EU-Grundrechtecharta


Allgemein
Die Charta der Grundrechte legt die Grundrechte der Bürger und Bürgerinnen der Europäischen Union in den Bereichen Würde des Menschen, Freiheiten, Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte und justizielle Rechte fest.
Die 54 Artikel der Charta sind in sechs Kapitel unterteilt:
Erstes Kapitel: Würde des Menschen
Dies beinhaltet u.a. die Würde des Menschen, das Recht auf Leben, das Recht auf Unversehrtheit, das Verbot der Folter und das Verbot des Klonens von Menschen.
Zweites Kapitel: Freiheiten
Dies beinhaltet u.a. den Schutz der Familie, die Religionsfreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung, die Informationsfreiheit, das Recht auf Bildung und die unternehmerische Freiheit.
Drittes Kapitel: Gleichheit
Dies beinhaltet u.a. das Verbot der Diskriminierung, die Gleichheit von Frauen und Männern und die Integration von behinderten Menschen.
Viertes Kapitel: Solidarität
Dies beinhaltet u.a. das Recht auf die Grundsätze des kollektiven Arbeitsrechts, das Recht auf angemessene Arbeitsbedingungen, das Verbot der Kinderarbeit, den Verbraucherschutz und den Umweltschutz.
Fünftes Kapitel: Bürgerrechte
Dies beinhaltet u.a. das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament sowie bei den Kommunalwahlen, das Recht auf Zugang zu Dokumenten und das Recht zur Anrufung des Bürgerbeauftragten.
Sechstes Kapitel: Justizielle Rechte
Dies beinhaltet u.a. das Recht auf ein unparteiisches Gericht, das Recht auf eine Strafverteidigung, das Recht auf die Einlegung von Rechtsbehelfen und den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit.
(Noch) nicht aufgenommen wurde der Tierschutz.
Die Charta der Grundrechte war ursprünglich in die (nunmehr nicht in Kraft tretende) EU-Verfassung eingearbeitet worden. Mit dem am 01.12.2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon ist sie von allen Mitgliedstaaten ausdrücklich anerkannt. Ausnahmen gelten für Großbritannien und Polen.
Geschichte und Grundlage
Die Grundrechte sind in den Verfassungen der Mitgliedstaaten, den internationalen Verträgen und im übrigen Gemeinschaftsrecht enthalten. So sind beispielsweise Freiheit, Demokratie, Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und die Grundfreiheiten in Artikel 6 des Amsterdamer Vertrags festgeschrieben. Auch der Europäische Gerichtshof hat sich zu den Grundrechten bekannt.
In den europäischen Verträgen gab es jedoch keine Stelle, die, ähnlich den Artikeln 1 bis 19 des Grundgesetzes, die Grundrechte der Bürger explizit auflistet.
Der Europäische Rat in Köln (http://www.europarl.eu.int/summits/kol2_de.htm) beschloss daher 1999, für die Union eine Charta der Grundrechte ausarbeiten zu lassen. Die auf der Ebene der Union bisher schon geltenden Grundrechte sollten in einem einzigen Text zusammengefasst werden, um die überragende Bedeutung der Grundrechte und ihre Tragweite für die Unionsbürger sichtbar zu verankern, auf einen bereits bestätigten und bindenden rechtlichen Rahmen gestützt.
Die inhaltliche Grundlage der Charta sind die Verträge der EU, die internationalen Übereinkommen, unter anderem die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte von 1950 und die Europäische Sozialcharta von 1989, die gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie die verschiedenen Erklärungen des Europäischen Parlaments.
Die endgültige Fassung der Charta beinhaltet Bürgerrechte, allgemeine Freiheits- und Gleichheitsrechte, justizielle Grundrechte sowie wirtschaftliche und soziale Rechte.
Die Charta wurde beim Europäischen Rat von Nizza (7.-10. Dezember 2000; http://www.europarl.eu.int/summits/nice1_de.htm) verkündet. Allerdings konnte sich damals die Regierungskonferenz nicht darauf einigen, den Text der Grundrechtscharta in die EU-Verträge aufzunehmen und sie damit rechtsverbindlich zu machen.

