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Personalausweis


1normen

PAuswG

§ 281 StGB

Vorschriften der Bundesländer:

Baden-Württemberg: LPAuswG,BW Bayern: AGPersPaßG,BY Berlin: LPAuswG,BE Brandenburg: BbgPAuswG,BB Bremen: PAusweisAG,HB Hamburg: PAuswG,HH Hessen: AGPAuswG,HE Mecklenburg-Vorpommern: AG-PAuswG,MV Niedersachsen: Nds. AGPAuswG,NI Nordrhein-Westfalen: PAuswG NW, VVPauswG,NW Rheinland-Pfalz: LPAuswG,RP Saarland: S.AGPAuswG,SL Schleswig-Holstein: AG-PAuswG,SH Sachsen: SächsPersPaßG, SächsPersPassGVO Sachsen-Anhalt: AGLPAuswG,ST Thüringen: ThürPAuswG,TH


2info

Allgemein

Urkunde, die von der zuständigen Personalausweisbehörde ausgestellt wird und dem Nachweis der Identität einer Person dient (englische Bezeichnung: Identity card).

Rechtsgrundlagen sind das Personalausweisgesetz sowie die Ausführungsgesetze der einzelnen Länder.

Der Personalausweis besteht neben dem Reisepass (Pass) und ist eine Besonderheit des deutschen Ausweisrechts. Nicht alle Länder haben neben dem Reisepass auch einen Personalausweis. Bei Reisen innerhalb der Europäischen Union ist der Personalausweis Passersatz.

Gemäß § 1 PAuswG sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen. Gemäß § 1  Abs. 1 S. 3 PAuswG kann auf Antrag ein Personalausweis auch schon vor Vollendung des 16. Lebensjahres (d.h. für Kinder jeglichen Alters) ausgestellt werden. Es besteht keine allgemeine Pflicht, einen Ausweis ständig mitzuführen.

Wer im Besitz eines Passes ist, ist von der Ausweispflicht nach § 1 PAuswG befreit, muss also zusätzlich nicht auch einen Personalausweis besitzen.

Ferner kann derjenige von der zuständigen Personalausweisbehörde von der Ausweispflicht befreit werden, der einer Betreuung unterliegt oder der infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Gebrechen in der Öffentlichkeit im Allgemeinen nicht in Erscheinung tritt, sodass kein Bedürfnis besteht, einen Ausweis für ihn auszugeben.

Vorläufiger Personalausweis

§ 1 PAuswG bestimmt, dass der Ausweispflicht auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden kann. Die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften konkretisieren die Möglichkeit der Ausstellung eines vorläufigen Ausweises auf die Fälle, in denen ein Ausweisbewerber glaubhaft macht, dass er einen Ausweis sofort benötigt.

Da die Ausstellung eines Personalausweises mehrere Wochen (meistens ca. sechs Wochen) dauert, besteht z.B. bei Verlust des alten Personalausweises oder bei nicht rechtzeitiger Beantragung vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des alten Ausweises ein Bedarf für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises.

Antrag

Der Ausstellung des Personalausweises muss ein entsprechender Antrag bei der örtlich zuständigen Personalausweisbehörde vorausgehen. Hierbei sind die nach § 1 Abs. 2 S. 2 PAuswG für die Ausstellung des Ausweises erforderlichen Daten anzugeben und alle Nachweise zu erbringen, die zur Feststellung der Person des Ausweisbewerbers und seiner Staatsangehörigkeit erforderlich sind.

Hinweis:

Die Ausweisdaten über Person und Staatsangehörigkeit gleicht die Behörden mit den im Melderegister gespeicherten Daten ab. Nur in Zweifelsfällen fordert die Behörde die Vorlage weiterer Urkunden (z.B. Personenstandsurkunden, Staatsangehörigkeitsurkunden).

Örtlich zuständige Behörde: Zur Antragsstellung muss der Antragsstellende grundsätzlich am Hauptwohnsitz erscheinen. Hiervon wird jedoch eine Ausnahme gemacht, wenn den Antragstellern ein Erscheinen am Hauptwohnsitz nicht zuzumuten ist, etwa dann, wenn sie am Ort der Nebenwohnung arbeiten und sich nur an den Wochenenden am Ort der Hauptwohnung aufhalten.

Personalausweisbehörden sind die Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden. Die Gemeinden nehmen die ihnen aufgrund des bundesrechtlichen und landesrechtlichen Personalausweisgesetzes obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr und können diese erforderlichenfalls mit ordnungsbehördlichen Mitteln durchsetzen.

Die bei der Durchführung des Bundesgesetzes sowie des Gesetzes entstehenden Kosten tragen die Personalausweisbehörden. Es muss lediglich eine Gebühr seitens des Antragstellers entrichtet werden. So regelt § 1 Abs. 4 PAuswG, dass für die erstmalige Ausstellung des Personalausweises sowie für die Neuausstellung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eine Gebühr von acht Euro zu erheben ist. Die erstmalige Ausstellung des Personalausweises an Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist gebührenfrei. Von der Erhebung einer Gebühr kann aber abgesehen werden, wenn der Gebührenpflichtige bedürftig ist.

Gültigkeit

Um gültig zu sein, müssen der Personalausweis sowie der vorläufige Personalausweis mit einem Lichtbild nach einheitlichen Mustern ausgestellten sein, eine Seriennummer erhalten, mit der Unterschrift des Ausweisinhabers versehen sein, sowie ausschließlich die folgenden (richtigen) Angaben über die Person des Ausweisinhaber enthalten:

Die Gültigkeitsdauer von Personalausweisen beträgt grundsätzlich 10 Jahre. Sofern die Person, für die der Ausweis ausgestellt wird, das Alter von 24 Jahren noch nicht überschritten hat, beträgt die Gültigkeitsdauer sechs Jahre. Ein vorläufiger Personalausweis ist höchstens drei Monate gültig. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer muss daher ein neuer Personalausweis beantragt werden.

Hinweise:

Der Inhaber des Personalausweises muss den Verlust des Personalausweises oder vorläufigen Personalausweises unverzüglich der für seinen Wohnort oder Aufenthaltsort zuständigen Personalausweisbehörde unter Angabe der durch Rechtsverordnung bestimmten Daten anzuzeigen. Sofern nach Meldung des Verlustes der Personalausweis wiederaufgefunden wird, ist dies ebenfalls der zuständigen Behörde zu melden, unabhängig davon, ob der alte Personalausweis noch gültig ist oder inzwischen wegen der Ausstellung eines neuen Personalausweises ungültig geworden ist.

Soweit Eintragungen im Personalausweis unzutreffend geworden ist, muss der Ausweis der zuständigen Behörde unverzüglich vorgelegt werden.

Ein neuer Personalausweis ist rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des alten zu beantragen. Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer bedeutet spätestens sechs Wochen vor Gültigkeitsende des alten Ausweises. Beim Empfang des neuen Personalausweises muss der alte bzw. vorläufige Personalausweis abgegeben werden.

Wer den o.a. Pflichten zuwiderhandelt, begeht regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einen Personalausweis selbst herstellt oder die Daten eines echten Personalausweises verfälscht, macht sich einer Urkundenfälschung nach § 267 StGB strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer einen Personalausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen einen Ausweis überlässt, der nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 281 StGB).


3vertief

PassStaatsangehörigkeitStatusdeutsche

Koch/Süssmuth: Pass- und Personalausweisrecht; 4. Auflage 2009


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