Die in der Praxis häufigste Form der Abänderungsklage ist die Abänderung eines Unterhaltstitels. Dabei bestehen im Verhältnis zur allgemeinen Abänderungsklage u.a. folgende Besonderheiten:
Örtlich und sachlich zuständig ist grundsätzlich das Familiengericht des Wohnsitzes des Beklagten. Aber: Sofern (auch) ein Kindesunterhaltstitel abgeändert wird, ist das Familiengericht des Wohnsitzes des Kindes ausschließlich zuständig (§ 152 FamFG).
Die Parteien der Abänderungsklage müssen mit den Parteien der Erstentscheidung identisch sein. Ist der Unterhaltsanspruch an einen Sozialhilfeträger abgetreten, kann dieser Prozesspartei sein. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Abtretung während des laufenden Prozesses erfolgt. In diesen Fällen klagt der bisherige Rechtsinhaber auf Leistung an den Sozialhilfeträger.
Die Änderung muss bereits eingetreten sein. Es kann sich dabei um die Änderung der wirtschaftlichen oder der tatsächlichen Verhältnisse handeln, wie die Einstufung des Kindes in eine höhere Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle (OLG Hamm, 07.01.2005, 11 WF 289/04) oder der Geburt eines weiteren Unterhaltsberechtigten. Änderungen der BVerfG- oder BGH-Rechtsprechung können die Klage begründen. Ursächlich ist die der BVerfG-Rechtsprechung zukommende Gesetzesstellung bzw. die in ihren praktischen Auswirkungen gesetzesähnliche Wirkung der BGH-Rechtsprechung.Dabei kann die Klage nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind. Es kommt auf den Schluss der mündlichen Verhandlung an, auf die das letzte Sachurteil ergangen ist.Nach der ständigen Rechtsprechung ist eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gegeben, wenn die Änderung zu einer Verringerung des Unterhaltsanspruchs von etwa 10 % führt (so u.a. OLG Nürnberg, 21.04.2004, 11 UF 2470/03). Nur bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen kann auch eine Änderung unter 10 % die Zulässigkeit einer Abänderungsklage begründen (OLG Düsseldorf 08.03.1993 - 3 WF 210/92).
Sofern sich die Abänderungsklage gegen ein seinerzeit erlassenes Anerkenntnisurteil richtet, kommt es nach der Entscheidung BGH 04.07.2007 - XII ZR 251/04 zur Beantwortung der Frage, ob eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist, nur auf die dem Anerkenntnisurteil zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände an.
Nach einem Urteil des OLG Köln (07.05.2002 - 26 WF 78/02) ist die auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Anwendung der Differenzmethode auf die Hausfrauenehe gestützte Abänderungsklage zulässig.
2. Abänderung einer Jugendamtsurkunde
Jugendamtsurkunden begründen als Vollstreckungstitel keine materielle Rechtskraft. Sie unterliegen deswegen auch nicht den Beschränkungen des § 323 Abs. 2 , 3 ZPO. Sofern der Urkunde jedoch eine Vereinbarung der Parteien zugrunde liegt, ist im Rahmen der Abänderung grundsätzlich der Inhalt der Vereinbarung der Parteien zu wahren.
Die Bindung erstreckt sich jedoch nicht auf Beteiligte, die an der Erstellung der Jugendamtsurkunde nicht mitgewirkt haben, wie z.B. unterhaltsberechtigte Kinder, Sie können im Wege der Abänderungsklage ohne Bindung an die vorliegende Urkunde einen höheren Unterhalt verlangen (BGH 04.05.2011 - XII ZR 70/09).
