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Waldschutz


1normen

BWaldG

Waldschutz- bzw. Forstgesetze der Länder

Baden-Württemberg: LWaldG,BWBayern: BayWaldGBerlin: LWaldG,BEBrandenburg: LWaldG,BBBremen: BremWaldGHamburg: LWaldG,HHHessen: ForstG,HEMecklenburg-Vorpommern: LWaldG,MVNiedersachsen: NWaldLGNordrhein-Westfalen: LFoG,NWRheinland-Pfalz: LWaldG,RPSaarland: LWaldG,SLSachsen: SächsWaldGSachsen-Anhalt: WaldG LSA,STSchleswig-Holstein: LWaldG,SHThüringen: ThürWaldG

ForstAusglG


2info

Der umweltrechtliche Schutz des Waldes ist im Bundeswaldgesetz sowie in den Wald- bzw. Forstgesetzes der Länder normiert. Aufgaben, Funktion und Bedeutung des Waldes für die Umwelt sind in § 1 BWaldG festgehalten. Danach wird die Erhaltung des Waldes sowie die nachhaltige Sicherung seiner ordnungsgemäßen Bewirtschaftung wegen seiner Bedeutung für

angestrebt.

Hinweis:

Neben dem Umweltschutz, zielt das Gesetz jedoch auch auf eine Förderung der Forstwirtschaft sowie auf die Herbeiführung eines Ausgleichs zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer ab.

Die Vorschriften des 2. Kapitels des Bundeswaldgesetzes stellen Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung dar. Entsprechend der in diesem Kapitel zur Erhaltung des Waldes erlassenen bundrechtlichen Vorschriften haben die Länder insbesondere Vorschriften erlassen zur Regelung der

In den Waldgesetzen des Bundes und der Länder sind nicht alle Regelungen zum Schutz des Waldes normiert. Vor allem die Gesetze, die die Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden bezwecken, wie das Bundesimmissionsschutzgesetz sowie die Immissionsschutzgesetze der Länder, enthalten wohl die wichtigsten Regelungen zum Schutz des Waldes. Sie bekämpfen die Ursache für das flächendeckende Waldsterben und zwar die Verschmutzung der Luft, des Bodens und des Wassers.

Weitere bei der Durchführung des Waldschutzes anzuwendende Rechtsgrundlagen sind

Hauptursache des Waldsterbens sind saure Niederschläge bzw. die in diesen Niederschlägen enthaltenen Hauptschadstoffe Schwefeldioxid und Schwefeloxid (aber auch andere Schadstoffe, z.B.: Schwermetalle, Fluorwasserstoffe, Photooxidantien). Ausgestoßen werden diese Schadgase aus Kraftwerken, Industrieanlagen, Kraftfahrzeugen aber auch durch die privaten Haushalte.

Direkte Schäden erleiden durch das Waldsterben zunächst die Waldbesitzer. Eine Haftung der öffentlichen Hand aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen oder des enteignenden Eingriffs besteht nicht, da für das Waldsterben, welches die Folge eines allgemeinen ökologischen Schadens ist, kein bestimmter Verursacher ausgemacht und zur Verantwortung gezogen werden kann (siehe auch Umweltschäden).


3vertief

BäumeBaumschutzGrundsatz der NachhaltigkeitJagdNaturdenkmalSchutzgebieteUmweltschädenUmweltverträglichkeitsprüfungVerkehrssicherungspflicht - Bäume

VerfGH Bayern 28.06.2005 - Vf. 84-VI-04 (Nutzung privater Waldwege durch Reiterhof)

Franz: Der Abstand von Wald und Bebauung; AgrarR 2002, 134

Scheidler: Die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Rodungen + Erstaufforstungen; NuR (Natur und Recht) 2004, 434

http://www.wald.de


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