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JuraForum.deLexikonAAbänderungsklage - Unterhalt 

Abänderungsklage - Unterhalt

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Die in der Praxis häufigste Form der Abänderungsklage ist die Abänderung eines Unterhaltstitels. Dabei bestehen im Verhältnis zur allgemeinen Abänderungsklage u.a. folgende Besonderheiten:

Örtlich und sachlich zuständig ist grundsätzlich das Familiengericht des Wohnsitzes des Beklagten. Aber: Sofern (auch) ein Kindesunterhaltstitel abgeändert wird, ist das Familiengericht des Wohnsitzes des Kindes ausschließlich zuständig (§ 152 FamFG).

Die Parteien der Abänderungsklage müssen mit den Parteien der Erstentscheidung identisch sein. Ist der Unterhaltsanspruch an einen Sozialhilfeträger abgetreten, kann dieser Prozesspartei sein. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Abtretung während des laufenden Prozesses erfolgt. In diesen Fällen klagt der bisherige Rechtsinhaber auf Leistung an den Sozialhilfeträger.

Die Änderung muss bereits eingetreten sein. Es kann sich dabei um die Änderung der wirtschaftlichen oder der tatsächlichen Verhältnisse handeln, wie die Einstufung des Kindes in eine höhere Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle (OLG Hamm, 07.01.2005, 11 WF 289/04) oder der Geburt eines weiteren Unterhaltsberechtigten. Änderungen der BVerfG- oder BGH-Rechtsprechung können die Klage begründen. Ursächlich ist die der BVerfG-Rechtsprechung zukommende Gesetzesstellung bzw. die in ihren praktischen Auswirkungen gesetzesähnliche Wirkung der BGH-Rechtsprechung.

Nach der ständigen Rechtsprechung ist eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gegeben, wenn die Änderung zu einer Verringerung des Unterhaltsanspruchs von etwa 10 % führt (so u.a. OLG Nürnberg, 21.04.2004, 11 UF 2470/03). Nur bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen kann auch eine Änderung unter 10 % die Zulässigkeit einer Abänderungsklage begründen (OLG Düsseldorf 08.03.1993 - 3 WF 210/92).

Sofern sich die Abänderungsklage gegen ein seinerzeit erlassenes Anerkenntnisurteil richtet, kommt es nach der Entscheidung BGH 04.07.2007 - XII ZR 251/04 zur Beantwortung der Frage, ob eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist, nur auf die dem Anerkenntnisurteil zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände an.

Nach einem Urteil des OLG Köln (07.05.2002 - 26 WF 78/02) ist die auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Anwendung der Differenzmethode auf die Hausfrauenehe gestützte Abänderungsklage zulässig.

2. Abänderung einer Jugendamtsurkunde

Jugendamtsurkunden begründen als Vollstreckungstitel keine materielle Rechtskraft. Sie unterliegen deswegen auch nicht den Beschränkungen des § 323 Abs. 2 , 3 ZPO. Sofern der Urkunde jedoch eine Vereinbarung der Parteien zugrunde liegt, ist im Rahmen der Abänderung grundsätzlich der Inhalt der Vereinbarung der Parteien zu wahren.

Die Bindung erstreckt sich jedoch nicht auf Beteiligte, die an der Erstellung der Jugendamtsurkunde nicht mitgewirkt haben, wie z.B. unterhaltsberechtigte Kinder, Sie können im Wege der Abänderungsklage ohne Bindung an die vorliegende Urkunde einen höheren Unterhalt verlangen (BGH 04.05.2011 - XII ZR 70/09).

3. Abänderung eines Titels nach der Unterhaltsrechtsreform

Das neue Unterhaltsrecht gilt für alle ab dem 01.01.2008 entstandenen bzw. entstehenden Unterhaltsansprüche. Es gilt nach folgenden Maßgaben auch für am 01.01.2008 bereits entstandene Unterhaltsansprüche:

4. Rückforderung des zu viel gezahlten Unterhalts

Die Rückforderung zu viel gezahlten Unterhalts ist ausgeschlossen, solange ein wirksamer Unterhaltstitel besteht. Erst mit der rechtskräftigen Abänderung dieses Titels kann - bei einer rückwirkenden Änderung - der Unterhalt für die Vergangenheit zurückgefordert werden.

Der Unterhaltsempfänger ist dann gemäß § 812 Abs. 1 1. Alt. BGB zur Rückzahlung verpflichtet. Dabei besteht jedoch die Gefahr, dass der Einwand der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB geltend gemacht wird.

Eine Entreicherung kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn der Leistungsempfänger einer verschärften Haftung gemäß §§ 818 Abs. 4, § 819 BGB unterliegt. Die Rechtshängigkeit der Abänderungsklage ist hierfür nicht ausreichend. Erforderlich ist die Rechtshängigkeit einer mit der Abänderungsklage gleichzeitig, ggf. hilfsweise, eingereichten Rückforderungsklage.

5. Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

Die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs richtet sich materiell-rechtlich nach den Grundsätzen über eine Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Dabei ist zunächst im Wege der Auslegung des Parteiwillens eine Geschäftsgrundlage des Vergleichs zu ermitteln. Ist in den danach maßgeblichen Verhältnissen seit Abschluss des Vergleichs eine Änderung eingetreten, muss die gebotene Anpassung der getroffenen Unterhaltsregelung an die veränderten Verhältnisse nach Möglichkeit unter Wahrung des Parteiwillens und der ihm entsprechenden Grundlagen erfolgen.

Lässt sich dem Vergleich und dem ihm zugrunde liegenden Parteiwillen kein hinreichender Ansatz für eine Anpassung an veränderte Umstände entnehmen, kann es geboten sein, die Abänderung ohne fortwirkende Bindung an die Grundlage des abzuändernden Vergleichs vorzunehmen. Der Unterhalt ist dann wie bei einer Erstfestsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften zu bemessen. Das gilt allerdings nicht, soweit die Parteien in dem Unterhaltsvergleich bewusst eine restlose und endgültige Regelung getroffen und damit eine spätere Abänderung wegen nicht vorhersehbarer Veränderungen der maßgeblichen Verhältnisse ausdrücklich ausgeschlossen haben. Die abschließende Einigung auf der Grundlage einer bloßen Prognose ist dann Vertragsinhalt und nicht nur dessen Geschäftsgrundlage. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Parteien mit der Vereinbarung eines Abfindungsbetrages eine abschließende Regelung ihres Unterhaltsrechtsverhältnisses herbeiführen wollen, auch wenn der Betrag in künftigen Raten zu zahlen ist (BGH 25.11.2009 - XII ZR 8/08).

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