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Eurojust


1normen

EJG


2info

Justizbehörde der Europäischen Union mit Sitz in Den Haag.

Eurojust wurde im Februar 2002 durch einen Beschluss des Rates der Europäischen Union gegründet (BS 2002/187). Rechtsgrundlage in Deutschland ist das Eurojust-Gesetz (EJG).

Ziel der Einrichtung von Eurojust ist die Schaffung einer zentralen Service-Einheit auf europäischer Ebene für Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere mit strafrechtlichen Angelegenheiten befassten Dienststellen.

Daneben besteht eine enge Zusammenarbeit mit Europol und dem Justiziellen Netz.

Aufgabe von Eurojust ist die Förderung der Koordination der nationalen Staatsanwälte, die Unterstützung von strafrechtlichen Ermittlungen sowie die Hilfestellung bei der Erledigung von internationalen Rechtshilfe- und Auslieferungsersuchen. Eigene Ermittlungskompetenzen hat Eurojust nicht.

Eurojust besitzt Rechtspersönlichkeit: Die Behörde kann eigenständig Verträge abschließen, unbewegliches und bewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen sowie vor Gericht klagen und verklagt werden.

Gemäß § 1 EJG wird das zu entsendende deutsche Mitglied von Eurojust vom Justizminister ernannt und abberufen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Das Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt nachweisen können und soll Bundesbediensteter sein.

Das deutsche Mitglied wird von unterstützenden Personen begleitet, die ebenfalls die obigen Anforderungen erfüllen müssen, mit der Maßgabe, dass sie auch Landesbedienstete sein können.

Die Strafverfolgungsbehörden (Gerichte, Staatsanwaltschaften und Behörden) sind gemäß § 4 Abs. 1 EJG verpflichtet, Eurojust bzw. dem deutschen Mitglied alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen zu übermitteln. Die Unterrichtung kann nur aus den in § 4 Abs. 2 ff. EJG genannten Gründen unterbleiben und ist dem Bundesjustizministerium anzuzeigen.

Die Bestimmung der nationalen Anlaufstellen soll gemäß § 7 EJG durch eine gesonderte Verordnung geregelt werden, wobei diese nur der Generalbundesanwalt, die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten oder sonstige deutsche Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes sein können.

Die Arbeit von Eurojust wird durch eine Kontrollinstanz überprüft, deren Entscheidungen bindend sind. Mitglieder sind Richter und andere Personen mit einer ähnlichen Unabhängigkeit.

Auch das deutsche Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz wird gemäß § 9 EJG vom Bundesjustizministerium ernannt und muss die Befähigung zum Richteramt vorweisen.

Betroffene haben einen Auskunftsanspruch über ihre bei Eurojust gespeicherten persönlichen Daten.


3vertief

Internationaler StrafgerichtshofJustizielles Netz

http://www.eurojust.europa.eu (Internetauftritt von Eurojust)

Esser/Herbold: Neue Wege für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - das Eurojust-Gesetz; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2004, 2421


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