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Betreuung


1normen

§§ 1896 - 1908k BGB

§§ 271 - 311 FamFG

bis zum 30.08.2009: §§ 65 - 69m FGG


2info

Einleitung der Betreuung

Betreuung ist die rechtliche und tatsächliche Hilfestellung von Hilfebedürftigen zur Besorgung ihrer eigenen Angelegenheiten.

Die Betreuung wird von Amts wegen oder nach einem Antrag durch das Familiengericht angeordnet.

Das Betreuungsrecht ist in den §§ 1896 - 1908k BGB geregelt. Darüber hinaus sind die in § 1908i BGB aufgeführten Vorschriften entsprechend anwendbar.

Voraussetzungen der Betreuung

Voraussetzungen einer Betreuerbestellung sind gemäß § 1896 BGB:

Gemäß § 1896 Abs. 1a BGB darf ein Betreuer nicht gegen den freien Willen eines Volljährigen bestellt werden. Die Bestellung gegen den ausdrücklichen Willen des Betreuten ist daher nur dann möglich, wenn dieser Wille krankheitsbedingt dem Betreuten nicht zugerechnet werden kann. Es gelten die zur Bestimmung der Geschäftsfähigkeit eines Erwachsenen bestehenden Grundsätze.

Erforderlich ist, dass der Betreute sowohl eine Einsichts- als auch eine Handlungsfähigkeit für die Betreuerbestellung besitzt. Er muss verstehen, aus welchen Gründen ein Betreuer bestellt werden soll und welche Vor- und Nachteile die Bestellung für ihn bedeutet. In der Praxis ist der freie Wille ggf. durch einen Sachverständigen zu beweisen.

Betreuerbestellung

Bei der Person des Betreuers sollte es sich um eine natürliche Person handeln, die geeignet ist, die durch die Betreuung entstehenden Aufgaben zu erfüllen. Wünsche des zu Betreuenden sollen berücksichtigt werden. Für das Gericht verbindlich sind grundsätzlich die in einer zuvor erstellten Betreuungsverfügung geäußerte Auswahl des Betreuers bzw. die Nennung von Personen, die keinesfalls als Betreuer bestellt werden sollen.

Rechtsgrundlage der Betreuerbestellung ist § 1897 BGB. Berufsbetreuer müssen bei der erstmaligen Bestellung ein Führungszeugnis und eine Abschrift aus dem Schuldnerverzeichnis vorlegen. Auch muss die Zahl und der Umfang der Betreuungen erklärt werden.

Nicht zum Betreuer bestellt werden können Personen, die zu der Anstalt, dem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in der der zu Betreuende untergebracht ist, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer engen Beziehung stehen. Mitglieder von Betreuungsvereinen oder einer in Betreuungsangelegenheiten zuständigen Behörde dürfen nur mit Zustimmung des Vereins bzw. der Behörde bestellt werden.

Betreuungsplan

Zu den in § 1901 BGB aufgeführten Pflichten eines Berufsbetreuers ist die Erstellung eines Betreuungsplans zu Beginn der Betreuung getreten. Der Betreuungsplan ist in geeigneten Fällen auf Anordnung des Gerichts zu erstellen. Inhalte des Betreuungsplans können nach den Zielen des Gesetzgebers sowohl persönliche als auch vermögensrechtliche Aufgaben sein. Ziele des Betreuungsplans sind sowohl die Verbesserung der Betreuungsbedürftigkeit des Betreuten als auch die Aufstellung der zu lösenden Aufgaben der einzelnen Aufgabenkreise. Der Betreuungsplan ist laufend zu aktualisieren.

Rechtliche Stellung des Betreuten

Durch die Betreuung wird grundsätzlich die Geschäftsfähigkeit des Betreuten nicht beeinflusst.

Einwilligungsvorbehalt

Besteht aber die Gefahr, dass der Betreute sich oder sein Vermögen gefährdet, kann das Familiengericht den Betreuten im Aufgabenbereich des Betreuers unter dessen Einwilligungsvorbehalt stellen. Dadurch sind die meisten Vorschriften der beschränkten Geschäftsfähigkeit entsprechend anzuwenden.

Genehmigungsfreie Geschäfte

§ 1813 BGB bestimmt die Geschäfte, die der Betreuer ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ausführen kann.

Betreuer hatten in der Vergangenheit oftmals Schwierigkeiten bei der Führung des Giro- oder Kontokorrentkontos. Die Kreditinstitute sahen sich dem Risiko ausgesetzt, nicht mit befreiender Wirkung zu leisten, wenn sie Kontoverfügungen ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung akzeptieren.

Mit der zum 01.09.2009 eingefügten Ergänzung des § 1813 Absatz 1 Nummer 3 BGB wird nunmehr klargestellt, dass der Betreuer auch über das Guthaben des Betreuten auf einem Giro- oder Kontokorrentkonto genehmigungsfrei verfügen kann. Dabei kommt es nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10798) nicht darauf an, ob er selbst, der Betreute oder Dritte das Geld auf das Konto eingezahlt hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Guthaben die Betragsgrenze gemäß § 1813 Absatz 1 Nummer 2 BGB einhält.

Betreuungsverfügung

Im Rahmen einer Betreuungsverfügung kann der Betreute die Person des Betreuers bestimmen.

Vergütung des Betreuers

Die Vergütung eines Betreuers unterliegt bestimmten Vorgaben.

Rechtsmittel

Die Anordnung der Betreuung kann mit der Beschwerde gemäß § 58 FamFG angegriffen werden.

Tod des Betreuten

Die Betreuung endet automatisch mit dem Tod des Betreuten. Der Betreuer ist verpflichtet, den Betreuerausweis zurückzugeben und einen Schlussbericht sowie ggf. eine Schlussabrechnung zu erstellen und dem Gericht vorzulegen (§§ 1840, 1893 BGB).

Ist die Sicherung des Nachlasses zu besorgen, so muss der Betreuer eine Nachlasspflegschaft beantragen. Möglich ist auch, dass er selbst als Nachlasspfleger eingesetzt wird.


3vertief

BeschwerdeBetreuer - VergütungBetreuungsverfügungGeschäftsfähigkeitHaager ErwachsenenschutzübereinkommenPatientenverfügungUntersuchungsgrundsatz

BGH 01.02.2006 - XII ZB 236/05 (Voraussetzungen der Zulässigkeit einer psychiatrischen Zwangsbehandlung)

OLG Stuttgart 23.02.1994 - 8 W 534/93 (Voraussetzungen der Altersvorsorgevollmacht)

http://www.bdb-ev.de (Bundesverband der Berufsbetreuer)

http://www.berufsbetreuer.de

Dodegge: Die Entwicklung des Betreuungsrechts bis Anfang Juni 2008, Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 2689

Dodegge: Zwangsbehandlung und Betreuungsrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 1627

Jürgens/Kröger u.a.: Betreuungsrecht kompakt; 6. Auflage 2007

Kreicker: RFID-Technik in der Dementenversorgung - Herausforderungen für das Betreuungsrecht; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 890

Meier: Demenz und rechtliche Betreuung. Aufgabenkreise bei dementen Betreuten; Betreuungsrechtliche Praxis - BtPrax 2006, 159

Meier: Handbuch Betreuungsrecht; 2. Auflage 2010

Roth: Erbrecht und Betreuungsfall; 1. Auflage 2005

Welti: Budgetassistenz und rechtliche Betreuung; Betreuungsrechtliche Praxis - BtPrax 2009, 64


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