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Miteigentum


1normen

§§ 741 - 758 BGB

§§ 1008 - 1011 BGB


2info

Allgemein

Unterfall der Bruchteilsgemeinschaft .

Das Miteigentum wird juristisch als Miteigentum nach Bruchteilen bzw. Bruchteilseigentum bezeichnet. Der einzelne Miteigentümer hat ein Eigentümerrecht an einem ideellen Bruchteil der Sache. Im Wesentlichen gelten für das Miteigentum die Vorschriften des Bruchteilseigentums, sofern sich aus den §§ 1008 - 1011 BGB keine besonderen Regelungen ergeben.

Es bestehen folgende Formen der Eigentumsberechtigung mehrerer an einer Sache, die sich gegenseitig ausschließen:

Im Unterschied zum Gesamthandseigentum kann der Miteigentümer frei über seinen Anteil verfügen.

Die Übertragung von im Miteigentum stehenden Sachen richtet sich

Zwischen den Miteigentümern besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, für Verbindlichkeiten haften die Miteigentümer als Gesamtschuldner.

Weitere Ausführungen zum Miteigentum sind unter dem Stichwort Bruchteilsgemeinschaft zu finden.

Miteigentum von Eheleuten am Hausgrundstück

Nutzungsentschädigung

Verbleibt nach der Trennung der Eheleute ein Ehepartner allein in dem im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehenden Haus bzw. der Wohnung, hat der verbleibende Ehegatte dem anderen eine Nutzungsentschädigung zu zahlen.

Jedoch ist die Nutzungsentschädigung nicht unmittelbar beginnend mit dem Auszug eines Ehegatten zu zahlen, da es sich zunächst um eine aufgedrängte Alleinnutzung handelt.

Die Zahlung einer Nutzungsentschädigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Wohnwert bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wurde oder der verbleibende Ehepartner allein die auf dem Hausgrundstück bestehenden Belastungen abträgt.

Verkauf

Die nachfolgenden Grundsätze beziehen sich auf eine Vermögensaufteilung außerhalb des Zugewinnausgleichs bzw. auf die Berechnung der in den Zugewinn fließenden Anteile der Eheleute:

Mit dem Verkauf des Hausgrundstückes haben die Eheleute grundsätzlich Anspruch auf eine anteilige Teilung des Erlöses. Der Anteil richtet sich nach den bisherigen Miteigentumsanteilen am Hausgrundstück, in den Fällen des hälftigen Miteigentums daher zu je 50%.

Gemäß § 745 BGB sind alle Miteigentümer verpflichtet, die Lasten und Kosten des Grundstücks zu gleichen Teilen zu tragen. Ist das Grundstücks nach der Trennung noch belastet und wird die Abzahlung nur von einem Ehegatten getragen, so kann der von dem anderen Ehepartner noch ausstehende Teil der Abzahlung von dem Erlös abgezogen werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Abtragung der Belastungen nicht bei der Unterhaltsberechnung des anderen Ehegatten berechnet wurde.

An Zinsen und Tilgung sind im Zeitpunkt der Trennung monatlich 1.000,00 EUR aufzubringen. Diese werden nur von dem Ehemann gezahlt. Die weiteren, oben genannten Voraussetzungen liegen vor. Nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibt ein Betrag von 50.000,00 EUR. Das Haus wurde ein Jahr nach der Trennung verkauft. Dann steht der Ehefrau ein Anteil am Erlös in Höhe von 25.000,00  EUR - 6.000,00 EUR (1.000:2 x 12) zu.

Diese Regelung gilt jedoch nur, wenn die Eheleute keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen haben.

Zwangsvollstreckung in Grundstücks-Miteigentum

Gläubiger eines einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück besitzenden Schuldners können nach dem Urteil BGH 20.12.2005 - VII ZB 50/05 die Zwangsvollstreckung in das Grundstücks-Miteigentum durch Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auszahlung des Erlöses gemäß §§ 857, 829 ZPO betreiben.


3vertief

Bruchteilsgemeinschaft EigentumGesamthandsgemeinschaft GesamtschuldTeilungsversteigerung Wohnungseigentum

App: Überblick über den Vollstreckungszugriff auf Miteigentum; JurBüro (Das Juristische Büro) 2000, 289

Kloster-Harz: Auseinandersetzung der in Miteigentum stehenden Ehewohnung bei Trennung und Scheidung; INF (Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) 2001, 52

Mayer: Hausbau bzw. Hauserwerb durch nichteheliche Partner bei Miteigentum beider Partner; ZEV (Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge) 2003, 453

Reinecke: Rechtsprechungstendenzen zur Auseinandersetzung des in Miteigentum stehenden Familienheims bei Trennung und Scheidung; FPR (Familie - Partnerschaft - Recht) 2000, 208


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