine Sache Abfall ist, kann im Einzelfall problematisch sein.

Verseuchtes Erdreich etwa unterfällt erst nach dessen Aushub dem Abfallbegriff, da nur bewegliche Sachen Abfall sein können.

Zu beachten ist, dass nur dann der subjektive Wille des Abfallbesitzers für die Bestimmung einer Sache als Abfall unbeachtlich ist, wenn eine geordnete Entsorgung der Sache zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der Umwelt notwendig ist (vgl. § 3 Abs. 4 KrW-/AbfG).

Nach § 2 KrW-/AbfG werden bestimmte Stoffe und Sachen, auch wenn diese den Abfallbegriff an sich erfüllen würden, von der Anwendung des Abfallgesetzes ausgenommen.

Die Einordnung von Stoffen oder Produkten unter den Abfallbegriff hat erhebliche Bedeutung für die Produktverantwortung (§ 22 KrW-/AbfG). Danach trägt derjenige, der Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- oder verarbeitet oder vertreibt, die Produktverantwortung zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft. Dies beinhaltet die Forderung an die Wirtschaft, ihre Erzeugnisse möglichst so zu gestalten, dass ihre Herstellung und ihr Gebrauch den Zielvorgaben, insbesondere der Abfallvermeidung (vgl. § 4 KrW-/AbfG) entspricht. Ferner hat der Abfallbegriff große Bedeutung für eventuell auftretende Haftungsfragen (Umwelthaftungsrecht).

2. Rechtsgrundlagen

Neben dem KrW-/AbfG ist das Abfallrecht in den aufgrund der zahlreichen Verordnungsermächtigungen im KrW-/AbfG ergangenen Durchführungsvorschriften, in weiteren Bundesgesetzen, europäischen Normen und in den Landesabfallgesetzen (die zum größten Teil Ausführungsregelungen enthalten) geregelt.

3. Wilder Müll

Der Grundstückseigentümer muss sich grundsätzlich auch um die Beseitigung des Mülls kümmern, der ohne seinen Willen auf sein Grundstück gelangt ist ("wilder Müll"). Dies gilt dann nicht, wenn die Verursacher der unzulässigen Abfalllagerung bekannt sind (Störer). Entsprechend ist die Heranziehung des Abfallbesitzers zum Überlassen oder Beseitigen ihm aufgedrängten Abfalls ermessensfehlerhaft, wenn entsprechende Anordnungen gegenüber dem Verursacher der unzulässigen Abfalllagerung möglich sind (BVerwG 19.01.1989 - 7 C 82/87). Andererseits steht einer Inanspruchnahme des Abfallbesitzers regelmäßig nicht entgegen, dass auch durch Maßnahmen zur Sicherung des Grundstücks das unerlaubte Fortwerfen "wilden Mülls" nicht wirksam unterbunden werden kann.

Sind größere Mengen auf einem frei zugänglichen Grundstück illegal abgelagert worden, hat nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 67, 8) der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auch für das Einsammeln zu sorgen. Begründung des BVerwG: Wenn das Grundstück nach der von der Allgemeinheit ungehindert jederzeit betreten werden dürfe, wie dies bei in Wald und Flur gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken der Fall sei, fehle es dem Grundstückseigentümer an der erforderlichen Sachherrschaft und damit an der Eigenschaft als Abfallbesitzer im öffentlich-rechtlichen Sinne. Manche Landesabfallgesetze haben entsprechende Regelungen aufgenommen, so z.B. § 5 LAbfG,NW.

4. Abfallschächte

Abfallschächte in Gebäuden sind in einigen Ländern nicht zulässig (z.B. § 46 Abs. 1 BauO NRW). Für bestehende Abfallschächte galt eine Übergangslösung, bis spätestens zum 31.12.2003 waren sie außer Betrieb zu nehmen.

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