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Haftung von Kindern


1normen

§ 828 BGB,

§ 829 BGB,

§ 840 Abs. 2 BGB


2info

Einstehenmüssen des Kindes/Jugendlichen für den von ihm verursachten Schaden.

Allgemeine Haftung von Kindern

Für den von Kindern/Jugendlichen verursachten Schaden kommt sowohl eine Haftung des Aufsichtspflichtigen als auch gemäß § 828 BGB eine Haftung des Kindes/Jugendlichen selbst in Betracht.

Haftung von Kindern und Jugendlichen Bis zum 7. Lebensjahr:7. - 18. Lebensjahr:Keine HaftungVolle Haftung, wenn das Kind bzw. der Jugendliche die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzt, d.h. deliktsfähig ist  wenn deliktische Haftung ausgeschlossen, kann eine Billigkeitshaftung bestehen

Nach einer Entscheidung des BGH (BGH 11.01.2003 - VI ZR 34/02) haften Schüler, die während des Schulbetriebs andere Schüler verletzen, nur dann für die eingetretenen Schäden, wenn sich ihr Vorsatz sowohl auf die Rechtsgutsverletzung als auch auf den eingetretenen Verletzungserfolg bezieht.

Hintergrund ist, dass bei Schulunfällen gemäß §§ 104 - 106 SGB VII primär die gesetzliche Unfallversicherung eintrittspflichtig ist und die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche der Versicherten untereinander ausgeschlossen ist, es sei denn, der Schädiger hat den Unfall vorsätzlich herbeigeführt. Die Anforderungen an den Vorsatz wurden vom BGH für den Bereich der Schulunfälle konkretisiert.

Diese Rechtsprechung führt u.a. dazu, dass der verletzte Schüler bei fehlender Beweismöglichkeit des doppelten Vorsatzes keine Schmerzensgeldansprüche sowie sonstige, nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung getragene Kosten geltend machen kann.

Haftung von Kindern im Straßenverkehr

Eine Besonderheit besteht gemäß § 828 Abs. 2 BGB für die Haftung von Kindern im Straßenverkehr: Kinder haften für von ihnen bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn verursachte Schäden erst ab der Vollendung des 10. Lebensjahres. Die Haftung eines jüngeren Kindes besteht nur, wenn das Kind den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.

Nach einem Urteil des BGH (BGH 30.11.2004 - VI ZR 335/03) kommt das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB dem Kind dann nicht zugute, wenn dieses ein ruhendes Fahrzeug beschädigt hat.

Beschädigung eines im Verkehrsraum ordnungsgemäß geparkten Fahrzeugs mit dem Fahrrad

Nach der Ansicht der Richter ist der Gesetzeswortlaut teleologisch dahin auszulegen, dass die Situation von Kindern im motorisierten Verkehr verbessert werden sollte. Daher liege ein "Unfall mit einem Kraftfahrzeug" nur dann vor, wenn sich die von einem in Bewegung befindlichen Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr realisiert habe.

Die Haftungsprivilegierung greift jedoch dann wieder, wenn ein achtjähriges Kind mit seinem Fahrrad im Straßenverkehr auf Grund überhöhter Geschwindigkeit und Unachtsamkeit gegen ein verkehrsbedingt haltendes Fahrzeug stößt (BGH 17.04.2007 - VI ZR 109/06).

Nach der Entscheidung BGH 16.10.2007 - VI ZR 42/07 handelt es sich auch dann um einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug, wenn ein achtjähriges Kind auf dem Bürgersteig sein Fahrrad loslässt, das dann ohne das Kind weiter auf die Straße rollt und einen Verkehrsunfall verursacht.

Das Bestehen einer Haftpflichtversicherung ist nicht geeignet, eine Billigkeitshaftung des ansonsten nicht haftenden Kindes bzw. seiner nicht haftenden Eltern zu begründen.

Anspruchskonkurrenz

Die deliktische Haftung von Kindern steht in Anspruchskonkurrenz zur Haftung des Aufsichtspflichtigen gemäß § 832 BGB. Beide Ansprüche stehen nebeneinander. Grundsätzlich kann der Verletzte beide in Anspruch nehmen. Sie haften als Gesamtschuldner.

Intern ist der Schaden aber nicht nach Kopfteilen aufzuschlüsseln, sondern § 840 Abs. 2 BGB bestimmt, dass in diesem Fall der Aufsichtspflichtige allein haftet.


3vertief

AufsichtspflichtsverletzungAufsichtspflicht - ElternAufsichtspflicht - Erzieher BilligkeitshaftungDeliktsfähigkeitEinsichtsfähigkeitHaftung für KinderHeranwachsender

Pardey: Reichweite des Haftungsprivilegs von Kindern im Straßenverkehr; Deutsches Autorecht - DAR 2004, 499

Scheffen/Pardey: Schadensersatz bei Unfällen mit Minderjährigen; 2. Auflage 2003


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