Vergleich


Allgemein
Beendigung eines Streits oder der Ungewissenheit über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben in der Form eines Vertrages.
Der Vergleich selbst ist nicht gesetzlich geregelt. § 779 BGB beinhaltet nur die Definition des Vergleichs und eine gesetzlich geregelte Unwirksamkeit. Ausgeschlossen ist der Vergleichsschluss über streitige Sachverhalte, die nicht der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegen (z.B. Sorgerecht für gemeinsames Kind).
Der Vergleich ist grundsätzlich nicht formbedürftig, er kann formlos abgeschlossen werden.
Im Unterschied zum Erlass (§ 397 BGB ), durch den eine Schuld einseitig aufgegeben wird, fordert der Vergleich ein gegenseitiges Nachgeben.
Unerheblich ist, ob beide Vergleichsparteien zu gleichen Teilen oder auch aus objektiver Sicht nachgeben. Eingeständnisse in unterschiedlicher Höhe schaden nicht, solange tatsächlich beide nachgeben.
Formen
Unterschieden werden:
der außergerichtliche Vergleich
Der Anwaltsvergleich ist eine gesetzliche geregelte besondere Form des außergerichtlichen Vergleichs.
der gerichtliche Vergleich (Prozessvergleich), der zugleich eine Prozesshandlung darstellt
Voraussetzungen
Ein wirksamer Vergleichsschluss unterliegt folgenden Voraussetzungen:
Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis.
Über das Rechtsverhältnis besteht Streit, Ungewissheit oder Unsicherheit.
Im Rahmen eines Vertrages wird durch gegenseitiges Nachgeben dieser Streit, die Ungewissheit oder die Unsicherheit beendet.
Ein Rechtsverhältnis liegt auch vor, wenn sich der Streit/Ungewissheit/Unsicherheit gerade auf das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien bezieht.
Die Unwirksamkeit des Vergleichs ist gesetzlich geregelt. Nach § 779 BGB liegt unter folgenden Umständen die Unwirksamkeit des Vergleichs vor:
Der dem Vergleich zugrunde liegende Sachverhalt entspricht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht der Wirklichkeit.
Bei Kenntnis der Sachlage wäre der Streit oder die Ungewissheit nicht entstanden.
Folge ist die Unwirksamkeit des gesamten Vergleichs.
Andere Unwirksamkeitsgründe bleiben ungeachtet der Sonderregel bestehen.
Ein Vergleich kann nach den allgemeinen Regeln angefochten werden. Ausgeschlossen ist die Anfechtung wegen Irrtums über einen streitigen Punkt, der durch den Vergleich gerade beseitigt werden sollte.
Wegfall der Geschäftsgrundlage
§ 779 BGB ist ein gesetzlich geregelter Unterfall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
Dennoch ist es in der Rechtsprechung anerkannt (u.a. BGH 08.12.1999 - I ZR 230/97), dass die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar sind, wenn die Voraussetzungen des § 779 BGB nicht vorliegen. Rechtsfolge ist die Vertragsanpassung und nur in Ausnahmefällen die Unwirksamkeit des Vergleichs.
Ausgeschlossen ist die Anwendung der Grundsätze des Wegfall der Geschäftsgrundlage, wenn bereits der Vergleich eine mögliche Veränderung der Umstände berücksichtigt.
Rechtsanwaltliche Gebühren
Mit der Einführung des RVG wurde die Vergleichsgebühr abgeschafft. An ihre Stelle ist die Einigungsgebühr getreten.

BGH 04.10.2005 - VII ZB 40/05 (im Prozessvergleich ausgewiesener Zahlungsbetrag)
BAG 24.01.1996 - 7 AZR 496/95
BGH 07.12.1995 - IX ZR 238/94
BGH 18.11.1993 - IX ZR 34/93
BGH 14.01.1993 - IX ZR 76/92
BGH 22.05.1989 - X ZR 25/88
Erfmeyer: Die Beseitigung einer Ungewißheit über den Sachverhalt durch Abschluß eines Vergleichsvertrags; DVBl (Deutsches Verwaltungsblatt) 1998, 753
Schroeder/Alexopoulou: Anwaltshaftung für Rechtsrat bei Vergleichsverhandlungen in Deutschland und England; AnwBl (Anwaltsblatt) 2006, 85
