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Mindestarbeitsbedingungsgesetz


1normen

MiArbG

7. BauArbBedV

AEntG


2info

Mindestarbeitsbedingungsgsesetz

Das Mindestarbeitsbedingungsgsesetz ist die Rechtsgrundlage des Staates zur Festlegung von Mindestarbeitsentgelten, wenn Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisationen nicht bestehen und/oder die beteiligten Personen zu schwach sind, um ihre sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse auszuhandeln.

Von der Rechtssetzungsbefugnis ist wie folgt Gebrauch gemacht worden: Am 1. September 2002 ist die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe in Kraft getreten, die nunmehr in der siebten Fassung vorliegt.

Der Zentralverband des deutschen Baugewerbes e.V., der Hauptverband der deutschen Bauindustrie e.V. und die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt haben den Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen.

Nach der Verordnung ist der Tarifvertrag auch auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anwendbar, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 175 Abs. 2 SGB III erbringt.

Es bestehen für eine Reihe von in § 2 der 7. BauArbBedV aufgezählten Betriebe Ausnahmen.

Mit dem "Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen", das am 28. April 2009 in Kraft getreten ist, wurde das Mindestarbeitsbedingungsgsesetz reformiert.

Ziel der Reform des Mindestarbeitsbedingungsgsesetzes war nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10485) die Aktualisierung des aus dem Jahr 1952 stammenden Gesetzes.

Dabei wurde der Regelungsbereich auf Mindestarbeitsentgelte reduziert. Sonstige Mindestarbeitsbedingungen wurden ausgeschlossen.

Die in § 1 MiArbG geregelten Voraussetzungen zur Anwendung dieses Gesetzes wurden dahin gehend reduziert, dass für einen Wirtschaftszweig Tarifverträge entweder nicht bestehen oder - im Fall ihres Bestehens - die an die betreffenden Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber insgesamt nicht mehr als 50 % der Arbeitnehmer in diesemWirtschaftsbereich beschäftigen. Der Begriff des Wirtschaftszweiges ist weit zu verstehen; er umfasst Gewerbe und Tätigkeiten.

Arbeitnehmer können nach § 8 Abs. 3 MiArbG auf ihren Anspruch auf Zahlung des Mindestarbeitsentgeltes nur im Wege eines gerichtlichen Vergleichs verzichten. Vor der Reform konnten sie auch in einem außergerichtlichen Vergleich auf ihre Ansprüche verzichten. Ziel der Änderung ist es, Arbeitnehmer vor den besonderen Gefahren eines außergerichtlichen Vergleichs zu schützen.

§ 8 Abs. 3 S. 2 MiArbG regelt ergänzend, dass eine Verwirkung des Anspruchs auf ein Mindestarbeitsentgelt ausgeschlossen ist und Ausschlussfristen unzulässig sind. Der Zweck von Mindestarbeitsentgelten würde unterlaufen, wenn der Anspruch durch Verzicht, Verwirkung oder den Ablauf von Ausschlussfristen untergehen könnte.

Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Daneben werden Mindestarbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gewährt.

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz ist ein Gesetz, mit dem tarifvertragliche Mindestlöhne für alle Arbeitnehmer einer Branche verbindlich festgesetzt werden können. Die Pflicht erstreckt sich auch auf im Ausland ansässige Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden.

Die Erstreckung der Tarifverträge auf alle Arbeitnehmer der Branche kann von den Tarifvertragsparteien beantragt werden. Die Festsetzung der Mindestarbeitsbedingungen erfolgt dann durch eine Rechtsverordnung oder Allgemeinverbindlicherklärung.

Der Anwendungsbereich war nach der vormaligen Gesetzesfassung auf den Baubereich begrenzt.

Mit dem "Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG)", das am 24. April 2009 in Kraft getreten ist, ergeben sich folgende Änderungen:

In § 1 AEntG werden erstmals die Ziele des Gesetzes ausdrücklich aufgeführt. Es sind die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer sowie die Gewährleistung eines funktionierenden Wettbewerbs.

§ 2 AEntG bestimmt, dass die in Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelten Arbeitsbedingungen auch auf aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer Anwendung finden.

Die Erstreckung der Tarifverträge auf alle Arbeitnehmer der Branche besteht nunmehr für die in § 4 AEntG aufgeführten acht Branchen. Weitere Branchen können hinzukommen.

Eine weitere Neuerung ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10486), dass das Verfahren zum Erlass einer Mindestlohnverordnung weiterentwickelt wurde.


3vertief

Tarifvertrag

Sodan/Zimmermann: Tarifvorrangige Mindestlöhne versus Koalitionsfreiheit. Die Neufassungen des Mindestarbeitsbedingungengesetzes und des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 2001


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