Gewässerschutz


Allgemein
Der Gewässerschutz ist Teil des Umweltschutzes. Ziel ist es, das ökologische Gleichgewicht der Gewässer zu bewahren oder wiederherzustellen, die Trinkwasserqualität zu gewährleisten und die Nutzungen der Gewässer im Rahmen des Gewässerschutzes zu sichern.
Es bestehen folgende Gewässertypen:
Grundwasser
Oberflächenwasser
Meere
Nebenmeere
Ozeane
Binnengewässer
Stillgewässer (Teich)
Fließgewässer (Fluss)
Die Benutzung der Gewässer ist grundsätzlich erlaubnispflichtig, erlaubnisfrei ist u.a. der Gemeingebrauch:
Keine Erlaubnis muss z.B. für das Baden und Waschen in Flüssen, Bächen, Seen oder Teichen oder für das Eislaufen auf zugefrorenen Seen, Teichen etc. eingeholt werden.
Gegenbeispiel:
Das Waschen von Kraftfahrzeugen an Gewässern zählt nicht nur nicht zum Gemeingebrauch, sondern ist darüber hinaus auch verboten, da es einenVerstoß gegen das Verunreinigungsverbot nach § 1a WHG darstellt.
Hinweis:
Zu beachten ist, dass auch Grundeigentum nicht zur Gewässerbenutzung ohne Einholung der gesetzlich vorgesehenen Erlaubnisse und Bewilligungen berechtigt, vgl. § 1a Abs. 3 Nr. 1 WHG (Gewässerschutz - Nassauskiesungs-Beschluss). Überhaupt kann am Wasser selbst kein Eigentum begründet werden, soweit also z.B. in einschlägigen landesrechtlichen Regelungen von "Eigentum an Gewässern" die Rede ist, ist damit nur das Eigentum am Gewässerbett gemeint.
Rechtsgrundlagen
Vorschriften zum Schutz des Wassers (oberirdische Gewässer, Küstengewässer und das Grundwasser, vgl. § 1 Abs. 1 WHG) enthalten vor allem das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes sowie die Wassergesetze der Länder.
Weitere wesentliche Rechtsgrundlagen des Gewässerschutzes sind die Abwasserverordnung, das Abwasserabgabengesetz sowie das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz.
Die Vorgaben der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) (RL 2000/60) sind in das Wasserhaushaltsgesetz sowie die Landeswassergesetze umgesetzt worden.
Abwasser
Für das (direkte) Einleiten von Abwasser stellt § 7a Abs. 1 WHG die wichtigste Voraussetzung auf: Danach darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.
Eine Konkretisierung des hiernach einzuhaltenden Standards bzw. der Anforderungen die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer mindestens festzusetzen sind, enthält die Abwasserverordnung.
§ 7a Abs. 4 WHG will sicherstellen, dass für das "indirekte" Einleiten von Abwasser der gleiche Standard wie für das direkte Einleiten einzuhalten ist. Indirekt eingeleitet wird Abwasser dann, wenn es zunächst in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt und dann - nachdem es dort geklärt wurde - in oberirdische Gewässer eingeleitet wird. Allerdings bedarf es für das indirekte Einleiten keiner Einleitungserlaubnis nach § 7a Abs. 4 WHG, denn Gewässerbenutzer im Sinne von § 2 WHG sind erst die Gemeinden, die das Abwasser nach Sammlung und Behandlung in ein oberridisches Gewässer einleiten. Die näheren Anforderungen und Voraussetzungen für das Einleiten von Abwasser in die städtische Kanalisation sind in den Landeswassergesetzen geregelt.
Hinweis:
Der Umgang mit Abwasser vor der Einleitung in ein Gewässer richtet sich nach Abfallrecht, da Abwasser "flüssiger Abfall" ist. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrW-/AbfG gelten die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes lediglich dann nicht mehr für flüssige Abfallprodukte, sobald diese in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden.
Grundwasserschutz
Grundwasser ist Wasser, das die im Boden vorhandenen Hohlräume ausfüllt. Trinkwasser wird zu ca. 80 % aus dem Grundwasser gewonnen. Die Reinhaltung des Grundwassers wird insbesondere gefährdet durch Industrie- und Gewerbebetriebe, Altlasten, landwirtschaftliche Düngemittel, zunehmende Bebauung etc.
Wichtige Vorschriften, die speziell dem Grundwasserschutz dienen, sind:
§ 3 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 6 und § 3 Abs. 2 Nr. 1 WHG (Benutzungsbestimmungen)
§ 34 WHG (Verunreinigungsverbot)

BGH 03.02.2000 - III ZR 296/98
BGH 05.10.1995 - III ZR 61/93
BVerwG 26.03.1993 - 4 NB 45/92 (Gewässerschutz als öffentlicher Belang)
EuGH 17.10.1991 - C-58/89
BVerwG 23.06.1989 - 7 B 87/89
BVerwG 15.07.1987 - 4 C 56/83
http//www.vdg-online.de (Vereinigung deutscher Gewässerschutz)
Czychowski/Reinhardt: Wasserhaushaltsgesetz; Kommentar, 9. Auflage 2007
Caspar: Die EU-Wasserrahmenrichtlinie: Neue Herausforderungen an einen europäischen Gewässerschutz, DÖV 2001, 529
Graf Vitzthum: Handbuch des Seerechts; 1. Auflage 2006
Hoffmann: Gewässerschutzrecht Nordrhein-Westfalen; 1. Auflage 2004
Knopp: Umsetzung des Wasserrahmenrichtlinie; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2003, 275
Reinhardt: Ökologische Gewässerunterhaltung unter der Wasserrahmenrichtlinie; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2008, 1048
Schwendner: Wasserhaushaltsgesetz; Loseblatt-Kommentar; 35. Auflage 2008
