Verrichtungsgehilfe


Person, die mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn (z.B. Arbeitgeber) weisungsgebunden in dessen Interesse tätig wird.
Begeht der Verrichtungsgehilfe in Ausführung seiner Verrichtung eine unerlaubte Handlung, so ist der Geschäftsherr zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Der Verrichtungsgehilfe muss nicht schuldhaft gehandelt haben!
Zwischen dem Verrichtungsgehilfen und dem Geschäftsherrn muss ein Rechtsverhältnis jeglicher Art bestehen.
§ 831 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage. Der Geschäftsherr haftet für eigenes Verschulden, das zunächst vermutet wird. Er hat gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB eine Exkulpationsmöglichkeit.
Voraussetzungen des Verrichtungsgehilfen sind, dass der Verrichtungsgehilfe
in den Betrieb des Geschäftsherrn eingegliedert ist und
dem Geschäftsherrn gegenüber weisungsgebunden ist.
Der Schutzbereich der Norm erstreckt sich auf alle unerlaubten Handlungen, die in Ausführung der Tätigkeit begangen wurden. Nicht erfasst werden unerlaubte Handlungen, die bei Gelegenheit der Tätigkeit verursacht wurden.
Der Malergeselle entwendet während der Arbeit im Haus des Kunden einen Silberleuchter.
Der Geschäftsherr kann seine Haftung abwenden, wenn er gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB nachweist, dass
er den Verrichtungsgehilfen sorgfältig ausgesucht hat,
er bei der Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften sowie der Leitung der Verrichtung die erforderliche Sorgfalt angewendet hat oder
der Schaden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre.

BGH 21.06.1994 - VI ZR 215/93 (Subunternehmer im Allgemeinen kein Verrichtungsgehilfe des Bauunternehmers)
BGH 05.10.1979 - I ZR 140/77 (Handelsvertreter als Verrichtungsgehilfe)
