Unionsbürgerschaft


Durch den Maastrichter Vertrag wurde in der Europäischen Union eine Unionsbürgerschaft eingeführt, die durch den Amsterdamer Vertrag weiterentwickelt wurde.
Bei der Unionsbürgerschaft handelt es sich nicht um eine Staatsbürgerschaft, vielmehr wird die nationale Staatsbürgerschaft durch die Unionsbürgerschaft ergänzt.
Gemäß Art. 20 AEUV ist Unionsbürger, wer die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaats besitzt.
Die Unionsbürgerschaft versteht sich als echte europäische Bürgerschaft, die eine Reihe von Rechten und Pflichten für die Bürger der Union einschließt. Unionsbürger dürfen nicht diskriminiert werden (Art. 18 AEUV).
Die Unionsbürgerschaft soll vor allem die politische Partizipation der Bürger gewährleisten und so die Diskrepanz zwischen der immer größer werdenden Betroffenheit der EU-Bürger durch die Maßnahmen der EU auf der einen Seite und der sich fast ausschließlich auf nationalstaatlicher Ebene vollziehenden Gewährleistung von Rechten und Pflichten und Teilnahme an den demokratischen Prozessen beseitigen helfen.
Rechte der Unionsbürger und Unionsbürgerinnen (niedergelegt in der EU-Grundrechtecharta, Art. 39-46) sind:
das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen im Wohnsitzstaat
das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (auf die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit kommt es dabei nicht an!)
das Recht auf Zugang zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission
das Recht, den Bürgerbeauftragten der Union im Fall von Missständen bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union zu befassen (mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse)
das Recht eine Petition an das Europäische Parlament zu richten
Mit dem Vertrag von Lissabon wurde die Möglichkeit eines Bürgerbegehrens (Bürgerinitiative) eingeführt: Wenn mindestens eine Million Bürger ein Gesetzgebungsverfahren einleiten wollen, muss die Europäische Kommission tätig werden.
Der Inhalt der RL 2004/38 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen ist im Freizügigkeitsgesetz/EU eingearbeitet.

EuGH 15.03.2005 - C 209/03 (Anspruch von Unionsbürgern auf Studentendarlehen)
Hailbronner: Unionsbürgerschaft und Zugang zu den Sozialsystemen; Juristen-Zeitung - JZ 2005, 1138
Kubicki: Die subjektivrechtliche Komponente der Unionsbürgerschaft; Europa und Recht - EuR 2006; 489
Strick: Ansprüche neuer und alter Unionsbürger auf Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 2182
