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Schutzgebiete


1normen

§§ 22-29 BNatSchG

§ 19 WHG

§ 12 BWaldG

§ 49 BImSchG


2info

Allgemein

Für besonders schützenswerte Teile der Natur, die einer gegenüber dem allgemeinen Gebietsschutz (§§ 18-21 BNatSchG) gesteigerten Sicherung und Pflege zugeführt werden sollen, sieht das Naturschutzrecht die Ausweisung als Schutzgebiet vor.

Das Bundesnaturschutzgesetz sieht in den §§ 22 ff. BNatSchG die folgenden Schutzgebietstypen vor, die sich im Wesentlichen hinsichtlich ihrer Zielrichtung und Schutzintensität unterscheiden:

Das Bundesnaturschutzgesetz hat insofern Rahmenvorschriften erlassen, erst die jeweiligen konkretisierenden Ländervorschriften (z.B. § 20 LG, NW) stellen die Ermächtigungsnormen dar, aufgrund derer die zuständigen Naturschutzbehörden nach pflichtgemäßer Ermessensausübung die Schutzgebiete festsetzen können.

Der Ergänzung des naturschutzrechtlichen Gebietsschutz dient die Unterschutzstellung einzelner Naturobjekte nach den §§ 28 und 29 BNatSchG.

Weitere Schutzgebietsausweisungen sind möglich gemäß

Die Festsetzung der Schutzgebiete stellen in aller Regel keine fachplanerischen Entscheidungen dar, bei der der entscheidenden Behörde (z.B. Naturschutzbehörde, Wasserbehörde) die für die Fachplanung typische Planungsfreiheit (Planungsermessen) eingeräumt ist. Ein (eingeschränktes) gestalterisches Ermessen kommt den Behörden aber bei der räumlichen Abgrenzung des Schutzgebietes zu.

Verfahren der Schutzgebietsausweisung

§ 22 Abs. 2 BNatSchG legt die grundsätzlichen inhaltlichen Anforderungen an die Erklärung als Schutzgebiet fest. Überwiegend erfolgt die Erklärung bzw. Festsetzung eines Schutzgebiets als Rechtsverordnung und durchläuft die folgenden Verfahrensschritte:

Gebietsschutz versus Grundeigentumsschutz?

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die Unterschutzstellungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz i.d.R. verfassungsrechtlich unbedenklicheInhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG dar. Dies gilt selbst dann, wenn in bereits verwirklichte Nutzungen eingegriffen wird bzw. getätigte Investitionen entwertet werden.

Eine vollständige oder teilweise Entziehung subjektiver Eigentumspositionen, mithin ein enteignender ausgleichspflichtiger Eingriff (Art. 14 Abs. 3 GG) liegt nur dann vor, wenn jegliche Nutzung eines Grundstücks unmöglich oder völlig unrentabel wird, sodass die Privatnützigkeit des Eigentums aufgehoben ist. Unterschutzstellungen durch eine Naturschutzverordnung können nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine derartige Eingriffsqualität haben (BVerwG 18.07.1997 - 4 BN 5/97).

Diese Rechtsprechung wurde mit dem Urteil OVG Nordrhein-Westfalen 16.06.1997 - 10 A 860/95 bestätigt, nach dem die Unterschutzstellung von Einzelschöpfungen der Natur (hier: zwei Buchengruppen) als Naturdenkmale für einen Forstbetrieb regelmäßig keine ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums ist.

Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen

Der Grundstückseigentumer hat die Beschränkung der Eigentumsnutzung regelmäßig entschädigungslos hinzunehmen. Dies wird damit begründet, dass das Grundstück durch seine besondere Lage und Beschaffenheit sowie seine Einbettung in Natur und Landschaft geprägt sei, worauf der Eigentümer bei Ausübung seiner Befugnisse wegen seiner Sozialbindung nach Art. 14 Abs. 2 GG Rücksicht zu nehmen habe (BVerwG 15.02.1990 - 4 C 47/89, BVerwGE 45, 361 [367]). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann ausnahmsweise jedoch auch in diesen Fällen, in denen lediglich eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums vorliegt, den Gesetzgeber verpflichten, eine Ausgleichspflicht vorzusehen und zwar

Die einzelnen Länder sehen aus diesem Grund entsprechende Entschädigungsregeln vor (z.B. § 7 LG, NW; § 47 NatSchG BW; § 50 NNatG; § 43 HENatG).

Für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes sieht § 19 Abs. 3 u. 4 WHG unter den dort genannten Voraussetzungen Entschädigungs- bzw. Ausgleichsleistungen vor.

Rechtsschutz

Bei den als Rechtsverordnung erlassenen Schutzgebietsfestsetzungen handelt es sich um im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften, gegen die gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ein Antrag auf Durchführung des Normenkontrollverfahrens gegeben sein kann, sofern das Landesrecht dies bestimmt. In den Bundesländern (z.B. in NRW) in denen eine solche Bestimmung fehlt, kommt eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO in Betracht, die mit der Nichtigkeit der Verordnung begründet werden kann. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines konkreten Rechtsverhältnisses, es muss also die Nichtigkeit der Verordnung im Hinblick auf das Bestehen bzw. Nichtbestehen bestimmter Rechte und Pflichten geltend gemacht werden. Eine Inzidentkontrolle mittels einer Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage kommt in Betracht (nach vorangegangenem Widerspruchsverfahren), wenn bereits ein auf die jeweilige Verordnung gestützter Verwaltungsakt (z.B. gewässeraufsichtsrechtliche Verfügung, Versagung einer Gestattung oder Bußgeldbescheid) ergangen ist.


3vertief

Eigentum - Inhalts- und SchrankenbestimmungEnteignungInzidentkontrolle von RechtsnormenNaturdenkmalSchutzgebiete - Natura 2000

BVerwG 05.02.2009 - 7 CN 1/08 (Ausfertigungsmangel bei der Ausweisung eines Naturschutzgebiets)

BVerwG 29.01.2007 - 7 B 68/06 (Verhältnismäßigkeit von Verboten im Landschaftsschutzgebiet)

BVerwG 18.07.1997 - 4 BN 5/97

BVerwG 13.08.1996 - 4 NB 4/96

BVerwG 26.04.1996 - 11 VR 47/95

BVerwG 26.04.1996 - 11 VR 47/95

BVerwG 24.05.1995 - 4 NB 37/94

BVerwG 15.02.1990 - 4 C 47/89

Entscheidungen zum Wasserschutzgebiet:

BGH 03.02.2000 - III ZR 296/98

BGH 14.05.1998 - III ZR 286/97

BGH 19.09.1996 - III ZR 82/95

BVerwG 26.08.1993 -7 NB 1/93

BVerwG 26.03.1990 - 7 NB 1/90

Kratsch: Neuere Rechtsprechung zum Naturschutzrecht - Eingriffsregelung, Schutzgebiete, Biotopschutz; Natur und Recht - NuR 2009, 398

Margit Egner: Landschaftsschutz und Bauleitplanung, Natur und Recht - NuR 2003, 737 - 739 (Grenzziehung zwischen naturschutzrechtlichen Schutzverordnungen und Bauleitplänen)

Sellman: Das Eigentum im Verfahren der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes, DVBl. 1992, 235


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