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Düngemittel


1normen

DüngeG

DüMV

DüngeV

DüngeMPAV

DüV


2info

Einführung

Die Versorgung der Nutzpflanzen mit Pflanzennährstoffen ist eine wesentliche Grundlage für eine nachhaltige Pflanzenproduktion. Unter Nutzpflanzen werden dabei alle Pflanzen verstanden, die einen gewollten Zweck erfüllen. Nur mit einer ausgewogenen Nährstoffzufuhr können das Ertragspotenzial der Pflanzen genutzt und die Bodenfruchtbarkeit erhalten werden.

Gleichzeitig können Düngemittel bei ungeeigneter Zusammensetzung oder nicht sachgerechter Anwendung die Gesundheit von Menschen und Tieren schädigen oder den Naturhaushalt, insbesondere Gewässer, Böden und Luftverunreinigungen, gefährden.

Nach der Legaldefinition des § 2 DüngeG sind Düngemittel Stoffe, die dazu bestimmt sind,

Zum Schutz der Anwender von Düngemitteln und der Gesundheit von Verbrauchern sowie von Tieren und des Naturhaushalts sind daher Regelungen zur Anwendung von und dem Handel mit Düngemitteln erforderlich. Rechtsgrundlagen sind das Düngegesetz und die Düngeverordnung.

Das Düngegesetz ist im Februar 2009 in Kraft getreten und regelt sowohl das Inverkehrbringen von Düngemitteln als auch das Düngen selbst. Das Düngemittelgesetz wurde insofern aufgehoben.

Düngeverordnung

Mit der Düngeverordnung wird die Anwendung von Düngemitteln auf landwirtschaftlich, einschließlich gartenbaulich genutzten Flächen streng reglementiert.

Danach muss beim Ausbringen von Düngemitteln ein direkter Eintrag in die Oberflächengewässer unter anderem durch Einhaltung eines ausreichenden Abstandes oder auf benachbarte Flächen vermieden werden. Ferner ist dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in die Oberflächengewässer oder auf benachbarte Flächen erfolgt.

Besondere Grundsätze gelten für die Anwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und Sekundärrohstoffdünger.

Wirtschaftsdünger sind nach § 2 Nr. 2 DüngeG tierische Ausscheidungen wie Gülle, Jauche, Stallmist, Stroh sowie ähnliche Nebenerzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Produktion, auch weiterbehandelte, die dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar Nutzpflanzen zugeführt zu werden, um ihr Wachstum zu fördern, ihren Ertrag zu erhöhen oder ihre Qualität zu verbessern.

Als Sekundärrohstoffdünger gelten insbesondere Abwasser, Fäkalien, Klärschlamm und ähnliche Stoffe aus Siedlungsabfällen und vergleichbare Stoffe aus anderen Quellen, jeweils auch weiterbehandelt und in Mischungen untereinander.

Beim Ausbringen von Gülle, Jauche, Geflügelkot oder stickstoffhaltigen flüssigen Sekundärrohstoffdüngern ist Ammoniakverflüchtigung insbesondere durch bodennahe Ausbringung soweit wie möglich zu vermeiden. Auf unbestelltem Ackerland hat der Betrieb Gülle, Jauche, Geflügelkot oder flüssige Sekundärrohstoffdünger unverzüglich einzuarbeiten. Des Weiteren gelten für die Aufbringung von Wirtschaftsdünger bestimmte Mengenbegrenzungen (§ 3 Abs. 7 DüngeV) und ein Verbot der Aufbringung in den Wintermonaten (15. November bis 15. Januar).

Wird den Vorschriften der DüngeV zuwiderhandelt, muss mit empfindlichen Geldbußen bis zu einer Höhe von 15.000,00 EUR gerechnet werden.

Hinweis:

Von der Anwendung der DüngeV ausgenommen sind Haus- und Nutzgärten sowie in geschlossenen, bodenunabhängigen Kulturverfahren genutzte Flächen.


3vertief

BiogasanlageDüngemittel - Schutz des NachbarnGewässerschutzGewässerschutz - wassergefährende Stoffe

EuGH 22.09.2005 - C 221/03 (Regeln für das Ausbringen von Düngemitteln in der Nähe von Wasserläufen)

OVG Mecklenburg-Vorpommern 19.06.1997 - 3 M 115/96 (Klärschlamm kein Düngemittel)

Ekardt/Seidel: Düngemittel, Atomrecht und Bodenschutzrecht - lückenlose Anwendungsbereiche? Zur Uranbelastung von Böden infolge von Düngung; Natur und Recht - NuR 2006, 420

Embert: Düngemittelrecht; 2. Auflage. 2009


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