Rechtsanwaltskammer


Allgemein
Rechtsanwaltskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und dienen der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft. Ziel ist es, die Unabhängigkeit der Anwaltschaft von staatlicher Einflussnahme zu sichern.
Neben der Bundesrechtsanwaltskammer bestehen 28 regionale Rechtsanwaltskammern, einschließlich der Rechtsanwaltskammer am BGH. Für jedes Oberlandesgericht ist eine Rechtsanwaltskammer eingerichtet, deren Sitz an den Sitz des Oberlandesgerichts gekoppelt ist.
Die Finanzierung erfolgt über Mitgliedsbeiträge, deren Höhe in der Kammerversammlung festgelegt wird.
Mitglieder
Mitglieder der Rechtsanwaltskammern sind die zugelassenen Rechtsanwälte, die Rechtsanwaltsgesellschaften, die Geschäftsführer der Rechtsanwaltsgesellschaften sowie die in §§ 206, 209 BRAO genannten Berufsgruppen (Rechtsanwälte aus dem Ausland, Rechtsberater etc.). Die Mitgliedschaft ist immer pflichtig.
Die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer richtet sich nach dem Ort der Rechtsanwaltszulassung bzw. dem Sitz der Gesellschaft.
Aufgaben
Die Rechtsanwaltskammern haben gegenüber ihren Mitgliedern sowohl Aufsichts- als auch Dienstleistungsfunktionen. Aufgaben der Rechtsanwaltskammern sind u.a.:
Beratung und Belehrung der Mitglieder über die Berufspflichten
Vermittlung zwischen den Mitgliedern und ihren Auftraggebern
Überwachung der von den Mitgliedern auszuführenden Pflichten
Entscheidung über die Zulassung zur Anwaltschaft sowie die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung:
Es besteht eine originäre Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammern für alle im Zusammenhang mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, ihrer Rücknahme und ihrem Widerruf stehenden Aufgaben und Befugnisse einschließlich der Vereidigung neuer Anwälte.
Die Durchführung der Vereidigung neu zugelassener Rechtsanwälte
Führen des Rechtsanwaltsverzeichnisses:
Gemäß § 31 BRAO führen die Rechtsanwaltskammern elektronischen Verzeichnisse über die in ihren Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte.
Zudem wird bei der Bundesrechtsanwaltskammer ein Gesamtverzeichnis aller bei den Rechtsanwaltskammern zugelassenen Rechtsanwälte geführt.
Unter der Adresse http://www.rechtsanwaltsregister.org wird das Rechtsanwaltsverzeichnis online geführt.
Qualitätssicherung durch die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen
Zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erteilt die Rechtsanwaltskammer auf Antrag Dritten gegenüber Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie dessen Versicherungsnummer.
Organisation
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer wird in der Kammerversammlung aus den Mitgliedern gewählt. Der Vorstand erhält für die Tätigkeit keine Vergütung, sie ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Gezahlt werden aber eine Aufwandsentschädigung und eine Reisekostenvergütung.
Aus den Mitgliedern des Vorstandes wird das Präsidium gewählt, das aus mindestens dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Schatzmeister besteht.
Die Rechtsanwaltskammern stehen unter der Rechtsaufsicht der jeweiligen Landesjustizverwaltung. Alle Kammern sind in der Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossen, die unter der Rechtsaufsicht des Bundesjustizministers steht.
Das das Berufsrecht betreffende Verwaltungsverfahren
Gemäß dem zum 01.09.2009 neu eingefügten § 32 BRAO gilt für Verwaltungsverfahren nach der BRAO grundsätzlich das Verwaltungsverfahrensgesetz. Abweichende Bestimmungen enthalten nur berufsrechtlich bedingte Abweichungen und Ergänzungen.
Rechtsgrundlage der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit ist § 33 BRAO: Die sachliche Zuständigkeit erstreckt sich dabei auf alle die Ausführung der in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) genannten Aufgaben.
Im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit ist die Rechtsanwaltskammer zuständig, in der der Betroffene Mitglied ist oder sein will. Abweichend bleiben die Landesjustizverwaltungen oder das Bundesministerium der Justiz sachlich zuständig, wo dies ausdrücklich angeordnet ist.
Aufgrund des in § 112c BRAO geregelten allgemeinen Verweises auf die Verwaltungsgerichtsordnung ist vor der Erhebung einer Klage das Widerspruchsverfahren durchzuführen.
Die Rechtsanwaltskammern sind bei eigenen Entscheidungen selbst Widerspruchsbehörde.
Auch für die mit dem Widerspruch verbundene aufschiebende Wirkung und den einstweiligen Rechtsschutz (Behördliche Aussetzung der sofortigen Vollziehung) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.
Im anwaltlichen Berufsrecht ist für den Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes insbesondere die sofortige Vollziehung der Entscheidung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) praxisrelevant, d.h. die Einziehung der verwaltungsrechtlichen Geldforderungen der Rechtsanwaltskammern wird gesichert.
Die Rechtsanwaltskammern können gegenüber ihren Mitgliedern ihre Rechte im rechtsanwaltsgerichtlichen Verfahren durchsetzen.
Daneben sind die Rechtsanwaltskammern nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 26.10.2004 - 1 BvR 981/00) gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG auch auf dem zivilrechtlichen Wege gegenüber ihren Mitgliedern klagebefugt.
Schlichtungsstelle
Seit dem 01.09.2009 ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft eingerichtet.

BFH 19.12.2006 - VII R 46/05 (Auskunftspflicht der Rechtsanwaltskammer gegenüber Finanzamt)
BVerfG 05.12.1994 - 1 BvR 1229/90
http://www.brak.de/seiten/01_03.php (Links zu allen Rechtsanwaltskammern)
Baatz: 125 Jahre Geschichte deutscher Rechtsanwaltskammern; BRAK-Mitteilungen 2008, 190
Dahns: Die kleine BRAO-Reform - Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 1553
Hartung/Römermann: Anwaltliches Berufsrecht; 2. Auflage 2008
Hartung/Römermann: Berufs- und Fachanwaltsordnung. Kommentar; 4. Auflage 2008
Knöfel: Vergütung des Kanzleiabwicklers und Bürgenhaftung der Kammer; Anwaltsblatt - AnwBl 2005, 530
Lauda: 130 Jahre Aufgaben der Rechtsanwaltskammern - BRAK-Mitteilungen 2008, 195
Peus: Rügebescheide der Rechtsanwaltskammern; Anwaltsblatt - AnwBl 2005, 524
