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JuraForum.deLexikonAAbbiegen im Straßenverkehr 

Abbiegen im Straßenverkehr

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Änderung der Fahrtrichtung gegenüber dem gleichgerichteten Verkehr.

Die gesetzlich zu beachtenden Verhaltensweisen für das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren für Teilnehmer des Straßenverkehrs sind in den §§ 9 ff. StVO normiert:

  • Wer als Kraftfahrer im Straßenverkehr seine Fahrtrichtung ändern will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen und dabei die Fahrtrichtungsanzeiger benutzen.
  • Radfahrer, die auf der Fahrbahn abbiegen wollen, müssen an der rechten Seite der in gleicher Richtung fahrenden Fahrzeuge bleiben.
  • Fußgänger, die die abbiegende Straße überqueren, sind vorbeizulassen. Erst dann darf der Abbiegevorgang fortgesetzt werden.
  • Der Verkehrsteilnehmer, der zweimal kurz hintereinander abbiegen will oder zunächst die Fahrbahn wechseln und dann abbiegen will, muss die Blinkeranzeige einmal unterbrechen.
  • Das Weiterfahren auf einer vorfahrtsberechtigten, aber abknickenden Straße (Zusatzschild Z 306) ist durch Blinken anzuzeigen.
  • Vor dem Abbiegen bzw. Einordnen sind die Verkehrsverhältnisse durch einen sorgfältigen Blick in den Außen- und Innenspiegel zu kontrollieren. Dabei ist aber auch der sogenannte tote Winkel, der von den Spiegeln nicht erfasst wird, zu berücksichtigen!
  • Ist das Linksabbiegen durch einen Grünpfeil (§ 37 StVO) geregelt, ist das Abbiegen nur zulässig, wenn dieser aufleuchtet. Dann aber darf der Verkehrsteilnehmer auch darauf vertrauen, dass der Gegenverkehr gestoppt ist.
  • Beim Abbiegen in ein Grundstück bestehen Rückschaupflichten beim Einordnen und erneut kurz vor dem Abbiegen.
  • Ungewolltes Zurückrollen stellt kein Rückwärtsfahren dar.
  • Das Blinken bei der Einfahrt in den Kreisverkehr ist untersagt. Die Ausfahrt aus dem Kreisverkehr muss hingegen durch den Blinker angezeigt werden.

2. Haftung

Ein Verstoß gegen die Vorschriften führt zu einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 Nr. 9 StVO.

Grundsätzlich haftet bei einem Verkehrsunfall der Linksabbieger allein für den Schaden. Nach einem Urteil des OLG Koblenz vom 01.12.2003 - 12 U 1553/02 kann trotz der Vorfahrt des Geschädigten eine Mithaftung in Höhe von 20 % angemessen sein, wenn der Vorfahrtberechtigte die Verletzung der Vorfahrt erkennen konnte.

Die Nichtbeachtung der Wartepflicht des Linksabbiegers stellt nach ständiger Rechtsprechung BGH 07.02.2012 - VI ZR 133/11 einen besonders schwerwiegenden Verkehrsverstoß dar: "Genügt ein Verkehrsteilnehmer dieser Wartepflicht nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften (...). Der Linksabbieger muss den Vorrang des Gegenverkehrs grundsätzlich auch dann beachten, wenn dieser bei Gelb oder bei frühem Rot einfährt (...). Selbst eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des geradeaus Fahrenden hebt dessen Vorrecht nicht auf (...). In Fallgestaltungen dieser Art wird allerdings je nach Gewichtung der beiderseitigen Verursachungsanteile unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Umstände regelmäßig eine Mithaftung beider Unfallbeteiligter anzunehmen sein.

Die Alleinhaftung des Linksabbiegers bleibt bestehen, wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Ampelanlage für das entgegenkommende Fahrzeug bereits auf Rot umgeschaltet war.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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