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Betreuungsunterhalt


1normen

§ 1570 BGB


2info

Einführung

Mit der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform hat sich eine gravierende Änderung bei dem nachehelichen Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung eines Kindes ergeben: Nach der vormaligen Regelung des § 1570 BGB a.F. konnte ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden konnte.

Mit der Neuregelung wurde dem vorherigen von der Rechtsprechung angewandten Altersphasenmodell, nach dem sich der Unterhaltsanspruch grundsätzlich pauschal nach dem Alter des Kindes richtete, eine Absage erteilt.

Gesetzliche Regelung

Nunmehr hat ein geschiedener Ehegatte gemäß § 1570 Abs. 1 BGB nur noch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes einen gesicherten Anspruch auf Unterhalt. Danach besteht ein Unterhaltsanspruch,

  1. soweit dies der Billigkeit entspricht. Bei der Entscheidung über die Billigkeit sind die Belange des Kindes und bestehende Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

    Aufgrund des Verweises auf "bestehende Möglichkeiten der Kinderbetreuung" wird sichergestellt, dass die Fremdbetreuung tatsächlich existieren, zumutbar und verlässlich sein muss. Der Unterhaltsbedürftige kann dabei nicht auf die Möglichkeit einer Betreuung durch Großeltern etc. verwiesen werden, da diese nicht verpflichtet sind, das Kind zu übernehmen.

    Die Belange des Kindes sind insoweit zu berücksichtigen, als dass bei diesem eine Entwicklungsverzögerung / Behinderung vorliegt oder das Kindeswohl aus sonstigen sachlichen Gründen eine persönliche Betreuung erfordert.

  2. Daneben kann gemäß § 1570 Abs. 2 BGB Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes gewährt werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie die Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (eheliche Solidarität).

    Entscheidend ist, ob die Eheleute sich während der Ehe einvernehmlich und für die Zukunft für die traditionelle Rollenverteilung entschieden haben.

Rechtsprechung

Der BGH hat in dem Urteil BGH 18.03.2009 - XII ZR 74/08 eindeutig zur Auslegung der neuen gesetzlichen Vorgaben Stellung genommen:

Die Neuregelung verlangt keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat.

Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar.

Das schließt es nicht aus, die Höhe des Betreuungsunterhalts in Fällen, in denen keine ehe- oder erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen, nach Ablauf einer Übergangszeit zu begrenzen.

Die vor diesem Grundsatzurteil ergangene Rechtsprechung war nicht einheitlich:

Beweislast

Im Rahmen der Beweislast hat der Unterhaltsbedürftige nunmehr die Voraussetzungen darzulegen, d.h. dass eine Betreuungsmöglichkeit nicht besteht oder das Kind eine weitere persönliche Betreuung benötigt etc. (OLG Celle 07.02.2008 - 17 UF 203/07).


3vertief

Abänderungsklage - UnterhaltBarunterhaltspflichtBilligkeitsunterhaltDüsseldorfer TabelleEinsatzzeitpunktInsolvenz - UnterhaltsanspruchKindergartenbeitrag - UnterhaltKindesunterhaltLebensbedarfMangelfallberechnungSelbstbehaltSonderbedarfTrennungsbedingter MehrbedarfÜberobligatorische ErwerbstätigkeitUnterhalt - angemessene ErwerbstätigkeitUnterhalt - Mutter nichteheliches KindUnterhalt - RangfolgeUnterhalt - Verwirkung des AnspruchsUnterhaltsberechnungsmethodenUnterhaltsketteUnterhaltsvorschussVereinbarungen über den UnterhaltVerzug mit Unterhalt

OLG Köln 27.05.2008 4 UF 159/07 (Vollschichtige Arbeit zumutbar)

Born: Das neue Unterhaltsrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 1

Borth: Der Betreuungsunterhalt geschiedener Ehegatten und die Erwerbsobliegenheit nach neuem Recht; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2008, 2

Büttner/Niepmann: Die Entwicklung des Unterhaltsrechts seit Mitte 2008; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 2499

Gutjahr: Die Übergangsregelungen zur Unterhaltsreform; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 1985

Hamm: Strategien im Unterhaltsrecht; 1. Auflage 2008

Hauß: Der Betreuungsunterhalt im neuen Unterhaltsrecht; Der Familien-Rechts-Berater - FamRB 2007, 367

Meier: Betreuungsunterhalt gem. §§ 1570 und 1615l BGB nach der Unterhaltsrechtsreform; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2008, 101

Metz: Das modifizierte Altersphasenmodell beim verlängerten Betreuungsunterhalt; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 1855

Sonnenfeld: Bericht über die Rechtsprechung zum Betreuungsrecht; Zeitschrift für das Gesamte Familienrecht - FamRZ 2008, 1803


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