3. Abänderung eines Titels nach der Unterhaltsrechtsreform
Das neue Unterhaltsrecht gilt für alle ab dem 01.01.2008 entstandenen bzw. entstehenden Unterhaltsansprüche. Es gilt nach folgenden Maßgaben auch für am 01.01.2008 bereits entstandene Unterhaltsansprüche:
Sofern über den Unterhaltsanspruch am 01.01.2008 bereits rechtskräftig entschieden, ein vollstreckbarer Titel errichtet oder eine Unterhaltsvereinbarung getroffen war, sind gemäß § 36 Nr. 1 EGZPO Umstände, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind und durch das neue Unterhaltsrecht erheblich geworden sind, nur zu berücksichtigen, wenn eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung (im Sinne von § 323 ZPO, s.o.) eingetreten ist und dem anderen Teil die Änderung unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist.Eine insofern erhobene Abänderungsklage erfordert keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. Rechtsgrundlage ist allein die mit der Unterhaltsrechtsreform bewirkte Rechtsänderung.Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Abänderungsklage ist insbesondere die Zumutbarkeit genau zu bewerten. Nach der Gesetzesbegründung ist dabei u.a. innerhalb einer Gesamtschau zu prüfen, ob und inwieweit sich eine begehrte Abänderung auf andere Unterhaltsverhältnisse auswirkt.Hierzu ist u.a. folgende Rechtsprechung ergangen:
Der Vertrauensschutz greift bei einer 18-jährigen Ehe, der 11-jährigen nachehelichen Erziehung gemeinsamer minderjähriger Kinder sowie vorhandenen zusätzlichen persönlichen Umständen der Unterhaltsempfängerin (Alter und fehlende Berufsausbildung) - jedenfalls soweit eine Befristung des Unterhaltsanspruchs überhaupt in Betracht kommt - und rechtfertigt eine deutlich längere Übergangszeit als 8 Monate nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung (OLG Celle 27.10.2008 - 10 WF 350/08).
Bei der Prüfung, ob eine wesentliche Änderung vorliegt, muss inzident die Erwerbsobliegenheit der Unterhaltsverpflichteten nach der neuen Rechtslage überprüft werden (OLG Schleswig 19.01.2009 - 15 UF 124/08).
Sofern im Wege der Abänderungsklage oder ggf. der Vollstreckungsgegenklage die Änderung eines vollstreckbaren Unterhaltstitels geltend gemacht wird, sind gemäß § 36 Nr. 2 EGZPO die Präklusionsvorschriften der jeweiligen Rechtsbehelfe nicht anwendbar.§ 36 Nr. 2 EGZPO stellt klar, dass eine nach Nr. 1 mögliche Durchbrechung des Vertrauensschutzes in den Fortbestand des Unterhaltstitels nicht an den Sperren der §§ 323 Abs. 2 ZPO, 767 ZPO scheitert. Entscheidend ist demzufolge, ob eine Durchbrechung des Vertrauensschutzes gemäß § 36 Nr. 1 EGZPO möglich ist.Dies ist nicht der Fall, wenn die Umstände bereits in einem im Jahr 2007 entschiedenen Unterhaltsrechtsstreit hätten berücksichtigt werden können (BGH 29.09.2010 - XII ZR 205/08, OLG Stuttgart 08.01.2009 - 16 UF 204/08).
Soweit einem Kind Unterhalt aufgrund eines vollstreckbaren Titels bzw. einer Unterhaltsvereinbarung nach der Regelbetrag-Verordnung geleistet wird, gilt dies weiterhin. An die Stelle des Regelbetrags tritt jedoch der Mindestunterhalt mit den in § 36 Nr. 3 a - d EGZPO aufgeführten Vorgaben.
4. Abänderung eines Unterhaltsvergleichs
Die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs richtet sich materiell-rechtlich nach den Grundsätzen über eine Störung der Geschäftsgrundlage.
Dabei ist zunächst im Wege der Auslegung des Parteiwillens eine Geschäftsgrundlage des Vergleichs zu ermitteln. Ist in den danach maßgeblichen Verhältnissen seit Abschluss des Vergleichs eine Änderung eingetreten, muss die gebotene Anpassung der getroffenen Unterhaltsregelung an die veränderten Verhältnisse nach Möglichkeit unter Wahrung des Parteiwillens und der ihm entsprechenden Grundlagen erfolgen.
Lässt sich dem Vergleich und dem ihm zugrunde liegenden Parteiwillen kein hinreichender Ansatz für eine Anpassung an veränderte Umstände entnehmen, kann es geboten sein, die Abänderung ohne fortwirkende Bindung an die Grundlage des abzuändernden Vergleichs vorzunehmen. Der Unterhalt ist dann wie bei einer Erstfestsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften zu bemessen. Das gilt allerdings nicht, soweit die Parteien in dem Unterhaltsvergleich bewusst eine restlose und endgültige Regelung getroffen und damit eine spätere Abänderung wegen nicht vorhersehbarer Veränderungen der maßgeblichen Verhältnisse ausdrücklich ausgeschlossen haben. Die abschließende Einigung auf der Grundlage einer bloßen Prognose ist dann Vertragsinhalt und nicht nur dessen Geschäftsgrundlage. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Parteien mit der Vereinbarung eines Abfindungsbetrages eine abschließende Regelung ihres Unterhaltsrechtsverhältnisses herbeiführen wollen, auch wenn der Betrag in künftigen Raten zu zahlen ist (BGH 25.11.2009 - XII ZR 8/08).
