Prozessvergleich

Nrn. 1000, 1003 Vergütungsverzeichnis zum RVG

Allgemein
Beendigung eines Rechtsstreits über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben in der Form eines Schuldvertrages während eines Prozesses.
Der Prozessvergleich wird auch gerichtlicher Vergleich genannt.
Er ist gekennzeichnet durch seine Doppelnatur: Er ist sowohl materieller Vergleich gemäß § 779 BGB als auch prozessuale Handlung.
Voraussetzungen eines wirksamen Prozessvergleiches sind:
Vorliegen der allgemeinen Vergleichsvoraussetzungen.
Der Vergleich wird vor einem deutschen Gericht geschlossen.
Ein gerichtliches Verfahren ist anhängig, dass beendet werden soll.
Der Vergleich wird zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossen.
Der Vergleich muss nach § 160 ZPO protokolliert werden.
Prozessvergleiche außerhalb der mündlichen Verhandlung können wie folgt geschlossen werden:
Die Parteien unterbreiten dem Gericht einen Vergleichsvorschlag, der von diesem angenommen wird.
Die Parteien nehmen einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz an.
Wirkung
Der Prozessvergleich beendet die Rechtshängigkeit ex nunc und ist Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Eine eventuell erforderliche notarielle Form wird durch den Prozessvergleich ersetzt.
Prozessuale Mängel des Vergleichs beenden den Prozess nicht, er ist fortzusetzen.
Prozessvergleich durch Beschluss
Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO kann ein Prozessvergleich auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Der Vergleichsschluss erfolgt dann durch Beschluss des Gerichts.
Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist die Frage, ob der Prozessvergleich durch Beschluss auch möglich ist, wenn der Streitgegenstand eine notarielle Beurkundung erfordert. Die Frage hat jedoch nur dann Bedeutung, wenn es nicht um die Übertragung von Grundstücken geht, da in diesen Fällen gemäß § 925 BGB die gleichzeitige Anwesenheit der Parteien erforderlich ist.
Zuständigkeit zur Klauselerteilung
Gemäß § 795 ZPO sind auf die Zwangsvollstreckungen aus den in § 794 ZPO erwähnten Schuldtiteln die Vorschriften der §§ 724 - 793 ZPO entsprechend anzuwenden. Danach bestimmt sich die Zuständigkeit für die Klauselerteilung wie folgt:
Grundsätzlich ist gemäß § 724 Abs. 2 ZPO der Urkundsbeamte der Geschäftstselle zuständig.
Hängt die Vollstreckung von einer anderen Tatsache als der Leistung einer Sicherheit ab, so verlagert sich die Zuständigkeit gemäß § 726 ZPO i.V.m. § 20 Nr. 18 RPflG auf den Rechtspfleger.
In der Vergangenheit war die Zuständigkeit für die Klauselerteilung bei gerichtlichen Vergleichen, die unter dem Vorbehalt eines Widerrufs oder den Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils geschlossen wurden, auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung umstritten.
Der Gesetzgeber hat daher mit der Einfügung des § 795b ZPO diese Rechtsfrage geklärt: Danach wird die Vollstreckungsklausel von Vergleichen, deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhängt, vom Urkundsbeamten der Geschäftstselle erteilt.
Rechtsanwaltliche Vergütung
Mit der Einführung des RVG wurde die Vergleichsgebühr abgeschafft. An ihre Stelle ist die Einigungsgebühr getreten.

BAG 15.09.2004 - 4 AZR 9/094 (Grenzen der Auslegung eines Prozessvergleichs)
BGH 05.09.2001 - XII ZR 108/00 (Abänderbarkeit von Prozessvergleichen nach Änderung der Rechtsprechung)
BGH 25.01.2001 - VII ZR 446/99 (Schadensersatzanspruch des Bauunternehmers gegen den Subunternehmer nach Prozessvergleich mit dem Bauherrn)
BGH 21.03.2000 - IX ZR 39/99 (Wirkung eines Prozessvergleichs mit einem Gesamtschuldner im Verhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner)
OLG Celle 23.04.2008 - 14 U 92/07 (Auswirkungen für nicht beteiligten Gesamtschuldner)
LAG Köln 18.02.1997 - 11 Ta 92/97
Budach/Johlen: Der Prozessvergleich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Juristische Schulung - JuS 2002, 371
Renna: Prozessvergleich und Internationale Zuständigkeit; Jura 2009, 119
Treffer: Der Prozessvergleich; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 1999, 520
Schneider: Gebührenberechnung und Kostenerstattung bei Fortsetzung des Rechtsstreits nach Prozessvergleich; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2005, 19
Schöpflin: Die Bestandskraft des Prozessvergleichs bei nachträglichem Tatsachenvortrag und Beweisantritt; Juristische Rundschau - JR 2000, 397
