Beamte

Beamtengesetze der Länder
Laufbahnverordnungen der Länder sowie bestimmter Berufsgruppen

Allgemein
Beamte sind Bedienstete einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die zu diesem Dienstherrn in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis, dem Beamtenverhältnis stehen.
Der Begriff des Beamten ist nicht gesetzlich definiert. Er ergibt sich aus verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 33 GG, § 4 BeamtStG). Beamter ist danach, wer durch Aushändigung der Ernennungsurkunde in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treuverhältnis berufen wurde.
Die Berufung in das Beamtenverhältnis stellt einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt dar, d.h. die Wirksamkeit setzt die Zustimmung des betroffenen Beamten voraus.
Eine der Voraussetzungen der Berufung in das Beamtenverhältnis ist gemäß § 7 BeamtStG
die deutsche Staatsangehörigkeit
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
die Staatsangehörigkeit des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen)
die Staatsangehörigkeit von Staaten, mit denen ein Abkommen auf Anerkennung von Berufsqualifikationen besteht (z.B. der Schweiz).
Formen von Beamten
Es werden die folgend genannten Formen von Beamten unterschieden:
Nach der Dauer des Dienstverhältnisses:
Beamte auf Lebenszeit
Beamte auf Widerruf
Beamte auf Zeit
Nach den rechtlichen Wirkungen:
Beamter im statusrechtlichen Sinne
Beamter im haftungsrechtlichen Sinne
Beamter im strafrechtlichen Sinne
Nach dem Dienstherrn:
Unmittelbare Bundesbeamten
Mittelbare Bundesbeamten
Landesbeamte
Kommunalbeamte
Nach der Laufbahngruppe:
Beamte des einfachen Dienstes
Beamte des mittleren Dienstes
Beamte des gehobenen Dienstes
Beamte des höheren Dienstes
Rechtsgrundlagen
Für die Beamten des Bundes:
Das Bundesbeamtengesetz sowie zahlreiche ergänzende Normen.
Für die Beamten der Länder und der Kommunen:
Mit der Föderalismusreform (Legislative) ist die Rahmenkompetenz des Bundes zum Erlass des Beamtenrechtsrahmengesetzes entfallen.
Nunmehr obliegt dem Bund gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG die konkurrierende Gesetzgebung für den Bereich der Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung.
Der Bund hat nunmehr mit dem Beamtenstatusgesetz von dieser Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und einheitliche Regelungen für Landes- und Kommunalbeamte geschaffen.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf die Statusrechte und Pflichten der Beamten. Nicht erfasst sind die Bereiche Laufbahnen, Besoldung und Versorgung.
Daneben bestehen die Beamtengesetze der Länder sowie zahlreiche ergänzende gesetzliche und untergesetzliche Regelungen.
Hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums
Allgemein
Die Rechtsgrundlagen des Beamtentums stehen unter dem Vorbehalt des Art. 33 Abs. 5 GG, nach dem das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der "hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" zu regeln ist.
Die "hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" sind nicht gesetzlich geregelt und durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgelegt worden. Dieses hat insbesondere folgende Grundsätze aufgestellt:
Die Treuepflicht des Beamten.
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Das Alimentationsprinzip.
Der Anspruch auf die amtsangemessene Beschäftigung.
Die Unzulässigkeit von Streiks.
Das Laufbahnprinzip.
Das Recht auf Einsicht in die Personalakte.
Die Verpflichtung zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten.
Die Amtsverschwiegenheit.
Das Recht auf Beamtenvertretungen.
Amtsangemessene Beschäftigung
Als amtsangemessene Beschäftigung wird der Anspruch des Beamten auf Übertragung eines amtsangemessenen Dienstpostens bezeichnet, d.h. eines Amtes im konkret-funktionellen Sinn.
Beamte, die Inhaber eines Amtes im statusrechtlichen Sinne sind, können vom Dienstherrn verlangen, dass ihnen Funktionsämter, nämlich ein abstrakt-funktionelles und ein konkret-funktionelles Amt übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht (BVerwG 18.09.2008 - 2 C 126/07).
Daher dürfen Beamte keiner Behörde zugewiesen werden, deren Zweck sich darin erschöpft, sie auf unbestimmte Zeit für Qualifizierungsmaßnahmen und vorübergehende Einsätze heranzuziehen (BVerwG 18.09.2008 - 2 C 126/07).
Besonderheiten gelten für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten.
Gewerkschaften
Beamte sind in den verschiedensten Gewerkschaften organisiert. In den folgenden fünf DGB-Gewerkschaften werden auch die Interessen von Beamten vertreten:
Ver.di (http://www.verdi.de)
Gewerkschaft der Polizei (http://www.gdp.de)
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (http://www.gew.de)
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (http://www.igbce.de)
Gewerkschaft Transnet (http://www.transnet.org)
Rechtsweg
Für alle beamtenrechtlichen Streitigkeiten ist gemäß § 54 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Verfolgung eines Dienstvergehens erfolgt vor dem Disziplinargericht.
Sonstige Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
Neben den Beamten gehören zu den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes:

BVerwG 19.02.2009 - 2 C 18/07 (Höchstaltersgrenzen für die Berufung in das Beamtenverhältnis)
BVerwG 22.06.2006 - 2 C 1/06 (Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung)
BVerwG 06.02.1975 - 2 C 68/73
Battis: Bundesbeamtengesetz; 4. Auflage 2009
Battis: Die Entwicklung des Beamtensrechts im Jahre 2006; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 1334
Dillenburger: Das Beamtenstatusgesetz als neues Beamtenbundesrecht für die Beamtinnen und Beamten der Länder; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 1115
Heimburger: Rückforderung von Überzahlungen an Soldaten, Beamte und Arbeitnehmer des Bundes; Recht im Amt - RiA 2003, 57
Szalai: Beamte in Teilzeit und Versetzung von "Vollzeitbeamten".Zugleich Anmerkung zu OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 06.11.2008 - 4 S 38.08; Die öffentliche Verwaltung - DÖV 2009, 311
