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Die Abänderungsklage ist eine besondere Klageart.
Die Abänderungsklage ist eine der Möglichkeiten, einen Titel zu ändern. Abzugrenzen ist die Abänderungsklage von der Vollstreckungsgegenklage und der negativen Feststellungsklage.
Mit der Abänderungsklage können Urteile, Prozessvergleiche, Titel des vereinfachten Verfahrens und vollstreckbare Urkunden (auch Jugendamtsurkunden) geändert werden.
Die Rechtskraft des Urteils ist nicht Voraussetzung für die Klage. Ist z.B. in einem Prozess ein Teilurteil ergangen und hat eine Partei gegen das Schlussurteil Berufung eingelegt, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen im Berufungsverfahren Abänderungswiderklage oder eine selbstständige Abänderungsklage erhoben werden.
Die Begründetheit der Klage liegt vor bei Eintritt einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung.
Die Änderung muss bereits eingetreten sein. Es kann sich dabei um die Änderung der wirtschaftlichen oder der tatsächlichen Verhältnisse handeln, wie die Einstufung des Kindes in eine höhere Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle oder die Geburt eines weiteren Unterhaltsberechtigten. Auch Änderungen der BVerfG- oder BGH-Rechtsprechung können die Klage begründen. Ursächlich ist die der BVerfG-Rechtsprechung zukommende Gesetzesstellung bzw. die in ihren praktischen Auswirkungen gesetzesähnliche Wirkung der BGH-Rechtsprechung.
Die Erhöhung eines im Urteil zugesprochenen Betrages ist auch rückwirkend möglich, eine Herabsetzung kann aber erst mit Klageerhebung begehrt werden.
Es besteht aber eine Bindung an die im Ersturteil festgestellten und unverändert gebliebenen Tatsachen.
Der Abänderungskläger ist mit dem Vortrag von Gründen ausgeschlossen, die bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorlagen (Präklusion).
Unbeachtlich ist, ob der Kläger zum damaligen Zeitpunkt die Gründe kannte. Entscheidend ist die objektive Lage.
Bei einem Berufungsurteil ist die letzte mündliche Verhandlung der Berufung, bei einem Versäumnisurteil das Ende der Einspruchsfrist maßgeblich.
Nur in Ausnahmefällen lässt der BGH generell präkludierten Sachvortrag zu, z.B. wenn die Einkommensfeststellung wie bei Selbstständigen nicht für den aktuellen, vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung liegenden Zeitraum möglich ist.
Andere mit der Klage abänderbare Titel sind gerichtliche Vergleiche, vollstreckbare Urkunden und Titel des vereinfachten Verfahrens. Sie erwachsen nicht in Rechtskraft.
Die Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 - 3 ZPO sind nicht anwendbar. Lediglich die örtliche und sachliche Zulässigkeit, Identität der Parteien und des Streitgegenstandes entsprechen den Urteilsabänderungsvoraussetzungen.
Die Klage ist begründet, wenn eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt.
Die Geschäftsgrundlage ist unter Würdigung aller Umstände des Vergleichsschlusses bzw. der Titelerlangung zu ermitteln. Deshalb empfiehlt es sich, bei Abschluss von gerichtlichen Vergleichen, die Geschäftsgrundlage in dem Vergleich schriftlich niederzulegen.
Fallen eingetretene Veränderungen in den Risikobereich, für den der Geschädigte sich als abgefunden erklärt hat, muss dieser grundsätzlich auch bei erheblichen Opfern, die sich später herausstellen, die Folgen tragen. Verwirklichen sich zudem Risiken, die in die Abfindungserklärung einbezogen waren und Inhalt des Vergleichs geworden sind, waren sie auch nicht dessen Geschäftsgrundlage.
Das Festhalten an einer eindeutigen Abfindungserklärung kann allerdings nach der Rechtsprechung dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ausgesetzt sein. Er setzt voraus, dass sich aus dem Eintreten nicht vorausgesehener Spätfolgen zwischen Schaden und der Vergleichssumme ein so krasses Missverhältnis ergibt, dass es für den Geschädigten eine außergewöhnliche und unzumutbare Härte bedeuten würde, wenn ihm Nachforderungsansprüche versagt blieben (OLG Schleswig 30.08.2000 - 4 U 158/98).
Die Änderung der Titel unterliegt nicht der Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO. Die Herabsetzung des Unterhalts ist auch rückwirkend möglich.
Urteile können erst ab Rechtshängigkeit der Klage geändert werden, andere Unterhaltstitel können auch rückwirkend abgeändert werden.
Der BGH hat die Rückabtretung der Unterhaltsansprüche des Sozialhilfeträgers an den Unterhaltsbedürftigen zur gerichtlichen Geltendmachung für unwirksam erklärt. Trotzdem sehen die § 94 Abs. 5 SGB XII und § 7 UhVorschG derartige Regelungen vor.
Zwischen der Abänderungsklage und der Vollstreckungsgegenklage kann grundsätzlich nicht gewählt werden, ihre Anwendungsbereiche schließen sich aus.
Die Abänderungsklage durchbricht die Rechtskraft des Urteils. Sie ist die richtige Klageart für die Anpassung des Unterhalts an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse, die sich von vornherein als wandelbar darstellen (Leistungsfähigkeit, Bedürftigkeit etc.).
Die Vollstreckungsgegenklage beseitigt nur die Vollstreckbarkeit des Titels. Sie ist anzuwenden, wenn ein scharf umrissenes, punktuelles Ereignis die Vollstreckung unzulässig werden lässt.
Wiederheirat des Unterhaltsbedürftigen, Rechtskraft der Scheidung bei Trennungsunterhalt.
§ 323 ZPO
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