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Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten


1normen

§ 277 BGB


2info

Allgemein

Gesetzliche Haftungserleichterung.

Bei bestimmten Rechtsverhältnissen sieht das Gesetz für den Schädiger eine Haftungserleichterung vor: Der Schädiger haftet danach nur für die Sorgfalt, die er auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Daneben kann die Haftungserleichterung individuell in einem Vertrag vereinbart werden.

Die Haftungserleichterung selbst ist im Gesetz nicht geregelt. § 277 BGB regelt nur die Rechtsfolgen der Haftungsbeschränkung auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Danach ist wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.

Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf alle Schadensersatzansprüche.

Anwendungsbereich

Die im BGB geregelte Haftungserleichterung besteht für:

Maßstab

Es ist ein subjektiver Maßstab anzulegen. Das Handeln des Schädigers wird nur nach seinem gewöhnlichen Sorgfaltsmaßstab beurteilt.

Kommt es zur Anwendung der Haftungserleichterung, müssen die persönlichen Eigenarten des Schädigers ermittelt werden einschließlich seines gewohnheitsmäßigen Verhaltens. Handelt der Schädiger in den eigenen Angelegenheiten besonders sorgfältig, so ist ihm diese besondere Sorgfalt nicht anzurechnen, da es nur zu einer Haftungserleichterung, nicht zu einer Haftungsverschärfung kommen soll.

Beweis- und Darlegungslast: Im Prozess muss der Schädiger beweisen, dass er in eigenen Angelegenheiten nicht sorgfältiger verfährt als er es im konkreten Schadensfall getan hat.

Ausnahmen

Die Haftungserleichterung besteht gemäß § 277 BGB nicht bei einer Haftung wegen grober Fahrlässigkeit.

Nach der Rechtsprechung des BGH besteht die Haftungserleichterung grundsätzlich nicht im Straßenverkehr (OLG Karlsruhe 12.09.2007 - 7 U 169/06).


3vertief

AufsichtspflichtverletzungFahrlässigkeitHaftung für KinderHaftungsbeschränkungenKausalitätMitverschuldenVerkehrspflichtVerkehrssicherungspflicht

BGH 24.03.2009 - VI ZR 79/08 (keine Haftungsmilderung für Ehepartner beim gemeinsamen Freizeitsport)


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