Änderung der Fahrtrichtung gegenüber dem gleichgerichteten Verkehr.
Die gesetzlich zu beachtenden Verhaltensweisen für das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren für Teilnehmer des Straßenverkehrs sind in den §§ 9 ff. StVO normiert:
Wer als Kraftfahrer im Straßenverkehr seine Fahrtrichtung ändern will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen und dabei die Fahrtrichtungsanzeiger benutzen.
Radfahrer, die auf der Fahrbahn abbiegen wollen, müssen an der rechten Seite der in gleicher Richtung fahrenden Fahrzeuge bleiben.
Fußgänger, die die abbiegende Straße überqueren, sind vorbeizulassen. Erst dann darf der Abbiegevorgang fortgesetzt werden.
Der Verkehrsteilnehmer, der zweimal kurz hintereinander abbiegen will oder zunächst die Fahrbahn wechseln und dann abbiegen will, muss die Blinkeranzeige einmal unterbrechen.
Das Weiterfahren auf einer vorfahrtsberechtigten, aber abknickenden Straße (Zusatzschild Z 306) ist durch Blinken anzuzeigen.
Vor dem Abbiegen bzw. Einordnen sind die Verkehrsverhältnisse durch einen sorgfältigen Blick in den Außen- und Innenspiegel zu kontrollieren. Dabei ist aber auch der sogenannte tote Winkel, der von den Spiegeln nicht erfasst wird, zu berücksichtigen!
Ist das Linksabbiegen durch einen Grünpfeil (§ 37 StVO) geregelt, ist das Abbiegen nur zulässig, wenn dieser aufleuchtet. Dann aber darf der Verkehrsteilnehmer auch darauf vertrauen, dass der Gegenverkehr gestoppt ist.
Beim Abbiegen in ein Grundstück bestehen Rückschaupflichten beim Einordnen und erneut kurz vor dem Abbiegen.
Ungewolltes Zurückrollen stellt kein Rückwärtsfahren dar.
Das Blinken bei der Einfahrt in den Kreisverkehr ist untersagt. Die Ausfahrt aus dem Kreisverkehr muss hingegen durch den Blinker angezeigt werden.
Ein Verstoß gegen die Vorschriften führt zu einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 Nr. 9 StVO.
Grundsätzlich haftet bei einem Verkehrsunfall der Linksabbieger allein für den Schaden. Nach einem Urteil des OLG Koblenz vom 01.12.2003 - 12 U 1553/02 kann trotz der Vorfahrt des Geschädigten eine Mithaftung in Höhe von 20 % angemessen sein, wenn der Vorfahrtberechtigte die Verletzung der Vorfahrt erkennen konnte.
Überschritt das entgegenkommende Unfallfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsbereich um mehr als 30 km/h, so haftet der Fahrer dieses Wagens allein für den Schaden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung unfallursächlich war.
Die Alleinhaftung des Linksabbiegers bleibt bestehen, wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Ampelanlage für das entgegenkommende Fahrzeug bereits auf Rot umgeschaltet war.