5. Präklusion nach der Abweisung einer Abänderungsklage
Die Präklusion von Tatsachen kann auch bei klageabweisenden Urteilen einschließlich einer klageabweisenden Abänderungsklage zur Anwendung kommen, wenn diese - im Rahmen der Überprüfung der ursprünglichen Prognose - die künftige Entwicklung der Verhältnisse vorausschauend berücksichtigen. Eine spätere Abänderungsklage stellt dann abermals die Geltendmachung einer von der (letzten) Prognose abweichenden Entwicklung der Verhältnisse dar, für die das Gesetz die Abänderungsklage vorsieht, um die (erneute) Anpassung an die veränderten Urteilsgrundlagen zu ermöglichen. Die Präklusion geht dann nicht weiter als die Rechtskraftwirkung des Urteils, zu deren Ermittlung auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen sind (BGH 07.12.2011 - XII ZR 159/09).
6. Rückforderung des zu viel gezahlten Unterhalts
Die Rückforderung zu viel gezahlten Unterhalts ist ausgeschlossen, solange ein wirksamer Unterhaltstitel besteht. Erst mit der rechtskräftigen Abänderung dieses Titels kann - bei einer rückwirkenden Änderung - der Unterhalt für die Vergangenheit zurückgefordert werden.
Der Unterhaltsempfänger ist dann gemäß § 812 Abs. 1 1. Alt. BGB zur Rückzahlung verpflichtet. Dabei besteht jedoch die Gefahr, dass der Einwand der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB geltend gemacht wird.
Eine Entreicherung kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn der Leistungsempfänger einer verschärften Haftung gemäß §§ 818 Abs. 4, § 819 BGB unterliegt. Die Rechtshängigkeit der Abänderungsklage ist hierfür nicht ausreichend. Erforderlich ist die Rechtshängigkeit einer mit der Abänderungsklage gleichzeitig, ggf. hilfsweise, eingereichten Rückforderungsklage.
BGH 25.01.2012 - XII ZR 139/09 (Abänderung einer in einem Ehevertrag vereinbarten lebenslangen Unterhaltsverpflichtung)
BGH 27.01.2010 - XII ZR 100/08 (Maßgeblichkeit der vorprozessualen Entscheidung über die Erfüllung der Erwerbsobliegenheit eines unterhaltsberechtigten Ehegatten)
BGH 08.06.2005 - XII ZR 294/02 (Abänderungsklage wegen Rentenbezugs des Unterhaltsberechtigten)
BGH 05.05.2004 - XII ZR 15/03 (Ermittlung des unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Einkommens)
BGH 02.07.2004 - V ZR 290/03 (Auslegung von Prozesserklärungen)
BGH 03.11.2004 - XII ZR 120/02 (Abgrenzung Leistungsklage - Abänderungsklage bei geänderter Rechtsprechung zur Hausfrauenehe)
BGH 02.10.2002 - XII ZR 346/00 (Abgrenzung der Abänderungsklage zur Korrekturklage bei der Dynamisierung von Unterhaltstiteln)
Borth: Die Übergangsbestimmungen zur Unterhaltsrechtsreform und die Änderungen der ZPO im UÄndG 2007; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2008, 105
Finger: Unterhaltsrecht - Abänderungsklage bei veränderter höchstrichterlicher Rechtsprechung; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2002, 135
Götsche: Aktuelles zur Abänderungsklage; Zeitschrift für Familien- und Erbrecht - ZFE 2007, 207
Graba: Die Abänderung von Unterhaltstiteln; 4. Auflage 2011
Graba: Abänderung einer Jugendamtsurkunde und Leistungsfähigkeit von Eltern; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 1854
Graba: Abänderungsgegenstand nach Abweisung der Abänderungsklage gegen einen Vergleich; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 2411