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Abbiegen im Straßenverkehr

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Erklärung

Änderung der Fahrtrichtung gegenüber dem gleichgerichteten Verkehr.

Die gesetzlich zu beachtenden Verhaltensweisen für das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren für Teilnehmer des Straßenverkehrs sind in den §§ 9 ff. StVO normiert:

Ein Verstoß gegen die Vorschriften führt zu einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 Nr. 9 StVO.

Grundsätzlich haftet bei einem Verkehrsunfall der Linksabbieger allein für den Schaden. Nach einem Urteil des OLG Koblenz vom 01.12.2003 - 12 U 1553/02 kann trotz der Vorfahrt des Geschädigten eine Mithaftung in Höhe von 20 % angemessen sein, wenn der Vorfahrtberechtigte die Verletzung der Vorfahrt erkennen konnte.

Überschritt das entgegenkommende Unfallfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsbereich um mehr als 30 km/h, so haftet der Fahrer dieses Wagens allein für den Schaden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung unfallursächlich war.

Die Alleinhaftung des Linksabbiegers bleibt bestehen, wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Ampelanlage für das entgegenkommende Fahrzeug bereits auf Rot umgeschaltet war.

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