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Freiheitsstrafe


1normen

§ 38 StGB

§ 57a StGB


2info

Allgemein

Die im Gesetz angedrohten Freiheitsstrafen unterteilen sich in:

Zeitige Freiheitsstrafe

Die Höhe einer zeitigen, d.h. zeitlich begrenzten Freiheitsstrafe wird grundsätzlich in einem zeitlichem Rahmen vorgegeben.

Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat. Die Strafgesetze ordnen nie eine bestimmte Freiheitsstrafe für ein Delikt an, sondern geben dem Gericht einen Rahmen für einen Ermessensspielraum vor. Eine Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden.

Auch bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß von 15 Jahren nicht überschritten werden.

Lebenslange Haftstrafe

Die lebenslange Freiheitsstrafe kann verhängt werden, wenn sie im anzuwendenden Gesetz besonders vorgesehen ist (z.B. bei Totschlag).

Grundsätzlich bedeutet "Lebenslang" bis zum Lebensende. Das Bundesverfassungsgericht hat aber entschieden, dass auch ein derart Verurteilter eine Chance auf Entlassung haben muss.

Daher kann ein Verurteilter nach 15 Jahren erstmals beantragen, auf Bewährung freigelassen zu werden. Dazu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen, die in § 57a StGB geregelt sind:

Liegen die Voraussetzungen vor, hat der Gefangene einen Rechtsanspruch auf die Entlassung und die Aussetzung seiner Reststrafe zur Bewährung.

Hat das Gericht im Urteil "eine besondere Schwere der Schuld" festgestellt, entscheidet nach 15 Jahren eine Strafvollstreckungskammer, wie viele Jahre der Häftling noch zu verbüßen hat, bevor eine Entlassung auf Bewährung in Frage kommt.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Urteil des Bundesverfassungsgerichts

In dem Urteil BVerfG 18.08.2005 - 2 BvR 1357/05 hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Praxis der Haftfortführung nach einem erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag für verfassungswidrig erklärt.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Gegen den Inhaftierten war seinerzeit Haftbefehl erlassen, er wurde später in der Hauptverhandlung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, das Urteil wurde rechtskräftig.

Nach der vormaligen Praxis verblieb der Inhaftierte in Haft, da nach der durch den Wiedereinsetzungsantrag gegenstandslos gewordenen Haftentscheidung des Urteils der ursprüngliche Haftbefehl wieder auflebe.

Nach der Ansicht der Verfassungsrichter hatte sich die Wirkung des Haftbefehls jedoch mit der Verurteilung erledigt. Die zur Durchbrechung der Rechtskraft führende Wiedereinsetzungsentscheidung ändere nichts an dieser Rechtslage. Eine neue bzw. weitere Inhaftierung setze einen neuen Haftbefehl voraus, andernfalls sei der Inhaftierte aus der Haft zu entlassen.

Aktuelle Rechtslage

Diese Rechtslage wurde nun durch die Einfügung von § 47 Abs. 3 StPO geändert:

Wird mit der Wiedereinsetzung die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung durchbrochen, so werden die vorherigen Haft- und Unterbringungsbefehle sowie sonstige Anordnungen, die unmittelbar vor dem Eintritt der Rechtskraft bestanden haben, wieder wirksam.

Die Anforderungen des Art. 104 GG, nach dem die Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden kann, wird weiterhin durch § 47 Abs. 3 S. 2 StPO Rechnung getragen. Danach hat das die Wiedereinsetzung gewährende Gericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Haft- bzw. Unterbringungsbefehls noch vorliegen. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, sind die Anordnungen aufzuheben, andernfalls ist zumindest eine Haftprüfung vorzunehmen.


3vertief

BewährungBewährungshilfeGeldstrafeHaftbefehlStrafenSicherungsverwahrungVerdachtVermögensstrafe

BVerfG 06.07.2005 - 2 BvR 2259/04 (keine Aussetzung der Auslieferung eines US-Bürgers bei drohender lebenslanger Freiheitsstrafe)

BVerfG 23.09.1991 - 2 BvR 1327/89

Bilsdorfer: Klarere Strafzumessungsregeln bei Steuerhinterziehung; Neue Juristische Wochenschrift 2009, 476

Mosbacher: Freiheit durch Säumnis: Keine Haftfortdauer bei Wiedereinsetzung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 3110

Schott: Abkehr von der 1:1-Umrechnung von Geld- und Freiheitsstrafe; Juristische Rundschau - JR 2003, 315


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