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Beamte


1normen

Art. 33 GG

BBG

BDG

BLV

BeamtStG

Beamtengesetze der Länder

Laufbahnverordnungen der Länder sowie bestimmter Berufsgruppen


2info

Allgemein

Beamte sind Bedienstete einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die zu diesem Dienstherrn in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis, dem Beamtenverhältnis stehen.

Der Begriff des Beamten ist nicht gesetzlich definiert. Er ergibt sich aus verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 33 GG, § 4 BeamtStG). Beamter ist danach, wer durch Aushändigung der Ernennungsurkunde in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treuverhältnis berufen wurde.

Die Berufung in das Beamtenverhältnis stellt einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt dar, d.h. die Wirksamkeit setzt die Zustimmung des betroffenen Beamten voraus.

Eine der Voraussetzungen der Berufung in das Beamtenverhältnis ist gemäß § 7 BeamtStG

Formen von Beamten

Es werden die folgend genannten Formen von Beamten unterschieden:

Nach der Dauer des Dienstverhältnisses:

Nach den rechtlichen Wirkungen:

Nach dem Dienstherrn:

Nach der Laufbahngruppe:

Rechtsgrundlagen

Hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums

Allgemein

Die Rechtsgrundlagen des Beamtentums stehen unter dem Vorbehalt des Art. 33 Abs. 5 GG, nach dem das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der "hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" zu regeln ist.

Die "hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" sind nicht gesetzlich geregelt und durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgelegt worden. Dieses hat insbesondere folgende Grundsätze aufgestellt:

Amtsangemessene Beschäftigung

Als amtsangemessene Beschäftigung wird der Anspruch des Beamten auf Übertragung eines amtsangemessenen Dienstpostens bezeichnet, d.h. eines Amtes im konkret-funktionellen Sinn.

Beamte, die Inhaber eines Amtes im statusrechtlichen Sinne sind, können vom Dienstherrn verlangen, dass ihnen Funktionsämter, nämlich ein abstrakt-funktionelles und ein konkret-funktionelles Amt übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht (BVerwG 18.09.2008 - 2 C 126/07).

Daher dürfen Beamte keiner Behörde zugewiesen werden, deren Zweck sich darin erschöpft, sie auf unbestimmte Zeit für Qualifizierungsmaßnahmen und vorübergehende Einsätze heranzuziehen (BVerwG 18.09.2008 - 2 C 126/07).

Besonderheiten gelten für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten.

Gewerkschaften

Beamte sind in den verschiedensten Gewerkschaften organisiert. In den folgenden fünf DGB-Gewerkschaften werden auch die Interessen von Beamten vertreten:

Rechtsweg

Für alle beamtenrechtlichen Streitigkeiten ist gemäß § 54 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Verfolgung eines Dienstvergehens erfolgt vor dem Disziplinargericht.

Sonstige Beschäftigten des öffentlichen Dienstes

Neben den Beamten gehören zu den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes:


3vertief

Abordnung eines BeamtenAmt - BeamtenrechtBeamte - AlimentationBeamte - InstitutionsgarantieBeamte - PostnachfolgeunternehmenBeamtenverhältnis - BeendigungBeförderung eines BeamtenDienstvergehenKonkurrentenschutz öffentlicher DienstNebentätigkeitProbebeamterUmsetzung eines BeamtenVersetzung eines BeamtenWeisungsgebundenheit des Beamten

BVerwG 19.02.2009 - 2 C 18/07 (Höchstaltersgrenzen für die Berufung in das Beamtenverhältnis)

BVerwG 22.06.2006 - 2 C 1/06 (Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung)

BVerwG 06.02.1975 - 2 C 68/73

Battis: Bundesbeamtengesetz; 4. Auflage 2009

Battis: Die Entwicklung des Beamtensrechts im Jahre 2006; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 1334

Dillenburger: Das Beamtenstatusgesetz als neues Beamtenbundesrecht für die Beamtinnen und Beamten der Länder; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 1115

Heimburger: Rückforderung von Überzahlungen an Soldaten, Beamte und Arbeitnehmer des Bundes; Recht im Amt - RiA 2003, 57

Szalai: Beamte in Teilzeit und Versetzung von "Vollzeitbeamten".Zugleich Anmerkung zu OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 06.11.2008 - 4 S 38.08; Die öffentliche Verwaltung - DÖV 2009, 311


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