Betreuungsunterhalt


Einführung
Mit der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform hat sich eine gravierende Änderung bei dem nachehelichen Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung eines Kindes ergeben: Nach der vormaligen Regelung des § 1570 BGB a.F. konnte ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden konnte.
Mit der Neuregelung wurde dem vorherigen von der Rechtsprechung angewandten Altersphasenmodell, nach dem sich der Unterhaltsanspruch grundsätzlich pauschal nach dem Alter des Kindes richtete, eine Absage erteilt.
Gesetzliche Regelung
Nunmehr hat ein geschiedener Ehegatte gemäß § 1570 Abs. 1 BGB nur noch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes einen gesicherten Anspruch auf Unterhalt. Danach besteht ein Unterhaltsanspruch,
soweit dies der Billigkeit entspricht. Bei der Entscheidung über die Billigkeit sind die Belange des Kindes und bestehende Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
Aufgrund des Verweises auf "bestehende Möglichkeiten der Kinderbetreuung" wird sichergestellt, dass die Fremdbetreuung tatsächlich existieren, zumutbar und verlässlich sein muss. Der Unterhaltsbedürftige kann dabei nicht auf die Möglichkeit einer Betreuung durch Großeltern etc. verwiesen werden, da diese nicht verpflichtet sind, das Kind zu übernehmen.
Die Belange des Kindes sind insoweit zu berücksichtigen, als dass bei diesem eine Entwicklungsverzögerung / Behinderung vorliegt oder das Kindeswohl aus sonstigen sachlichen Gründen eine persönliche Betreuung erfordert.
Daneben kann gemäß § 1570 Abs. 2 BGB Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes gewährt werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie die Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (eheliche Solidarität).
Entscheidend ist, ob die Eheleute sich während der Ehe einvernehmlich und für die Zukunft für die traditionelle Rollenverteilung entschieden haben.
Rechtsprechung
Der BGH hat in dem Urteil BGH 18.03.2009 - XII ZR 74/08 eindeutig zur Auslegung der neuen gesetzlichen Vorgaben Stellung genommen:
Die Neuregelung verlangt keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat.
Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar.
Das schließt es nicht aus, die Höhe des Betreuungsunterhalts in Fällen, in denen keine ehe- oder erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen, nach Ablauf einer Übergangszeit zu begrenzen.
Die vor diesem Grundsatzurteil ergangene Rechtsprechung war nicht einheitlich:
Die neue Rechtslage wurde vom OLG Hamm mit der Entscheidung OLG Hamm 06.03.2008 - 2 UF 117/07 übernommen: Das bisher von der Rechtsprechung entwickelte Altersphasenmodell, wonach bei der Betreuung von Kindern unter 8 Jahren eine Erwerbstätigkeit von dem betreuenden Elternteil regelmäßig nicht erwartet werden konnte, lässt sich nach der Änderung des Unterhaltsrechts nicht mehr aufrecht erhalten. Hat das zu betreuende Kind das dritte Lebensjahr vollendet, obliegt es nunmehr grundsätzlich dem Unterhaltsberechtigten, Gründe darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die gegen die Aufnahme einer - zumindest teilschichtigen - Erwerbstätigkeit sprechen.
Der BGH hat erstmals in der Entscheidung BGH 16.07.2008 - XII ZR 109/05 nach der geänderten Rechtslage zur Dauer des Betreuungsunterhalts Stellung genommen:
Neben den Möglichkeiten der Kinderbetreuung und der Berücksichtigung der Kindesbelange können auch elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen. Beim nachehelichen Betreuungsunterhalt sieht § 1570 BGB dies ausdrücklich vor und verweist dabei auf die Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie deren Dauer. Auch die gesetzliche Regelung zum Betreuungsunterhalt der Mutter eines nicht ehelich geborenen Kindes schließt dies nicht aus, indem es eine Verlängerung "insbesondere" aus kindbezogenen Gründen vorsieht.
Selbst wenn ein Kind im Kindergarten volltags betreut wird, führt dies noch nicht notwendig zu einer vollschichtigen Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils. Denn zusätzlich zur Betreuung insbesondere in den Abendstunden könnte eine vollschichtige Erwerbspflicht überobligatorisch sein. "Ob sich aus dem Gesichtspunkt einer überobligationsmäßigen Doppelbelastung ungeachtet des gesetzlichen Regelfalls eines dreijährigen Betreuungsunterhalts Fallgruppen bilden lassen, die auf Erfahrungswerten beruhen und - z.B. nach dem Alter des Kindes - einer gewissen Pauschalierung zugänglich sind, wird das Berufungsgericht prüfen müssen. Angesichts einer zumindest eingeschränkten Erwerbsobliegenheit wird dieser Gesichtspunkt allerdings regelmäßig nicht zu einem vollen Unterhaltsanspruch führen." (BGH 16.07.2008 - XII ZR 109/05).
Auch das OLG Köln übernimmt die gesetzliche Vorgaben und urteilt, dass trotz der Betreuung von zwei 11 und 8 Jahre alten Kindern eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zumutbar ist (OLG Köln 27.05.2008 - 4 UF 159/07).
Das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf 09.05.2008 - 2 WF 62/08) gewährt dem unterhaltsberechtigten Ehepartner eine Übergangszeit: War der unterhaltsberechtigte Ehepartner während der Ehe nicht berufstätig, so kann kein abrupter übergangsloser Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollzeittätigkeit verlangt werden. Im Interesse des Kindeswohls ist vielmehr auch künftig ein gestufter Übergang möglich.
In der folgenden Entscheidung (OLG Düsseldorf 02.06.2008 - 4 WF 41/08) wurde eine Übergangszeit von sechs Monaten festgesetzt.
Beweislast
Im Rahmen der Beweislast hat der Unterhaltsbedürftige nunmehr die Voraussetzungen darzulegen, d.h. dass eine Betreuungsmöglichkeit nicht besteht oder das Kind eine weitere persönliche Betreuung benötigt etc. (OLG Celle 07.02.2008 - 17 UF 203/07).

OLG Köln 27.05.2008 4 UF 159/07 (Vollschichtige Arbeit zumutbar)
Born: Das neue Unterhaltsrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 1
Borth: Der Betreuungsunterhalt geschiedener Ehegatten und die Erwerbsobliegenheit nach neuem Recht; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2008, 2
Büttner/Niepmann: Die Entwicklung des Unterhaltsrechts seit Mitte 2008; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 2499
Gutjahr: Die Übergangsregelungen zur Unterhaltsreform; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 1985
Hamm: Strategien im Unterhaltsrecht; 1. Auflage 2008
Hauß: Der Betreuungsunterhalt im neuen Unterhaltsrecht; Der Familien-Rechts-Berater - FamRB 2007, 367
Meier: Betreuungsunterhalt gem. §§ 1570 und 1615l BGB nach der Unterhaltsrechtsreform; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2008, 101
Metz: Das modifizierte Altersphasenmodell beim verlängerten Betreuungsunterhalt; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 1855
Sonnenfeld: Bericht über die Rechtsprechung zum Betreuungsrecht; Zeitschrift für das Gesamte Familienrecht - FamRZ 2008, 1803
