Gewässerschutz - wassergefährdende Stoffe

Verordnungen der Länder über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, z.B.:
Wassergesetze der Länder, z.B.:

Allgemeines
Das Recht der wassergefährdenden Stoffe beschäftigt sich mit Anlagen, von denen ein bestimmtes Gefährdungspotential für das Grundwasser oder für Oberflächengewässer ausgehen kann.
Wassergefährdende Stoffe sind gemäß § 19g WHG feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere:
Säuren, Laugen
Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über 30 v.H. Silicium, metallorganische Verbindungen, Halogene, Säurehalogenide, Metallcarbonyle und Beizsalze
Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte
flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen
Gifte,
die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.
Eine genaue Bestimmung der Wassergefährdung einzelner Stoffe erfolgt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (VwVwS)
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen gemäß § 19g Abs.1 WHG so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
Es wird zwischen folgenden Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen unterschieden:
LAU-Anlagen:
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe
Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe gehört das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.
HBV-Anlagen:
Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe
Die konkreten Anforderungen an die jeweilige Anlage sind in der jeweiligen Verordnung des betreffenden Bundeslandes über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe bestimmt.
Neben den wasserrechtlichen Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gibt es auch Anforderungen aus anderen Rechtsgebieten z. B. aus dem Baurecht, dem Immissionsschutzrecht und aus dem Gefahrstoffrecht.
Formelle Anforderungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Nach § 19h Abs. 1 WHG dürfen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen grundsätzlich nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. Die Eignungsfeststellung ist ein begünstigender Verwaltungsakt, mit dem festgestellt wird, dass eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wasserrechtlich unbedenklich ist.
Durch zahlreiche Ausnahmevorschriften beschränkt sich aber die Notwendigkeit einer Eignungsfeststellung auf wenige Fallgruppen.

Czychowski/Reinhardt: Wasserhaushaltsgesetz; Kommentar, 9. Auflage 2007
