Unterschlagung


Straftatbestand.
Geschützes Rechtsgut ist das Eigentum. Tatbestandsmerkmale der Unterschlagung sind:
eine fremde bewegliche Sache
rechtswidrige Zueignung durch den Täter für sich selbst oder einen Dritten
Eine Sache ist fremd, wenn sie nicht auch zumindest im Miteigentum eines anderen steht.
Zueignung erfordert, dass der Täter sich die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert einverleibt.
Die Strafbarkeit wegen Unterschlagung ist ein Auffangtatbestand für Straftaten, die sich gegen das Eigentum richten. Ein Gewahrsam des Täters ist nicht (mehr) erforderlich. Gemäß § 246 Abs. 2 StGB erfordert die Strafbarkeit, dass die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwerer Strafe bedroht ist. Nach dem Urteil BGH 06.02.2002 - 1 StR 513/01 erstreckt sich die Subsidiarität auf alle Delikte mit einer höheren Strafandrohung.
Qualifikation: Die Unterschlagung wird gemäß § 246 Abs. 2 StGB mit einem höheren Strafrahmen bestraft, wenn die Sache dem Täter anvertraut war, d.h. es hat eine Hingabe der Sache stattgefunden in dem Vertrauen, dass der Täter die Sache im Interesse des Eigentümers verwahrt oder zu bestimmten Zwecken verwendet.

BGH 28.06.2005 - 4 StR 376/04 (Unterschlagung sicherungsübereigneter Gegenstände)
BGH 03.04.2001 - 1 StR 45/01 (Alleingewahrsam an Kasse)
BGH 14.06.1999 - II ZR 193/98 (Ausschließung eines Kommanditisten wegen Unterschlagung)
Schenkewitz: Die Tatsituation der drittzueignenden Unterschlagung; NStZ (Neue Zeitschrift für Strafrecht) 2003, 17
Sinn: Der Zueignungsbegriff bei der Unterschlagung; NStZ (Neue Zeitschrift für Strafrecht) 2002, 64
