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JuraForum.deLexikonAAbberufung - Gesellschaftsrecht 

Abberufung - Gesellschaftsrecht

Lexikon


Erklärung

1. Einführung

Als Abberufung wird die Entziehung der vorherigen, durch eine Bestellung bzw. Einsetzung erreichten Position bezeichnet. Je nachdem, um welche Art von Position es sich handelt, unterscheidet man u.a. die Abberufung

a)
eines Gesellschafters einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts,
b)
eines Gesellschafters einer Offenen Handelsgesellschaft,
c)
eines Abwicklers,
d)
eines Vorstandsmitglieds oder -vorsitzenden einer Aktiengesellschaft,
e)
eines Aufsichtsratsmitglieds oder
f)
eines Geschäftsführers einer GmbH.

2. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

Nach der Entscheidung BGH 11.02.2008 - II ZR 67/06 ist ein wichtiger Grund für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis nach § 712 BGB gegeben, wenn das Verhältnis der übrigen Gesellschafter zu dem Geschäftsführer nachhaltig zerstört ist und es den Gesellschaftern deshalb nicht zumutbar ist, dass der geschäftsführende Gesellschafter weiterhin auf die alle Gesellschafter betreffenden Belange der Gesellschaft Einfluss nehmen kann.

3. Die Abberufung eines Gesellschafters einer OHG

Gemäß § 117 HGB darf einem Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft die Befugnis zur Geschäftsführung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entzogen werden. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine grobe Pflichtverletzung begangen hat oder ihm Unfähigkeit bei der ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorgeworfen wird.

Der Antrag auf Abberufung wird von allen übrigen Gesellschaftern in Form einer Klage gestellt. Hält das Gericht das Vorliegen eines wichtigen Grundes für gegeben, entzieht es dem Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis. Sobald das Urteil rechtskräftig wird, d.h. nicht mehr anfechtbar ist, ist die Position des betroffenen Gesellschafters diejenige eines von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafters. Anstelle einer Klage kann mit einer einstweiligen Verfügung die Ausübung der Geschäftsführung zumindest vorläufig untersagt werden. Zu beachten ist, dass die Abberufung nicht mit der Entziehung der Vertretungsbefugnis verwechselt werden darf. Die Vertretungsmacht bleibt durch das Urteil unberührt.

4. Die Abberufung eines Abwicklers

Die Aufgabe eines Abwicklers besteht darin, die laufenden Geschäfte einer Gesellschaft zu beendigen, Forderungen einzuziehen, das sonstige Vermögen zu veräußern, die Gläubiger zu befriedigen und das Restvermögen zu verteilen. Er hat dabei die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vorstand. Seine Vertretungsmacht ist unbeschränkt und unbeschränkbar.

Nach Auflösung der Gesellschaft wird der Abwickler durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter eventuell unter Mitwirkung des Privatgläubigers oder Insolvenzverwalters bzw. Erben eines Gesellschafters abberufen. Wird dem Abwickler bei der Erledigung seiner Geschäfte Nachlässigkeit in der Durchführung angelastet, kann die Abberufung auf Antrag nur einer der oben genannten Personen durch das Amtsgericht am Sitz des Abwicklungsgeschäfts gemäß § 147 HGB erfolgen.

5. Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes oder -vorsitzenden einer AG

Für die Abberufung der Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtszeit, die gemäß § 84 Abs. 1 AktG höchstens fünf Jahre beträgt, ist ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig.

Um die Unabhängigkeit des Vorstandes zu stärken, ist eine vorzeitige Abberufung nur aus einem wichtigen Grund zulässig, z.B. wegen grober Pflichtverletzung oder wegen Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung. Auch ein Misstrauensvotum der Hauptversammlung ist ein wichtiger Grund, soweit ein sachlicher Grund vorliegt.

6. Die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds einer AG

Die Hauptversammlung kann die von ihr gewählten Aufsichtsratsmitglieder jederzeit abberufen, doch bedarf der Beschluss einer Dreiviertelmehrheit, wenn die Satzung nicht etwas anderes bestimmt (§ 103 Abs. 1 AktG). Wird die Abberufung aus einem wichtigen Grund ausgesprochen, geschieht das auf Antrag des Aufsichtsrats durch gerichtliche Entscheidung.

7. Die Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH

Im Gegensatz zur Praxis nach dem Aktiengesetz kann die Bestellung zur Geschäftsführung in diesen Fällen jederzeit widerrufen werden. Die Satzung kann zwar das Widerrufsrecht auf den Fall des wichtigen Grundes beschränken, aber nicht ganz ausschließen (§ 38 GmbHG).

Nach dem Urteil BGH 11.10.2010 - II ZR 266/08 hat "der Geschäftsführer einer GmbH nach Widerruf seiner Bestellung bei fortbestehendem Anstellungsverhältnis grundsätzlich keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion. Etwas anderes kann gelten, wenn sich dem Anstellungsvertrag eine dahin gehende Vereinbarung entnehmen lässt."

Die Vereinbarung einer Abfindung für den Fall der Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages aus wichtigem Grund stellt eine unzulässige Einschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts dar. Sie ist wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig (BGH 17.03.2008 - II ZR 239/06, BGH 03.07.2000 - II ZR 282/98).

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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