Gefährdungshaftung

Nicht gesetzlich geregelt.

Haftungstatbestand.
Die Verantwortlichkeit für einen Schaden außerhalb vertraglicher Beziehungen kann auf einer Gefährdungshaftung oder einer Verschuldenshaftung beruhen.
Kennzeichnend für die Gefährdungshaftung ist, dass der Haftende auch ohne ein schuldhaftes Handeln für den Schaden verantwortlich ist.
Auch muss die Handlung nicht rechtswidrig sein.
Hintergrund dieser weitgehenden Haftung ist, dass der aus der Gefährdungshaftung Verantwortliche eine besondere Gefahrenquelle geschaffen hat bzw. eine besondere Gefahrenquelle beherrscht.
Voraussetzungen der Gefährdungshaftung sind, dass der eingetretene Schaden kausal i.S.d. Bedingungstheorie (nicht der Adäquanztheorie) ist und vom Schutzbereich der Norm erfasst wird, d.h. sich die besondere Gefahr, vor der das Gesetz schützen wollte, verwirklicht hat.
Auch der Anspruch aus Gefährdungshaftung kann wegen eines Mitverschuldens des Geschädigten nach § 254 BGB eingeschränkt sein.
Die Gefährdungshaftung tritt nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen ein.
Die wichtigsten Vorschriften zur Gefährdungshaftung bestehen in folgenden Vorschriften:
für den Betrieb von Kraftfahrzeugen: § 7 StVG
für die Haltung von Luxustieren: § 833 BGB
für den Betrieb von Anlagen: § 1 UmweltHG
für Gefährdungen durch Produkte: § 1 ProdHaftG
für den Luftverkehr: § 33 LuftVG
für die Reinheit des Wasserhaushalts: § 22 WHG
für fehlerhafte Banküberweisungen: § 675y BGB

OLG Koblenz 03.07.2003 - 5 U 27/03 (Mitverschuldens eines über einen Hund stürzenden Joggers)
Erhardt-Rauch: Gefährdungshaftung im privaten Umwelthaftungsrecht; Juristische Arbeitsblätter - JA 2005, 463
Jaeger: Bemessung des Schmerzensgeldes bei der Haftung aus Gefährdungshaftungstatbeständen, Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht - ZGS 2004, 217
Keppeler: Die Gefährdungshaftung nach § 22 WHG; AgrarR 1997, 207
Medicus: Gefährdungshaftung im Zivilrecht; Jura 1996, 561
Schulze: Die Gefährdungshaftung der Betreiber von Rohrleitungen, insbesondere von gemeindlichen Ver- und Entsorgungsleitungen; Versicherungsrecht - VersR 2000, 1337
