JuraForum.de > Lexikon > A > Abdingbar
Abänderbarkeit des Inhalts von Rechtsvorschriften.
Gesetzliche Vorschriften sind entweder zwingend oder abdingbar, d.h. der Inhalt kann durch eine anderslautende Vereinbarung der Vertragsparteien abgeändert werden.
Grenzen bestehen dabei dahin gehend, dass die Vereinbarung nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen darf oder sittenwidrig sein darf.
Vorformulierte Vertragsbedingungen bzw. Formularverträge unterliegen der Kontrolle des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Gesetzlich nicht geregelt.
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