Grundstück


Der Grundstücksbegriff ist gesetzlich nicht definiert. Im Allgemeinen wird das Grundstück als abgegrenzter Teil der Erdoberfläche bezeichnet, der im Grundbuch geführt wird.
Die Übertragung eines Grundstücks erfordert die Einigung der Parteien (schuldrechtlich und dinglich, Auflassung), die Beurkundung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch. Die dabei anfallenden Kosten der notariellen Beurkundung werden üblicherweise vom Käufer getragen, der dadurch auch den Notar bestimmen kann.
Kommt es zu einer nichtrechtsgeschäftlichen Eigentumsänderung (Erbschaft, Zwangsversteigerung), so reicht gemäß § 22 GBO für die Eigentumsänderung eine Grundbuchberichtigung aus.
Der Eigentümer kann ohne Veränderung der Eigentumsverhältnisse an seinem Grundstück folgende Veränderungen vornehmen:
Er kann das Grundstück gemäß § 2 Abs. 3 GBO teilen.
Er kann das Grundstück gemäß § 890 Abs. 1 BGB mit einem anderen Grundstück vereinigen.
Er kann das Grundstück gemäß § 890 Abs. 2 BGB einem anderen Grundstück zuschreiben, d.h. es wird Bestandteil eines anderen Grundstücks.
Gemäß § 905 BGB umschließt das Recht des Eigentümers eines Grundstücks auch den Raum über der Oberfläche und den Erdkörper unter der Oberfläche.
Zu dem Grundstück gehören gemäß § 94 BGB auch dessen wesentliche Bestandteile sowie gemäß § 96 BGB die mit dem Eigentum verbundenen Rechte. Dabei handelt es sich um nicht sonderrechtsfähige Rechte.
Nicht zum Grundstück gehören:
Scheinbestandteile gemäß § 95 BGB: Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Hierbei handelt es sich zumeist um Sachen, die auf Grund eines zeitlich begrenzten Nutzungsrechts (z.B. Miete oder Pacht) mit dem Grundstück verbunden sind.
Der gutgläubige Erwerber wird gemäß §§ 892, 893 BGB geschützt. Der Anwendungsbereich des § 892 BGB erstreckt sich auf den gutgläubigen Erwerb durch eine Verfügung, der Anwendungsbereich des § 893 BGB erstreckt sich auf andere Verfügungen und Leistungen.
Der Gutglaubensschutz erstreckt sich insgesamt nicht auf:
tatsächliche und persönliche Angaben
nicht eintragbare Rechte und Belastungen
Erwerb in der Zwangsvollstreckung und kraft Gesetzes
Ein Sicherungsmittel eigener Art ist der Widerspruch gemäß § 899 BGB.
Der Besitz an Grundstücken wird mit der Grundsteuer kommunal besteuert, siehe §§ 1 ff GrStG. Land- und forstwirtschaftliche Flächen (§ 33 BewG) und Betriebsgrundstücke (§ 99 BewG) werden auch zu anderen Besteuerungsarten herangezogen.

BGH 20.10.2008 - II ZR 246/07 (Nutzungsrecht als Gegenstand einer schuldrechtlichen Sondervereinbarung)
BGH 25.11.2004 - V ZB 13/04 (Grundstücksübertragung an Minderjährigen auch bei Belastung mit Grundschuld rechtlich vorteilhaft)
BFH 10.11.2004 - II R 44/02 (Mittelbare Grundstücksschenkung)
Böttcher: Entwicklung des Grundbuch- und Grundstücksrechts in den Jahren 2005 - 2007; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 2088
Eickmann: Grundstücksrecht in den neuen Bundesländern; 3. Auflage 1996
Hagen/Brambring: Der Grundstückskauf; 9. Auflage 2008
Koblenzer: Gewerblicher Grundstückshandel - Zeitgleiche Veräußerung mehrerer Eigentumswohnungen an nur einen Erwerber; BB (Betriebs-Berater) 1999, 718
Simon/Cors/Halaczinsky/Teß: Handbuch der Grundstückswertermittlung; 5. Auflage 2003
Schreiber: Immobilienrecht; Handbuch, 2. Auflage 2005
Weirich: Grundstücksrecht; Handbuch für Studium und Praxis; 3. Auflage 2006
Wilhelms: Öffentliche Beitragslasten beim Grundstückskauf; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2003, 1420
