Verkehrssicherungspflicht - Bäume


Pflicht zur Vermeidung eines Schadens durch von Bäumen ausgehende Gefahren.
Der Eigentümer bzw. der von ihm Beauftragte ist verpflichtet, den Eintritt von Personen- oder Sachschäden durch herabstürzende Bäume oder Äste zu vermeiden. Dabei reicht nach der Rechtsprechung zunächst eine Sichtprüfungskontrolle vom Boden aus.
Verhindert werden muss nicht eine abstrakte, sondern nur die konkrete Gefahr. Erst wenn Anzeichen auf eine Krankheit bzw. eine Bruchgefährdung bestehen, ist der Verkehrssicherungspflichtige verpflichtet, den Baum genauer zu untersuchen und gegebenenfalls zu fällen oder einzelne Äste zu schneiden.
In der Entscheidung OLG Hamm 30.03.2007 - 13 U 62/06 wurde die Verkehrssicherungspflicht des Waldeigentümers wie folgt konkretisiert:
Soweit das Waldgrundstück eines Eigentümers an eine öffentliche Straße angrenzt, besteht eine Sicherungspflicht des Baumbestandes, von dem Gefahren für den Verkehr auf dem angrenzenden öffentlichen Weg oder der öffentlichen Straße ausgehen können, zur Vermeidung schädlicher Einwirkung auf die Verkehrsteilnehmer durch umstürzende Bäume.
Hier gelten dann die für die Sicherheit von Straßenbäumen entwickelten Grundsätze für eine äußere Sichtprüfung bezogen auf die Gesundheit und Standsicherheit zweimal jährlich im belaubten und unbelaubten Zustand.
Für die Sicherung von Waldbesuchern gilt: Da dem unentgeltlichen Betretungsrecht eine Duldungspflicht des Waldeigentümers gegenübersteht, braucht dieser für typische Gefahren keine besonderen Vorkehrungen zum Schutz der Waldbesucher zu treffen. Eine Verkehrssicherungs- und Haftungspflicht des Waldeigentümers für typische Waldgefahren besteht grundsätzlich nicht. Typische Waldgefahren, zu denen auch mangelnde Standfestigkeit von Bäumen abseits von Verkehrsflächen zählen, gehören zu dem vom Waldbesucher übernommenen Risiko, der Waldbesuch erfolgt auf dessen eigene Gefahr. Mit natürlichen Gefahren muss derjenige, der sich in die Natur begibt, stets rechnen.
Es ist allgemein anerkannt, dass nur für atypische Gefahren eine Verkehrssicherungspflicht im Einzelfall bestehen kann, etwa wenn dem Waldeigentümer bekannt ist oder bekannt sein muss, dass besondere, situationsbedingte Risiken bestehen. Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht kommt im Bereich des Waldes daher nur dann in Betracht, wenn der Waldbesitzer besondere Gefahren schafft oder duldet, die ein Waldbesucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich nicht einzurichten vermag.
Nach einer Entscheidung des BGH 04.03.2004 - III ZR 225/03 muss der Anspruchsteller bei der unterlassenen Ausübung der Verkehrssicherungspflicht nachweisen, dass bei der ordnungsgemäßen Überprüfung des Baumes der Schaden entdeckt worden wäre.
Seit 1992 gibt es eine neue Methode zur Baumkontrolle: Das "Visual Tree Assessment", mit dem der Baumbruch baumschonend ermittelt werden kann.

BGH 04.03.2004 - III ZR 225/03 (Anspruchsteller muss nachweisen, dass bei der ordnungsgemäßen Überprüfung des Baums der zur Beschädigung führende Schaden entdeckt worden wäre)
BGH 21.03.2003 - V ZR 319/02 (Verkehrssicherungspflicht für Baum allein auf Grund des Alters des Baums)
BGH 23.04.1993 - V ZR 250/92 (Kein Ausgleichsanspruch bei ungewöhnlich heftigem Sturm)
BGH 30.10.1973 - VI ZR 115/72 (Verpflichtung zur Bohrung nur bei Verdacht auf Rotfäule)
OLG Düsseldorf 13.10.1994 - 18 U 55/94 (Langanhaltene Trockenheit begründet keine Vermutung für plötzliches Abbrechen)
Agena: Verkehrssicherungspflicht bei Waldbäumen; Natur und Recht - NuR 2007, 707
Bauer/Braun/Hünnekes: Baumkontrollen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen; Deutsches Autorecht - DAR 2008, 109
Bittner: Verkehrssicherungspflicht auf Waldwegen; Versicherungsrecht - VersR 2009, 896
Breloer: Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen aus rechtlicher und fachlicher Sicht; 6. Auflage 2003
Gebhard: "Auf eigene Gefahr" - Relevanz des § 14 Abs. 1 S. 3 Bundeswaldgesetz für die Verkehrssicherungspflicht im Wald; Natur und Recht - NuR 2008, 754
Hötzel: Verkehrssicherungspflicht für Bäume - Zehn Jahre Rechtsprechung zum Visual Tree Assessment; Versicherungsrecht - VersR 2004, 1234
Hötzel: Verkehrssicherungspflicht und zivilrechtliche Haftung für geschützte Bäume; AgrarR 1999, 236
Otto: Die Verkehrssicherungspflicht für geschützte Bäume - Eine Stellungnahme zu Schneider, "Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit von Bäumen" VersR 2007, 743; Versicherungsrecht - VersR 2007, 1492
