JuraForum.de > Lexikon > A > Abbiegen im Straßenverkehr
Änderung der Fahrtrichtung gegenüber dem gleichgerichteten Verkehr.
Die gesetzlich zu beachtenden Verhaltensweisen für das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren für Teilnehmer des Straßenverkehrs sind in den §§ 9 ff. StVO normiert:
Ein Verstoß gegen die Vorschriften führt zu einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 Nr. 9 StVO.
Grundsätzlich haftet bei einem Verkehrsunfall der Linksabbieger allein für den Schaden. Nach einem Urteil des OLG Koblenz vom 01.12.2003 - 12 U 1553/02 kann trotz der Vorfahrt des Geschädigten eine Mithaftung in Höhe von 20 % angemessen sein, wenn der Vorfahrtberechtigte die Verletzung der Vorfahrt erkennen konnte.
Die Nichtbeachtung der Wartepflicht des Linksabbiegers stellt nach ständiger Rechtsprechung BGH 07.02.2012 - VI ZR 133/11 einen besonders schwerwiegenden Verkehrsverstoß dar: "Genügt ein Verkehrsteilnehmer dieser Wartepflicht nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften (...). Der Linksabbieger muss den Vorrang des Gegenverkehrs grundsätzlich auch dann beachten, wenn dieser bei Gelb oder bei frühem Rot einfährt (...). Selbst eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des geradeaus Fahrenden hebt dessen Vorrecht nicht auf (...). In Fallgestaltungen dieser Art wird allerdings je nach Gewichtung der beiderseitigen Verursachungsanteile unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Umstände regelmäßig eine Mithaftung beider Unfallbeteiligter anzunehmen sein.
Die Alleinhaftung des Linksabbiegers bleibt bestehen, wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Ampelanlage für das entgegenkommende Fahrzeug bereits auf Rot umgeschaltet war.
§§ 9 ff. StVO
§ 49 StVO
BKatV
BKatV Anlage 1 Teil 1
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