Schutzgebiete


Allgemein
Für besonders schützenswerte Teile der Natur, die einer gegenüber dem allgemeinen Gebietsschutz (§§ 18-21 BNatSchG) gesteigerten Sicherung und Pflege zugeführt werden sollen, sieht das Naturschutzrecht die Ausweisung als Schutzgebiet vor.
Das Bundesnaturschutzgesetz sieht in den §§ 22 ff. BNatSchG die folgenden Schutzgebietstypen vor, die sich im Wesentlichen hinsichtlich ihrer Zielrichtung und Schutzintensität unterscheiden:
In Vollnaturschutzgebieten ist grundsätzlich jegliche Art von Bodennutzung ausgeschlossen. In Teilnaturschutzgebieten, in denen nur ganz bestimmte Tier- und Pflanzenarten unter Schutz stehen, gilt dies nur insoweit, als der Schutzzweck dies erfordert. Erforderlich im Sinne des § 23 Abs. 1 BNatSchG ist ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft durch Festsetzung als Naturschutzgebiet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erst dann, wenn die in der Vorschrift genannten Naturgüter konkret gefährdet oder bereits geschädigt sind [BVerwG 18.07.1997 - 4 BN 5/97].
Nationalparks:
Das besondere Merkmal ist vor allem die Großräumigkeit und eine vom Menschen unberrührte bzw. wenig beeinflusste Natur, z.B. Nationalpark "Bayerischer Wald", "Hamburgisches Wattenmeer", "Jasmund".
Biosphärenreservate:
Sie enthalten im Wesentlichen die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes, im übrigen zumindest überwiegend die eines Landschaftsschutzgebietes und dienen vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt.
Landschaftsschutzgebiete:
Sie sind gegenüber Naturschutzgebieten und Nationalparks die schwächere Form und können deshalb auch für eine überwiegend landwirtschaftlich genutzte Kulturlandschaft festgesetzt werden; Planung und Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten setzen Schutzwürdigkeit der Landschaft und zudem Anhaltspunkte dafür voraus, dass die gesetzlichen Schutzgüter ohne die vorgesehene Maßnahme abstrakt gefährdet wären [BVerwG 16.06.1988 - 4 B 102/88, NVwZ 88, 1020].
Wie im Landschaftsschutgebiet kann in Naturparks die bereits ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in aller Regel voll aufrechterhalten werden.
geschützter Landschaftsbestandteil
Das Bundesnaturschutzgesetz hat insofern Rahmenvorschriften erlassen, erst die jeweiligen konkretisierenden Ländervorschriften (z.B. § 20 LG, NW) stellen die Ermächtigungsnormen dar, aufgrund derer die zuständigen Naturschutzbehörden nach pflichtgemäßer Ermessensausübung die Schutzgebiete festsetzen können.
Der Ergänzung des naturschutzrechtlichen Gebietsschutz dient die Unterschutzstellung einzelner Naturobjekte nach den §§ 28 und 29 BNatSchG.
Weitere Schutzgebietsausweisungen sind möglich gemäß
§ 12 BWaldG (Schutzwald)
§ 19 WHG (Wasserschutzgebiet)
§ 49 BImSchG (Schutz bestimmter Gebiete vor der Errichtung von Anlagen)
Die Festsetzung der Schutzgebiete stellen in aller Regel keine fachplanerischen Entscheidungen dar, bei der der entscheidenden Behörde (z.B. Naturschutzbehörde, Wasserbehörde) die für die Fachplanung typische Planungsfreiheit (Planungsermessen) eingeräumt ist. Ein (eingeschränktes) gestalterisches Ermessen kommt den Behörden aber bei der räumlichen Abgrenzung des Schutzgebietes zu.
Verfahren der Schutzgebietsausweisung
§ 22 Abs. 2 BNatSchG legt die grundsätzlichen inhaltlichen Anforderungen an die Erklärung als Schutzgebiet fest. Überwiegend erfolgt die Erklärung bzw. Festsetzung eines Schutzgebiets als Rechtsverordnung und durchläuft die folgenden Verfahrensschritte:
Im Vorfeld der Schutzgebietsausweisung können die betroffenen Gemeinden und Behörden sowie die anerkannte Umweltverbände zur beabsichtigten Ausweisung Stellung nehmen
Fertigung eines Verordnungsentwurfs und Bekanntmachung der Veröffentlichung
Öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfs
Prüfung fristgerechter Einwendungen Betroffener und anderer Anregungen Unbeteiligter und Benachrichtigung der Einwender über das Ergebnis der Prüfung
Erlass der Naturschutzverordnung und Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt (des jeweiligen Landes).
Gebietsschutz versus Grundeigentumsschutz?
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die Unterschutzstellungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz i.d.R. verfassungsrechtlich unbedenklicheInhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG dar. Dies gilt selbst dann, wenn in bereits verwirklichte Nutzungen eingegriffen wird bzw. getätigte Investitionen entwertet werden.
