A    B    C    D    E    F    G    H    I    J    K    L    M    N    O    P    Q    R    S    T    U    V    W    X    Y    Z   

-Anzeigen-








Rechtsfähigkeit


1normen

§ 1 BGB


2info

Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

Rechtsfähig sind alle natürlichen und juristischen Personen, der rechtsfähige Verein, die offene Handelsgesellschaft (oHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Partnerschaftsgesellschaft durch ausdrückliche Regelung sowie die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts durch höchstrichterliche Rechtsprechung.

Die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod der natürlichen Person.

Die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Bereich der Teilnahme am Rechtsverkehr zur Verwaltung des Wohnungseigentums wurde durch das Urteil BGH 02.06.2005 - V ZB 32/05 festgestellt.

Von der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden sind u.a.


3vertief

Beteiligtenfähigkeit - VerwaltungsprozessBeteiligtenfähigkeit - VerwaltungsverfahrenDeliktsfähigkeitGeschäftsfähigkeitHandlungsfähigkeitParteifähigkeit

BGH 29.01.2001 - II ZR 331/00 (Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft)

Bub/Petersen: Zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümerschaft; NJW (Neue Juristische Wochenschrift) 2005, 2590

Westermann: Erste Folgerungen aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft; NZG (Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht) 2001, 289


Lizenziert von:
Lizenziert von LexisNexis Deutschland GmbH

Lexikon von Juraforum.de

Home   Urteile   Gesetze   Rechtsnews   Forum   Anwalt-Suche
Impressum   Kontakt   Nutzungsbedingungen
-Anzeigen-