Nachbarrecht - öffentliches

Baden-Württemberg: LBO BWBayern: BayBOBerlin: BauO BlnBrandenburg: BbgBOBremen: BremLBOHamburg: HBauOHessen: HBOMecklenburg-Vorpommern: LBauO M-VNiedersachsen: NBauONordrhein-Westfalen: BauO NRWRheinland-Pfalz: LBauO,RPSaarland: LBO,SLSachsen: SächsBOSachsen-Anhalt: BauO LSASchleswig-Holstein: LBO,SHThüringen: ThürBO

Allgemein
Das öffentlich-rechtliche Nachbarschutzrecht findet seine Grundlage in den allgemeinen baurechtlichen und immissionschutzrechtlichen Regelungen, wie dem BauGB, der BauNVO und dem BImSchG.
Nachbar i.S. des öffentlichen Nachbarrechts ist nicht nur der "Angrenzer", sondern jeder, der in der durch die Rechtsnorm geschützten Position durch ein Vorhaben beeinträchtigt bzw. durch Emissionen in seinen Rechten betroffen wird (materieller Nachbarbegriff) (BVerwG, Urt. 24.10.1967 - I C 64/65).
Nachbarschützender Charakter öffentlich-rechtlicher Normen
Im Hinblick auf die Möglichkeit des Nachbarn, seine Rechte vor den zuständigen Verwaltungsgerichten durchsetzen zu können, muss festgestellt werden, ob die die nachbarrechtlichen Belange (mit)regelnde Vorschrift dem Nachbarn bzw. "Dritten", subjektiv-öffentliche Rechte geben, also nachbarschützend sind.
Dies ist dann anzunehmen, wenn die Nachbarinteressen berührende Vorschrift dazu bestimmt ist, die individuellen Interessen des Nachbarn zu schützen, sich also nicht nur mehr oder weniger zufällig aus der Norm eine Begünstigung des Nachbarn ergibt.
Bauherr B baut ohne die erforderliche Baugenehmigung innerhalb der Abstandsflächen. Nachbar N kann zwar ein behördliches Einschreiten nicht deswegen verlangen, weil die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt wurde, da die Vorschriften über das formelle Baurecht nicht nachbarschütztend sind; N kann aber ein Einschreiten wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Abstandsflächen verlangen, da diese vor allem der Abwehr von Brandgefahren dienen sowie den Zutritt von Licht, Luft und Sonne gewährleisten sollen und somit unmittelbar dem Schutz des Nachbarn bezwecken.
Zu beachten ist, dass die nachbarschützenden Vorschriften als öffentliche Ermächtigungsgrundlagen die Baurechtsbehörden grundsätzlich nicht zum Einschreiten verpflichten, sondern sie dazu berechtigen. Allerdings räumen sie dem Nachbarn einen subjektiven öffentlichen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung durch die Baurechtsbehörden ein. Dieser Anspruch kann sich ausnahmsweise zu einem Anspruch auf Einschreiten erweitern, und zwar dann, wenn nur die Entscheidung für ein Einschreiten nicht ermessensfehlerhaft ist (sog. Ermessensreduktion auf Null), etwa weil dem Nachbarn eine Störung oder ein Eingriff droht bzw. bereits zugemutet wurde, welche(r) ein Einschreiten zugunsten des Betroffenen bei vernünftiger Betrachtung als geboten erscheinen lässt.
Hat B im o.a. Beispiel mit dem Bau eines Wohnhauses bereits begonnen, steht Nachbar N gegen die Behörde regelmäßig ein Anspruch auf Einstellung der Bauarbeiten (s. Einstellungsverfügung - baurechtliche) zu. Anspruchsgrundlage ist die jeweilige bauordnungsrechtliche Ermächtigungsnorm für eine Baueinstellung (z.B. § 64 LBO,BW; § 61 Abs. 1, S. 2 BauO NRW). Hat B mit den Bauarbeiten noch nicht begonnen, lautet der Antrag auf Untersagung des Baubeginns (Untersagungsverfügung). Hat B das Gebäude bereits fertiggestellt, kommt ein Anspruch des Nachbarn auf Erlass eines Nutzungsverbots (vgl. § 82 Abs. 7 2. Alt. BauO NW) in Betracht, mit dem vorerst verhindert wird, dass der Bau bezogen wird. Eine Abrissverfügung wird nur in dem Fall verlangt werden können, in dem sich das Ermessen der Behörde wegen einer besonders schweren Störung bzw. Gefährdung auf die einzig ermessensfehlerlose Entscheidung für einen Abriss reduziert hat (N kann aber eine Entschädigung für den Grenzüberbau nach § 912 ff. BGB bzw. § 912 ff. BGB analog verlangen und diese ggf. mittels einer Klage vor den Zivilgerichten durchsetzen). Näheres s. Nachbarrecht - privates
Nachbar i.S. des öffentlichen Baunachbarrechts
Nachbar i.S. des öffentlichen Baurechts ist grundsätzlich nur der Eigentümer und der sonstige dingliche Berechtigte am Grundstück, nicht aber solche Personen, die lediglich ein obligatorisches Recht vom Eigentümer ableiten (Mieter, Pächter), da das öffentliche Baurecht grundstücks- und nicht personenbezogen ist (BVerwG, Beschl. v. 11.07.1989 - 4 B 33/89).