Eine vollständige oder teilweise Entziehung subjektiver Eigentumspositionen, mithin ein enteignender ausgleichspflichtiger Eingriff (Art. 14 Abs. 3 GG) liegt nur dann vor, wenn jegliche Nutzung eines Grundstücks unmöglich oder völlig unrentabel wird, sodass die Privatnützigkeit des Eigentums aufgehoben ist. Unterschutzstellungen durch eine Naturschutzverordnung können nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine derartige Eingriffsqualität haben (BVerwG 18.07.1997 - 4 BN 5/97).
Diese Rechtsprechung wurde mit dem Urteil OVG Nordrhein-Westfalen 16.06.1997 - 10 A 860/95 bestätigt, nach dem die Unterschutzstellung von Einzelschöpfungen der Natur (hier: zwei Buchengruppen) als Naturdenkmale für einen Forstbetrieb regelmäßig keine ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums ist.
Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen
Der Grundstückseigentumer hat die Beschränkung der Eigentumsnutzung regelmäßig entschädigungslos hinzunehmen. Dies wird damit begründet, dass das Grundstück durch seine besondere Lage und Beschaffenheit sowie seine Einbettung in Natur und Landschaft geprägt sei, worauf der Eigentümer bei Ausübung seiner Befugnisse wegen seiner Sozialbindung nach Art. 14 Abs. 2 GG Rücksicht zu nehmen habe (BVerwG 15.02.1990 - 4 C 47/89, BVerwGE 45, 361 [367]). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann ausnahmsweise jedoch auch in diesen Fällen, in denen lediglich eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums vorliegt, den Gesetzgeber verpflichten, eine Ausgleichspflicht vorzusehen und zwar
wenn in bereits verwirklichte Nutzungen eingegriffen wird
oder
bei einem Ausschluss von Nutzungsmöglichkeiten, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen.
Die einzelnen Länder sehen aus diesem Grund entsprechende Entschädigungsregeln vor (z.B. § 7 LG, NW; § 47 NatSchG BW; § 50 NNatG; § 43 HENatG).
Für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes sieht § 19 Abs. 3 u. 4 WHG unter den dort genannten Voraussetzungen Entschädigungs- bzw. Ausgleichsleistungen vor.
Rechtsschutz
Bei den als Rechtsverordnung erlassenen Schutzgebietsfestsetzungen handelt es sich um im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften, gegen die gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ein Antrag auf Durchführung des Normenkontrollverfahrens gegeben sein kann, sofern das Landesrecht dies bestimmt. In den Bundesländern (z.B. in NRW) in denen eine solche Bestimmung fehlt, kommt eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO in Betracht, die mit der Nichtigkeit der Verordnung begründet werden kann. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines konkreten Rechtsverhältnisses, es muss also die Nichtigkeit der Verordnung im Hinblick auf das Bestehen bzw. Nichtbestehen bestimmter Rechte und Pflichten geltend gemacht werden. Eine Inzidentkontrolle mittels einer Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage kommt in Betracht (nach vorangegangenem Widerspruchsverfahren), wenn bereits ein auf die jeweilige Verordnung gestützter Verwaltungsakt (z.B. gewässeraufsichtsrechtliche Verfügung, Versagung einer Gestattung oder Bußgeldbescheid) ergangen ist.

BVerwG 05.02.2009 - 7 CN 1/08 (Ausfertigungsmangel bei der Ausweisung eines Naturschutzgebiets)
BVerwG 29.01.2007 - 7 B 68/06 (Verhältnismäßigkeit von Verboten im Landschaftsschutzgebiet)
BVerwG 18.07.1997 - 4 BN 5/97
BVerwG 13.08.1996 - 4 NB 4/96
BVerwG 26.04.1996 - 11 VR 47/95
BVerwG 26.04.1996 - 11 VR 47/95
BVerwG 24.05.1995 - 4 NB 37/94
BVerwG 15.02.1990 - 4 C 47/89
Entscheidungen zum Wasserschutzgebiet:
BGH 03.02.2000 - III ZR 296/98
BGH 14.05.1998 - III ZR 286/97
BGH 19.09.1996 - III ZR 82/95
BVerwG 26.08.1993 -7 NB 1/93
BVerwG 26.03.1990 - 7 NB 1/90
Kratsch: Neuere Rechtsprechung zum Naturschutzrecht - Eingriffsregelung, Schutzgebiete, Biotopschutz; Natur und Recht - NuR 2009, 398
Margit Egner: Landschaftsschutz und Bauleitplanung, Natur und Recht - NuR 2003, 737 - 739 (Grenzziehung zwischen naturschutzrechtlichen Schutzverordnungen und Bauleitplänen)
Sellman: Das Eigentum im Verfahren der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes, DVBl. 1992, 235
