Verkehrssicherungspflicht


Pflicht zur Sicherung von Gefahrenquellen, deren Unterlassen zu Schadensersatzansprüchen führen kann.
Allgemein
Verkehrssicherungspflichten sind nicht gesetzlich geregelt, sie sind von der Rechtsprechung entwickelt worden. Die Rechtsprechung besteht aus einer umfangreichen Einzelfallrechtsprechung.
Verkehrssicherungspflichtig ist, wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält oder eine Sache beherrscht, die für Dritte gefährlich werden kann, oder wer gefährliche Sachen dem allgemeinen Verkehr aussetzt oder in Verkehr bringt.
Es wird vom Verkehrssicherungspflichtigen nicht erwartet, dass er die Gefahrenquelle gegen alle denkbaren Schadensfälle absichert, aber er muss alle Vorkehrungen gegen voraussehbare Gefahren treffen, die durch eine bestimmungsgemäße Benutzung eintreten können.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist Voraussetzung für die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit einer Schädigung von Rechtsgütern anderer ergibt (BGH 06.02.2007 - VI ZR 274/05).
Bei Gewerbebetrieben wird der Inhalt der zu beachtenden Verkehrssicherungspflichten durch die Unfallverhütungsvorschriften konkretisiert. Ein Verstoß gegen die Vorschriften indiziert ein Verschulden.
Die Verkehrssicherungspflicht kann auch auf Dritte übertragen werden. Der ursprünglich Verkehrssicherungspflichtige behält aber eine Kontrollpflicht (BGH 22.01.2008 - VI ZR 126/07).
Rechtsprechung
Streupflicht
Die auf Anwohner übertragene Streupflicht bei Schneefall und Glatteisbildung besteht nach einer Entscheidung des OLG Naumburg nicht während anhaltendem Schneefall. Sie setzt auch nicht unmittelbar mit dem Ende des Schneefalls, sondern erst nach einer angemessenen Wartezeit ein, in der der Verpflichtete überprüfen kann, ob sich der Schneefall fortsetzen wird. In der Entscheidung wurde die Wartezeit von einer halben Stunde, in der die zum Winterdienst verpflichtete Partei noch nicht mit dem Streuen begonnen hatte und in der sich die Verletzung des Klägers ereignet hatte, anerkannt.
Eine verschärfte Räum- und Streupflicht wurde durch das OLG Brandenburg 18.01.2007 - 5 U 86/06 festgelegt: Sofern der Streupflichtige konkrete Hinweise hat, dass es während des bevorstehenden Zeitraums, in dem eine Streupflicht nicht besteht, zu einer Glättegefahr kommt, ist der Streupflichtige bereits zu diesem Zeitpunkt zu vorbeugenden Maßnahmen verpflichtet.
Wer eine Verkehrssicherungspflicht von dem eigentlich Verantwortlichen übernimmt, wird seinerseits deliktisch verantwortlich (BGH 22.01.2008 - VI ZR 126/07). Voraussetzung hierfür ist, dass die Übertragung klar und eindeutig vereinbart wird.
Gaststätte
Nach einer Entscheidung des OLG Celle hat ein Gaststättenbetreiber, der das Präsidium einer Festveranstaltung auf einem nach hinten offenen Podium von 80 cm Höhe sitzen lässt, eine Verkehrssicherungspflicht gegen das Absturzrisiko.
Freizeitanlagen
Die Benutzungsmöglichkeit einer Trampolinanlage erfordert den Hinweis auf die möglichen Folgen von schwierigen Sprüngen (BGH 03.06.2008 - VI ZR 223/07).
Der Betreiber eines Freizeitparks muss für die Benutzung eines Quads nicht das Tragen eines Integralhelms vorschreiben (BGH 09.09.2008 - VI ZR 279/06).
Weihnachtsmarkt
Bei einem auf dem Weihnachtsmarkt verlegten Schlauch ist die Verkehrssicherungspflicht erfüllt, wenn der Schlauch durch eine 5 mm dicke, rechts und links den Schlauch je 60 cm überlappende Gummimatte gesichert ist (OLG Koblenz 24.03.2009 - 5 U 76/09).

Burmann: Die Verkehrssicherungspflicht für den Straßenverkehr; Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht - NZV 2003, 20
Erfmeyer: Der Ausschluss der Verkehrssicherungspflicht auf Reitwegen durch landesrechtliche Normen; Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter - NWVBl. 2003, 8
Grote: Verkehrssicherungspflichten beim Zugang zu öffentlichen Gebäuden; NJW 2000, 3113
Pardey: Wild und Verkehrssicherungspflicht; Recht der Landwirtschaft - RdL 2000, 3
Patzelt: Verkehrssicherungspflicht. 4. Auflage 2006
Rotermund: Die Haftung der Kommunen für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht; 4. Auflage 2004
Richtsfeld: Der verletzte Zuschauer - Verkehrssicherungspflichten bei Sportveranstaltungen; Sport und Recht - SpuRt 1997, 196
Schmid: Verkehrssicherungspflicht in Miet- und Wohnungseigentumsobjekten; Versicherungsrecht - VersR 2009, 906
Tücks: Verschärfte Verkehrssicherungspflichten des Betreibers einer Wasserrutschbahn in einer Badeanlage; Versicherungsrecht - VersR 2000, 422
Wenzel: Die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht durch den Wohnungseigentumsverwalter; Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht - ZWE 2009, 57
