A    B    C    D    E    F    G    H    I    J    K    L    M    N    O    P    Q    R    S    T    U    V    W    X    Y    Z   

-Anzeigen-








Bodenschutz


1normen

BBodSchG

BBodSchV

§ 1a BauGB

§ 179 BauGB

§ 209 BauGB

Bodenschutzgesetze der Länder


2info

Allgemein

Ziele des Bodenschutzes sind:

Zur Erreichung dieser Ziele sieht das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vor, dass

Diese in der Vorschrift über den Zweck des Gesetzes bereits genannten bodenschutzrechtlichen Grundpflichten werden in den nachfolgenden Vorschriften näher bestimmt (vgl. §§ 4, 7 BBodSchG).

Subsidiarität

Das Bundes-Bodenschutzgesetz ist nur subsidiär anwendbar: Soweit die in § 3 Abs. 1 BBodSchG genannten Fachgesetze bereits Einwirkungen auf den Boden regeln, also bodenschützende Vorschriften enthalten, treten die Regelungen des BBodSchG dahinter zurück. Der Nachrang des BBodSchG gilt insbesondere gegenüber

Das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden (vgl. § 6 BBodSchG) wird bereits zum großen Teil durch die Klärschlammverordnung sowie Vorschriften des Abfall-, Düngemittel-, Pflanzenschutz-, und Gentechnikrechts geregelt.

Die Subsidiarität gilt jedoch nicht gegenüber dem Wasser- und Naturschutzrecht, sodass die bodenschützenden Vorschriften des BBodSch grundsätzlich neben den jeweiligen bodenschutzrelevanten Vorschriften des Wasser- und Naturschutzrechts anwendbar sind. Dies belegen auch die Vorschriften § 4 Abs. 4 S. 3 BBodSchG und § 7 S. 6 BBodSchG, die nur hinsichtlich der Vorsorge für das Grundwasser bzw. der bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen auf die Vorschriften des Wasserrechts verweisen (wegen dieses Verweises ins Wasserrecht sind Anordnungen zur Grundwassersanierung auf die einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen in den Landeswassergesetzen - zum Teil in Verbindung mit der polizeilichen Generalklausel oder dem Landesbodenschutzgesetz - zu stützen.

Bodenbelastung/Altlast

Siehe hierzu "Altlasten".

Bodeninformationssysteme

Bodeninformationssysteme sind Datenbanken, in denen die geowissenschaftliche Grundlagen und Informationen für eine nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Funktionen des Bodens gespeichert werden.

Die Führung der Bodeninformationssysteme (BIS) sind in den Ausführungsgesetzen der Länder zum BBodSchG geregelt, z.B. § 6 Landesbodenschutzgesetz NRW

Die Inhalte werden auf verschiedenen fachlichen und horizontalen Ebenen gespeichert, die den unterschiedlichen Anwendungszwecken dienen, so z.B. sowohl auf der Landes- als auch der kommunalen Ebene sowie bei den verschiedenen, den Bodenschutz betreffenden Ämtern.


3vertief

DüngemittelGewässerschutzGrundstückskaufvertragNaturschutzTrinkwasserUmweltschutzWaldschutz

BGH 04.02.2005 - V ZR 142/04 (Umfang der Beseitigungspflicht bei Bodenkontamination erstreckt sich auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes)

OlG Oldenburg 26.09.2003 - 6 U 67/03 (Keine nachträgliche Kennzeichnungspflicht der Gemeinde)

BVerfG 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

BVerwG 16.05.2000 - 3 C 2/00

BVerwG 21.12.1998 - 7 B 211/98

BAG 19.02.1997 - 5 AZR 982/94

BGH 13.07.1993 - II ZR 22/92

Hünnekens/Arnold: Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 3388

Kügel: Die Entwicklung des Altlasten- und Bodenschutzrechts; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2004, 1570

Schlabach/Heck: Bodenschutz- und Altlastenrecht - Rechtsprechungsübersicht; Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg - VBlBW 2005, 214


Lizenziert von:
Lizenziert von LexisNexis Deutschland GmbH

Lexikon von Juraforum.de

Home   Urteile   Gesetze   Rechtsnews   Forum   Anwalt-Suche
Impressum   Kontakt   Nutzungsbedingungen
-Anzeigen-