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Rufbereitschaft


1normen

§ 7 f. TVöD

§ 7 f. TV-L


2info

Rufbereitschaft ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort und zur Aufnahme der Arbeit im Bedarfsfall. In Tarifverträgen werden für die Rufbereitschaft teilweise andere Bezeichnungen verwandt.

Die Rufbereitschaft zählt arbeitsrechtlich zur Ruhezeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Sie ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich an einem dem Arbeitgeber bekannten Ort (Wohnung) aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufnehmen zu können.

Die Anzeige des Aufenthaltsortes kann u.U. entfallen, wenn der Arbeitnehmer durch ein Mobiltelefon u.Ä. erreichbar ist und sein Aufenthaltsort nicht zu einer Verzögerung der Arbeitsaufnahme führt.

Der Arbeitnehmer ist zur Leistung einer Rufbereitschaft nur verpflichtet, wenn dies zwischen den Parteien in einem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag o.Ä. vereinbart worden ist.


3vertief

ArbeitsbereitschaftArbeitszeitBereitschaftsdienst

BAG 05.02.2009 - 6 AZR 114/08 (Vergütung für zwei Rufbereitschaften an einem Tag oder binnen 24h)

BAG 22.01.2004 - 6 AZR 544/02 (Rufbereitschaft im Sinne des Zulagentarifvertrages DB AG)

BAG 09.10.2003 - 6 AZR 447/02 (Vergütung der Rufbereitschaft)

BAG 29.06.2000 - 6 AZR 900/98 (Mitführen von Handy als Rufbereitschaft)

Neumann/Biebl/Denecke: Arbeitszeitgesetz, Kommentar; 15. Auflage 2008


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