Kinderlärm

Gesetzlich nicht geregelt.

Lärmende Kinder in der Nachbarschaft werfen die Frage auf, wer Rücksicht nehmen muss: Die Kinder oder die sich durch den Kinderlärm (Geschrei, Gejohle, Weinen oder Lachen) gestört fühlenden Anwohner.
Die neuere Rechtsprechung hat grundsätzlich zu Gunsten der Kinder entschieden. Dem Spielbedürfnis der Kinder, ungestört schreien, lachen und toben zu können, haben die Gericht durchweg den Vorrang vor dem Ruhebedürfnis der Erwachsenen eingeräumt.
Besonders das OLG Düsseldorf (Urteil vom 11. Oktober 1995 - Az. : 9 U 51/95 -Spielstraße - (NJW-RR 1996, 211) hat hier Maßstäbe gesetzt, die von anderen Gerichten anerkannt und bestätigt worden sind. U.a. schließt sich das OLG Schleswig in der Entscheidung 10.10.2001 - 2 W 53/01 den folgenden Ausführungen des OLG Düsseldorfs an:
"Als gerichtsbekannt kann jedoch vorausgesetzt werden, dass der Lärm spielender Kinder durch Schreien, Lachen und Toben die Immissionsrichtwerte der gesetzlichen Regelung zum Teil auch erheblich überschreiten kann. Allein die Überschreitung von Lärmgrenzwerten läßt Kinderlärm indessen nicht zu wesentlichen Beeinträchtigungen im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB werden. Anders als bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung durch den Lärm technischer Anlagen ist bei Erzeugen von Lärm durch kindliches Spielen, sei es auf Kinderspielplätzen, im Schulbereich oder auf der Straße, zu berücksichtigten, dass Kinderlärm eine notwendige Ausdrucksform und Begleiterscheinung des kindlichen Spielens darstellt, die nicht generell unterdrückt oder auch nur beschränkt werden kann. Bei einer vorzunehmenden Güterabwägung zwischen den Interessen der betroffenen Nachbarn an Ungestörtheit einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an einer kinderfreundlichen Umwelt andererseits steht daher der Begriff der Wesentlichkeit bei der Beurteilung unter einem allgemeinen Toleranzgebot".
Lärmimmissionen spielender Kinder werden danach nicht dadurch unzumutbar, daß die durch die TA Lärm, die VDI-Richtlinie 2058 oder DIN 18005 empfohlenen Grenzwerte überschritten werden.
Auch nach Ansicht des BGH dürfen Kinder ruhig mal laut sein. Bei der notwendigen Wertung könne im Interesse der Allgemeinheit an einer kinder- und jugendfreundlichen Umgebung auch den Bewohnern eines reinen Wohngebiets Lärm als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen Freizeitverhaltens in höherem Maße zugemutet werden, als er generell in reinen Wohngebieten zulässig sei. Keinen Erfolg hatte daher die Klage von Hauseigentümern, die wegen Lärmbelästigung gegen einen gemeindeeigenen Jugendzeltplatz vorgehen wollten (BGH 05.02.1993 - V ZR 62/91).
Kinder dürfen somit bedenkenlos im Garten spielen und lärmen. Das gilt grundsätzlich auch für die Mittagsruhe. Auch kann grundsätzlich nicht gegen den Bau eines Kinderspielplatzes vorgegangen werden (BVerwG 12.12.1991 - 4 C 5/88). Erst recht stellen lärmende Kinder keinen Mietminderungsgrund dar, selbst, wenn ein Vermieter zuvor zugesichert hätte, dass "die Wohnanlage frei von Kindern gehalten werde". Der Auffassung des Amtsgerichts München folgend, das in einem deratigen Fall zu entscheiden hatte, ist eine deratige Formulierung, die nur so zu verstehen ist, dass Kinder ein Übel oder einen Mangel darstellen, auf das Schärfste zurückzuweisen. Die Vorstellung, wegen eines Kindes in der Nachbarwohnung ein Recht auf Minderung der Miete geltend machen zu können, sei abwegig und menschenunwürdig.
Diese kinderfreundlichen Entscheidungen stellen jedoch keinen Freibrief dar, nach dem alles erlaubt ist. Es gibt Grenzen:
Werden die Lärmgrenzwerte der TA Lärm, die VDI-Richtlinie 2058 deutlich überschritten, kann von den Betreibern eines Kindergartens Lärmschutzmaßnahmen verlangt werden (OLG Celle, Beschluss vom 27.6.1997, Az. 4 U 47/94, MDR 1997, S. 1023).
Ist der Lärm nicht altersentsprechend, braucht er auch nicht hingenommen werden: Einem Baby kann niemand beibringen, sich an die vorgegebenen Ruhezeiten zu halten. Aber von den Eltern eines Schulkindes wird verlangt, dass sie ihr Kind anhalten, die Ruhezeiten zu beachten.
Eltern kann aufgegeben werden, die Verusachung von Lärm durch ihre Kinder zu verhindern, wenn diese den Lärm als gezielte Aggression produzieren (die gezielte Aggression muss vor Gericht dargelegt und - im Bestreitensfalle - auch nachgewiesen werden).
In den meisten Städten bestehen bestimmte Ruhezeiten regelnde Satzungen, in denen für Wohngebiete bestimmte Ruhezeiten festgelegt sind bzw. bestimmte Tätigkeiten verboten werden.
Zur Zulässigkeit des von einem Kinderspielplatz ausgehenden Lärms siehe Kinderspielplatz.

BGH 22.01.2003 - VIII ZR 244/02 (Kinder als Ablehnungsgrund für einen potentiellen Mieter)
