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Aufsichtspflichtverletzung


1normen

§ 832 BGB

§ 280 BGB


2info

Allgemein

Aufgrund Gesetzes oder Vertrages aufsichtspflichtige Personen sind verpflichtet, Minderjährige oder behinderte Menschen so zu beaufsichtigen, dass Dritte nicht geschädigt werden.

Rechtsgrundlage der Haftung eines Aufsichtspflichtigen (Eltern / Erzieher) ist entweder eine vertragliche Vereinbarung oder das Deliktsrecht:

Voraussetzungen der Aufsichtspflichtverletzung

  1. Aufsichtsbedürftigkeit

    Aufsichtsbedürftig sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Personen, die wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung aufsichtsbedürftig sind.

  2. Bestehen einer Aufsichtspflicht

    Die Aufsichtspflicht von Eltern ist Teil der Personensorge. Die Personensorge umfasst gemäß §§ 1626, 1631 BGB das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

    Inhalt und Umfang der Aufsichtpflicht sind gesetzlich nicht geregelt. Die zu stellenden Anforderungen sind vielmehr von der Rechtsprechung in einer Vielzahl von Einzelfällen entwickelt worden.

    Auch die Vormundschaft bzw. die Pflegschaft begründet eine Aufsichtspflicht des Vormundes bzw. des Pflegers, dem die Personensorge zusteht.

  3. Schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht

  4. Eintritt eines Schadens

Die Beurteilung, ob der Aufsichtspflichtige die Aufsichtspflicht verletzt hat, beurteilt sich nach dem Einzelfall. Die Rechtsprechung urteilt nach einem objektiven Maßstab.

Entscheidend ist nicht, ob der Aufsichtspflichtige allgemein seine Aufsichtspflicht erfüllt hat, sondern ob er in der konkreten, zum Schaden führenden Situation seinen gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist.

Der Einsatz der erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen richtet sich danach, ob ein konkreter Aufsichtsanlass vorliegt, d.h. ob Situationen gegeben sind, bei denen es typischerweise zu einem Schadenseintritt kommt.

Inhalt der Aufsichtspflicht

Bei dem Inhalt der Aufsichtspflicht ist u.a. zu unterscheiden zwischen der Aufsichtspflicht der Eltern und der Aufsichtspflicht eines Erziehers.

Folgen der Aufsichtspflichtverletzung

Vertragliche Haftung

Es gelten insofern die allgemeinen Grundsätze der Haftung des Arbeitnehmers.

Deliktische Haftung

Bei einer Haftung gemäß § 832 BGB

Eine Person, die ihre Aufsichtspflicht verletzt hat, haftet gemäß § 832 BGB für den von dem Kind verursachten Schaden. Das Verschulden wird vermutet. Der Aufsichtspflichtige hat zwei Möglichkeiten, den Entlastungsbeweis zu führen:

  1. Er beweist, dass er seine Aufsichtspflicht nicht verletzt hat.

    oder

  2. Er beweist, dass zwischen seiner Aufsichtspflichtverletzung und dem Schadenseintritt kein Kausalzusammenhang besteht.

Bei der Amtshaftung

Sofern der Aufsichtspflichtige im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und es sich bei der Aufsichtspflichtverletzung gleichzeitig um eine Amtspflichtverletzung handelt, können die die Aufsichtspflichtverletzung und deren Kausalität vermutenden Grundsätze des § 832 BGB nicht analog herangezogen werden (OLG Karlsruhe 30.03.2006 - 12 U 298/05). Der Aufsichtpflichtige haftet vielmehr ausschließlich nach den Vorgaben der Amtshaftung.

Mitverschulden

Der Anteil des Geschädigten und seiner Aufsichtspflichtigen am Zustandekommen eines Unfalls ist nach den Regeln des § 254 BGB in Beziehung zu setzen zum Verursachungs- und Verschuldensanteil des Schädigers und der diesem gegenüber Aufsichtspflichtigen (OLG Karlsruhe 10.08.2007 - 14 U 8/06).


3vertief

Aufsichtspflicht - ElternAufsichtspflicht - ErzieherDeliktsfähigkeitHaftung für KinderHaftung von KindernMinderjährigenhaftungsbeschränkungNichteheliche Lebensgemeinschaft - KinderSorgerecht

OLG Saarbrücken 18.07.2006 - 4 U 239/05 (Aufsichtspflicht für ein zweijähriges Kind im Straßenverkehr)

BSG 30.06.1998 - B 2 U 20/97 (Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für weggelaufenes Kind)

BGH 18.03.1997 - VI ZR 91/96 (Anforderungen an Aufsichtspflicht bei "milieugeschädigten Jugendlichen")

BGH 19.01.1993 - VI ZR 117/92 (Aufsichtspflicht bei Brandstiftung eines zwölfjährigen Jungen)

OLG Karlsruhe 12.11.1980 - 6 U 17/80 (Aufsichtspflicht bei Neigungen des Jugendlichen zu Straftaten)

Geigel: Der Haftpflichtprozess; 25. Auflage 2008

Haberstroh: Haftungsrisiko Kind - Eigenhaftung des Kindes und elterliche Aufsichtspflicht; Versicherungsrecht - VersR 2000, 806

Hartmann: "Unmittelbare" und "mittelbare" Aufsichtspflicht in § 832 BGB - pflichtenbeschränkende Übertragung der Verkehrssicherung auf Dritte?; Versicherungsrecht - VersR 1998, 22

Schoof, Die Aufsichtspflicht der Eltern über ihre Kinder i. S. d. § 832 Abs. 1 BGB, 1999

Schmidt: Fürsorge und Aufsicht - Handbuch für Kindertageseinrichtung; 1. Auflage 2006


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