Selbst in den Fällen, in denen die Miet- oder Pachtsache zum eigentumsrechtlich geschützten Recht am eingerichteten und ausgübten Gewerbebetrieb gehört, steht dem Mieter/Pächter kein öffentlichrechtliches Abwehrrecht zu. Mieter und Pächter sind daher darauf angewiesen, ihre Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer durchzusetzen. Hierfür stehen ihnen die zivilrechtlichen Rechtsinstitute zur Verfügung, die dem jeweiligen obligatorischen Vertragsverhältnis (Miet-, Pachtvertrag) entsprechen. Vom Eigentümer können sie auf diese Weise unter Umständen verlangen, seine (Eigentümer-)Abwehrrechte geltend zu machen.
Die durch die Immissionen verursachte Störung stellt oft auch eine Wertminderung der Miet- oder Pachtsache dar, sodass dann verlangt werden kann, dass der Miet-/Pachtzins herabgesetzt wird (vgl. §§ 581 Abs. 2, 537 Abs. 1 BGB) .
Nachbar i.S.d. immissionsschutzrechtlichen Vorschriften
Anders als im Baunachbarrecht bezieht sich im Umweltrecht, insbesondere im Immissionsschutzrecht, der personelle Schutzbereich auf alle, die Immissionen für eine gewisse Dauer ausgesetzt sind, also auch auf Mieter, Pächter und Arbeitnehmer. Diese sind im immissionschutzrechtlichen Sinne daher auch alle "Nachbarn" des emittierenden Grundstücks und können insoweit einen Abwehranspruch, etwa nach §§ 22, 24 BImSchG haben. Näheres dazu s. Immissionen - Rechtsschutz
Beispiele für (nicht) nachbarschützende Vorschriften
Nachbarschützend sind u. a.:
die bauordnungsrechtliche Generalklausel (vgl. die jeweilige Regelung in den Landesbauordnungen; für Nordrhein-Westfalen: § 61 Abs. 1, S. 2 BauO NRW; Baden-Württemberg: § 47 Abs. 1 S. 2 LBO,BW)
die Vorschriften über die Abstandsflächen
die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung (§§ 1-15, 24 BauNVO)
§ 31 Abs. 2 BauGB (gefolgert aus dem Wortlaut: "unter Würdigung nachbarlicher Interessen")
§ 34 Abs. 1, 2 BauGB (Abs. 1: gefolgert aus dem Merkmal "einfügen"; Abs. 2: erklärt u.a. § 31 Abs. 2 BauGB für entsprechend anwendbar)
§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB ("schädliche Umwelteinwirkungen")
§ 15 BauNVO ("im Einzelfall")
Nicht nachbarschützend sind z.B.:
§ 35 Abs. 1, 2 BauGB (vgl. "öffentliche" Belange)
§ 36 BauGB (kein Schutz Dritter bei fehlendem Einvernehmen der Gemeinde
die Veränderungssperre nach § 14 BauGB
Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16- 21a BauNVO); allerdings ist stets die konkrete Ausgestaltung der Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplans zu beachten, ausnahmsweise sind sie daher dann nachbarschützend, wenn sie nach der Begründung des Bebauungsplans gerade oder zumindest auch den Nachbarn z.B. vor einer übermäßigen Beschattung schützen soll (BVerwG Urt. v.16.09.1993 - 4 C 28/91)
die Baugestaltungsvorschriften; in NRW: § 86 BauO NRW,NW
Art. 14 Abs. 1 GG (Grundrechtsschutz des Eigentums): Die einfach-gesetzlichen drittschützenden Normen konkretisieren Inhalt und Schranken des Eigentums, aus Art. 14 GG können sich daher keine weitergehenden Abwehrrechte ergeben.
Rechtsschutzmöglichkeiten des Nachbarn
Zu den Rechtsschutzmöglichkeiten eines Nachbarn bei der Beeinträchtigung einer nachbarschützenden Vorschrift siehe Nachbarrecht - öffentliches - Rechtsschutz.

BVerwG 04.06.2008 - 4 B 35/08 (Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines nachbarrechtlichen Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten)
BVerwG 10.12.1997 - 4 B 204/97 (Abstandsflächen: Nachbaranspruch auf behördliches Einschreiten)
BVerwG 16.09.1993 - 4 C 28/91
Dürr: Das öffentliche Baunachbarrecht, Die öffentliche Verwaltung - DÖV 1994, 841
Greck: Der Nachbarrechtsschutz im öffentlichen Recht; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2004, 2675
Grziwotz/Saller/Lüke: Praxishandbuch Nachbarrecht; 1. Auflage 2005
Grziwotz/Saller: Bayerisches Nachbarrecht; 1. Auflage 2006
Schäfer: Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz; Kommentar; 1. Auflage 2007
Schoch: Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht; Jura 2004, 317
Schröer: Öffentlich-rechtliche Nachbarvereinbarungen in der Praxis; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2004, 134
