Europäischer Gerichtshof

Kodifizierte Fassung der Verfahrensordnung

Allgemein
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist eines der Organe der Europäischen Union. Er ist gemeinsam mit dem ihm beigeordneten Europäischen Gericht erster Instanz sowie dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union das Rechtsprechungsorgan der Europäische Union.
Der Europäische Gerichtshof ist im Jahre 1952 gegründet worden. Er hat seinen Sitz in Luxemburg und besteht aus 27 unabhängigen Richtern, die von 8 Generalanwälten unterstützt werden. Seine Aufgabe ist die Gewährleistung der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Die Leitung besteht aus einem Präsidenten, die Leitung der Verwaltung obliegt dem Kanzler.
Die Richter des EuGH werden von den Regierungen der Mitgliedsstaaten jeweils für einen Zeitraum von sechs Jahren ernannt, wobei eine erneute Ernennung möglich ist. Aus der Gruppe der Richter wird von diesen der Präsident des EuGH gewählt.
Die Generalanwälte werden ebenfalls von den Regierungen der Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von sechs Jahren gewählt. Auch ihre übrige Rechtsstellung entspricht der der Richter. Ihre Aufgabe ist es, Schlussanträge zu den Verfahren vor dem EuGH zu stellen, in denen sie die Rechtslage aus der europäischen Sicht beurteilen. Insofern sind sie vergleichbar mit den Vertretern des öffentlichen Interesses des deutschen Verwaltungsverfahrens.
Grundsätzlich beschränkt sich die Zuständigkeit des EuGH auf die Auslegung des primären Gemeinschaftsrechts, das auch Verfassung der EU genannt wird. Damit ist generell die Rechtsprüfung des Gerichtshofs auf Gründungsverträge der Einzelgemeinschaften (z.B. Einheitliche Europäische Akte, Vertrag über die Arbeitsweise der EU, ungeschriebenes Recht, Gewohnheitsrecht oder Völkerrecht) sowie Abänderungs- und Beitrittsverträge begrenzt.
Zwischen den Mitgliedsstaaten besteht jedoch Einigkeit darüber, dass die Kompetenzen des EuGH weitreichender sind. So obliegt ihm auch die Auslegung, Anwendung und Fortentwicklung des sekundären Gemeinschaftsrechts wie Verordnungen und Richtlinien.
Fachgerichtliche Funktionen
Anders als im deutschen Recht, das u.a. in Zivilgericht, Verwaltungsgericht und Verfassungsgericht untergliedert ist, kennt der EuGH keine solche institutionelle Trennung der Gerichtszweige. Er ist ein Einheitsgericht und übernimmt je nach Sachverhalt folgende Funktionen
Verfassungsgericht: Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Organen / Institutionen der EU oder die Rechtmäßigkeit der Gesetzgebung (Art. 258 AEUV)
Verwaltungsgericht: Prüfung der Vereinbarkeit der von der Europäische Kommission und den Verwaltungsbehörden der Mitgliedsländer erlassenen Verwaltungsvorschriften mit dem EU-Recht (Art. 265 AEUV)
Zivilgericht: Entscheidung über Schadensersatzansprüche gegen die Europäische Union Art. 268 AEUV i.V.m. Art. 340 AEUV sowie die Auslegung der Brüsseler Konvention über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Arbeits- und Sozialgericht: Vereinbarkeit nationaler Gesetze und Entscheidungen mit den im Arbeits- und Sozialrecht erlassenen EU-Verordnungen und EU-Richtlinien
Strafgericht: Überprüfung von Bußgeldentscheidungen der Europäische Kommission
Verfahrensarten
Es bestehen bei dem Europäischen Gerichtshof verschiedene Verfahrensarten.

http://curia.europa.eu/de/transitpage.htm (Internet-Seite der Europäischen Union)
Zuleeg/Schulze: Europarecht - Handbuch für die deutsche Rechtspraxis; 1. Auflage 2006
