Schmerzensgeld


Entschädigung, die Geschädigten bestimmter Rechtsgüter zusteht.
Das Schmerzensgeld ist im allgemeinen Schuldrecht in § 253 BGB geregelt. Ein Schmerzensgeldanspruch besteht daher auch bei der Gefährdungshaftung oder einer Vertragshaftung.
Der Schmerzensgeldanspruch besteht bei Vorliegen einer Verletzung der folgenden Rechtsgüter:
Verletzung von Körper- oder Gesundheit
Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Verletzung der Freiheit
Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§§ 15, 21 AGG)
Das Schmerzensgeld hat sowohl Ausgleichs- als auch Genugtuungsfunktion, es ist übertragbar und vererblich. Bei Verkehrsunfällen ist die Genugtuungsfunktion zumeist weniger relevant, es sei denn, der Verkehrsunfall wurde durch einen groben oder gar vorsätzlichen Verkehrsverstoß herbeigeführt (OLG Saarbrücken 27.11.2007 - 4 U 276/07).
Der Klageantrag auf Zahlung von Schmerzensgeld ist einer der wenigen Fälle, in denen ein unbestimmter Antrag zulässig ist. Die Höhe des Schmerzensgeldes kann in das Ermessen des Gerichts gestellt werden. In der Begründung des Klageantrages ist aber die Nennung einer Mindestsumme bzw. Andeutungen, aus denen sich eine Mindestsumme ergibt, Schlüssigkeitsvoraussetzung.
Die (umstrittene) Frage, inwieweit eine Überprüfung der Höhe des festgesetzten Schmerzensgeldes durch das Berufungsgericht möglich ist, hat der BGH in dem Urteil BGH 28.03.2006 - VI ZR 46/05 entschieden: Danach muss das Berufungsgericht ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbst über die Bemessung des Schmerzensgeldes befinden, allerdings im Rahmen seiner Tatsachenfeststellungen gemäß § 529 ZPO.
Zur Höhe der bisher zugesprochenen Schmerzensgelder gibt es umfangreiche Rechtsprechungstabellen.
Ein Arbeitnehmer kann im Falle eines Arbeitsunfalles nur die von der Gesetzlichen Unfallversicherung gedeckten Anspüche geltend machen. Diese umfassen nicht einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Ein direkter Anspruch gegen den Arbeitgeber oder den den Unfall verursachenden Arbeitskollegen ist ausgeschlossen.
Nach einem Urteil des OLG Celle 23.01.2004 - 14 W 51/03 ist der nur auf der Gefährdungshaftung beruhende Anspruch auf Schmerzensgeld nicht niedriger zu bemessen als bei einem auf der Verschuldenshaftung beruhenden Anspruch.

BGH 15.05.2007 - VI ZR 150/06 (Abänderung der Schmerzensgeldrente bei gestiegenen Lebenshaltungskostenindex)
BGH 30.03.2004 - VI ZR 25/03 (Unbeziffertes Schmerzensgeld)
OLG Celle 23.01.2004 - 14 W 51/03 (Schmerzensgeld auf Grund Gefährungshaftung nicht niedriger als bei Verschuldenshaftung)
BGH 20.12.1994 - VI ZR 338/93
Hacks/Ring/Böhm: Schmerzensgeldbeträge 2007, 25. Auflage 2006
Becker-Toussaint: Schmerzensgeldansprüche Beschuldigter bei Medieninformationen der Staatsanwaltschaft; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2004, 414
Foerste: Schmerzensgeldbemessung bei brutalen Verbrechen, NJW 1999, 2951
Jaeger/Luckey: Schmerzensgeld; 2. Auflage 2005
Jaeger: Bemessung des Schmerzensgeldes bei der Haftung aus Gefährdungshaftungsbeständen; Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht - ZGS 2004, 217
Scheffen: Tendenzen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes für Verletzungen aus Verkehrsunfällen, ärztlichen Kunstfehlern und Produzentenhaftung, ZRP 1999, 189
Schmerzensgeld bei Schockschäden und Persönlichkeitsverletzung: BVerfG 08.03.2000 - 1 BvR 1127/96; NJW 2000, 2187
