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Bereitschaftsdienst


1normen

§ 7 Abs. 2a ArbZG

§ 13 AZV

§ 7 Abs. 3 TVöD

§ 7 Abs. 3 TV-L


2info

Allgemein

Bereitschaftsdienst ist das Verfügbarhalten des Arbeitnehmers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort mit der Pflicht zur unverzüglichen Aufnahme der Arbeit im Bedarfsfall. In Tarifverträgen werden teilweise andere Begriffe verwendet.

Eine Pflicht zur Ableistung des Bereitschaftsdienstes besteht nur, wenn dies in einer vertraglichen /tariflichen Grundlage o.Ä. vereinbart wurde.

Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit

Gemäß § 2 ArbZG ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Pausen. Das Arbeitszeitgesetz beruht auf der Umsetzung der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie.

Nach der Art. 2 RL 93/104 (Europäische Arbeitszeitrichtlinie) ist Arbeitszeit die Zeitspanne, während der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht.

Grundsätzlich wurde somit seinerzeit der Bereitschaftsdienst im deutschen Arbeitsrecht nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes angesehen. Diese Rechtslage musste korrigiert werden:

Gemäß dem zum 01.01.2004 geänderten § 7 Abs. 2a ArbZG ist die Überschreitung der werktäglichen Arbeitszeit über acht Stunden ohne Ausgleich zulässig, wenn die Arbeitszeit in erheblichem Umfang aus Bereitschaftsdienst besteht, dies in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung so vorgesehen ist und sichergestellt ist, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet ist.

Arbeitszeit besteht zu einem erheblichen Umfang aus Bereitschaftsdienst, wenn dieser ca. 25-30 % der Gesamtarbeitsezit ausmacht.

Beamtenrecht

Rechtsgrundlage der Arbeitszeit von (Bundes-)Beamten ist die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (AZV). Die Vorgaben für den Bereitschaftsdienst sind in § 13 AZV geregelt.

Gemäß § 13 Abs. 1 AZV kann die regelmäßige tägliche Arbeitszeit und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. Hierbei darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.

Gemäß § 13 Abs. 2 und 3 AZV kann die Arbeitszeit des Beamten auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht und sich der Beamte hierzu schriftlich bereit erklärt. Die Erklärung kann mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen werden.

Diese Vorschrift gründet sich auf Art. 22 der Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitsgestaltung (AZRL). Diese gilt für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche und somit auch für Beamte im Bund, in den Ländern und Kommunen. Nach Art. 22 AZRL sind Abweichungen von der in Art. 6 AZRL festgelegten wöchentlichen Höchstgrenze der Arbeitszeit von 48 Stunden im Siebentageszeitraum erlaubt, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin sich dazu bereit erklärt.

Abgrenzung zu Überstunden

Ist für einen Angestellten rechtswirksam Bereitschaftsdienst im Anschluss an die Regelarbeitszeit angeordnet, kann der Arbeitgeber, wenn über den Ablauf der Regelarbeitszeit hinausgehend noch Arbeit anfällt, den bereits festgelegten Bereitschaftsdienst in Anspruch nehmen. Er ist nicht darauf angewiesen, insoweit Überstunden anzuordnen (BAG 25.04.2007 - 6 AZR 799/06).

Überstunden können also nur dann entstehen, wenn Arbeitsleistungen angeordnet werden, die außerhalb der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Arbeitszeit des Angestellten liegen.

Vergütung

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG 28.01.2004 - 5 AZR 530/02) ist es zulässig, die während eines Bereitschaftsdienstes geleistete Arbeitszeit geringer zu vergüten. In der Urteilsbegründung heißt es, dass der Zweck der europäischen Arbeitszeitlinie sich auf den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und nicht auf die Vergütung beziehe. In dem zu entscheidenden Sachverhalt hatte eine Klinik den Ärzten für die Durchführung des Bereitschaftsdienstes ca. ein Drittel weniger Gehalt als für die Arbeit während der regulären Arbeitszeit gezahlt. Nach der Ansicht der Richter ist dies zulässig.


3vertief

ArbeitsbereitschaftRufbereitschaft

EuGH 09.09.2003 - C 151/02 (von deutschen Ärzten geleisteter Bereitschaftsdienst Arbeitszeit im Sinne des Gemeinschaftsrechts)

EuGH 03.10.2000 C 303/98 (von spanischen Ärzten geleisteter Bereitschaftsdienst Arbeitszeit im Sinne des Gemeinschaftsrechts)

BAG 18.02.2003 - 1 ABR 2/02 (deutsches Arbeitszeitgesetz zeilweise europarechtswidrig)

Hock: Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft ab 01.01.2004; Zeitschrift für das Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes; ZTR 2004, 114

Neumann/Biebl: Arbeitszeitgesetz, Kommentar; 15. Auflage 2008

Litschen: Die Zukunft des Bereitschaftsdienstes im öffentlich-rechtlichen Gesundheitswesen; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 2001, 1355

Trägner: Bereitschaftsdienst angestellter Krankenhausärzte als Arbeitszeit; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 2002, 126

Schliemann: Bereitschaftsdienst im EG-Recht; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - NZA 2006, 1009

Schulte-Kellinghaus: Bereitschaftsdienst bei den Amtsgerichten - Welche Interessen verfolgen die Landesjustizverwaltungen? Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2004, 477


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