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Ruhestörung


1normen

BImSchG

§ 117 OWiG

TA Lärm

Landesimmissionsschutzgesetze:Baden-Württemberg: (Noch) nicht vorhandenBayern: BayImSchGBerlin: LImSchG BlnBrandenburg: LImschG,BBBremen: BremImSchGHamburg: (Noch) nicht vorhandenHessen: (Noch) nicht vorhandenMecklenburg-Vorpommern: (Noch) nicht vorhanden, aber: FreizLärmRL,MVNiedersachsen: (Noch) nicht vorhanden, aber: F-LärmRL,NINordrhein-Westfalen: LImschG,NWRheinland-Pfalz: LImSchG,RPSaarland: (Noch) nicht vorhandenSachsen: (Noch) nicht vorhandenSachsen-Anhalt: (Noch) nicht vorhandenSchleswig-Holstein: (Noch) nicht vorhanden, aber: FLärmRL,SHThüringen: (Noch) nicht vorhanden

Ruhezeitenverordnungen/Satzungen der Gemeinden


2info

Allgemein

Als Ruhestörung wird die Belästigung anderer Personen durch Lärm bezeichnet.

In unserem dichtbesiedelten Land besteht grundsätzlich kein Anspruch auf vollständige Ruhe. Vor allem in Städten bringt das enge Zusammenleben vieler Menschen zwangsläufig einen gewissen Geräuschpegel mit sich. Führen aber Geräusche zu einer erheblichen und unzumutbaren Beeinträchtigung, müssen sie nicht mehr hingenommen werden.

Dabei bestehen folgende Rechtsgrundlagen:

In der Vergangenheit bestanden in einigen Bundesländern auch Lärmverordnungen, die nunmehr gänzlich aufgehoben wurden. Zum Teil wurden in diesen Bundesländern dann ein Landesimmissionsschutzgesetz mit einer entsprechenden Lärmnorn erlassen.

Eine allgemeine Rechtsgrundlage zum Schutz vor einer Ruhestörung bietet § 117 OWiG: Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

In den meisten Städten bestehen bestimmte Ruhezeiten regelnde Satzungen, in denen für Wohngebiete bestimmte Ruhezeiten festgelegt sind bzw. bestimmte Tätigkeiten verboten werden.

Rasenmähen und andere durch Geräte und Maschinen verursachte Ruhestörungen

Die Benutzung von Rasenmähern sowie anderen zu einer Ruhestörung führende Geräten und Maschinen (gemäß der Aufzählung im Anhang der  32.BImSchV) ist gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 32.BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) für den Bereich von Wohngebieten, Erholungsgebieten etc. an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr verboten.

Zusätzlich bestehen für bestimmte Geräte und Maschinen die in § 7 Abs. 1 Nr. 2 32.BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) aufgeführten weiteren zeitliche Einschränkungen.

Daneben können sich durch gemeindliche Satzungen weitere Einschränkungen ergeben.

Vorsätzliche oder fahrlässig begangene Zuwiderhandlungen können gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 32.BImSchV i.V.m. § 62 BImSchG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden.

Im Mietrecht

Für Mieter ergibt sich zumeist aus der Hausordnung, welche Ruhezeiten einzuhalten sind. Des Weiteren sind in der Hausordnung oftmals ausführlich beschrieben, welche Geräusche bzw. lärmverursachenden Tätigkeiten zu welchen Zeiten zu unterlassen sind.

Hat der Vermieter den Mieter erfolglos aufgefordert, die Ruhestörung zu unterlassen, so hat er nach einer ebenfalls erfolglosen Abmahnung folgende Möglichkeiten:

Auch ein Mieter hat Möglichkeiten, sich gegen Ruhestörungen von Seiten anderer Mieter zur Wehr zu setzen. Er kann seinen Vermieter auffordern, eine der obigen Maßnahmen gegen die Ruhestörung zu ergreifen. Weiterhin kann für den Mieter eine Klage gegen seinen Nachbarn auf Unterlassung weiterer Störungen in Betracht kommen.

Gehen Vermieter oder Mieter gerichtlich gegen den Störer vor, ist zu entscheiden, ob es sich um eine erhebliche und unzumutbare Beeinträchtigung handelt. Das subjektive Empfinden des in seiner Ruhe gestörten Nachbarn kann aber für eine gerichtliche Beurteilung nicht maßgeblich sein. Denn was der eine nicht einmal zur Kenntnis nimmt, stört den anderen bereits erheblich.

Zum einen werden daher zur Beurteilung einer Ruhestörung die TA Lärm und die VDI-Richtlinie 2058 entsprechend herangezogen werden. Allerdings ist eine schematische Anwendung dieser Regelwerke verfehlt, weil eine Anpassung der abstrakten technischen Grundsätze an die besonderen Erfordernisse und Gegebenheiten des Einzelfalles nötig sein kann. Dies kann insbesondere dort der Fall sein, wo Gebiete unterschiedlicher Nutzungsart aufeinander treffen und das Gebot gegenseitiger Duldung und Rücksichtnahme gilt.

Zum anderen beurteilt sich die Ruhestörung danach, ob sich ein so genannter Durchschnittsbenutzer durch den Geräuschpegel gestört fühlen würde.

Entschieden wurde etwa, dass


3vertief

Bolz-/SkateplatzGeräuschimmissionenGlockengeläuteImmissionenKinderlärmKinderspielplatzLärmLärmprotokollLuftverunreinigungenNachbarNachtruheOrtsüblichRücksichtnahmegebot - baurechtlichesRuhezeitenTA LärmTierhaltung - NachbarrechtVerkehrslärm

Koch-Limburg u.a.: Gemeinschaftskommentar zum Bundesimmissionsschutzgesetz; 1. Auflage 2007


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