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Gewässerschutz - wassergefährdende Stoffe


1normen

§§ 19a ff. WHG

§ 26 WHG

§ 34 WHG

VwVwS

Verordnungen der Länder über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, z.B.:

Wassergesetze der Länder, z.B.:


2info

Allgemeines

Das Recht der wassergefährdenden Stoffe beschäftigt sich mit Anlagen, von denen ein bestimmtes Gefährdungspotential für das Grundwasser oder für Oberflächengewässer ausgehen kann.

Wassergefährdende Stoffe sind gemäß § 19g WHG feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere:

die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.

Eine genaue Bestimmung der Wassergefährdung einzelner Stoffe erfolgt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (VwVwS)

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen gemäß § 19g Abs.1 WHG so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

Es wird zwischen folgenden Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen unterschieden:

Die konkreten Anforderungen an die jeweilige Anlage sind in der jeweiligen Verordnung des betreffenden Bundeslandes über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe bestimmt.

Neben den wasserrechtlichen Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gibt es auch Anforderungen aus anderen Rechtsgebieten z. B. aus dem Baurecht, dem Immissionsschutzrecht und aus dem Gefahrstoffrecht.

Formelle Anforderungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Nach § 19h Abs. 1 WHG dürfen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen grundsätzlich nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. Die Eignungsfeststellung ist ein begünstigender Verwaltungsakt, mit dem festgestellt wird, dass eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wasserrechtlich unbedenklich ist.

Durch zahlreiche Ausnahmevorschriften beschränkt sich aber die Notwendigkeit einer Eignungsfeststellung auf wenige Fallgruppen.


3vertief

GewässerschutzGewässerschutz - WasssergefährdungsklassenGewässerschutz - BewirtschaftungsgebotGewässerschutz - Nassauskiesungs-BeschlussGewässerschutz - WassergefährdungsklassenGewässerschutzbeauftragteGewässerverunreinigung - Haftung

Czychowski/Reinhardt: Wasserhaushaltsgesetz; Kommentar, 9. Auflage 2007


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