Aufsichtspflichtverletzung


Allgemein
Aufgrund Gesetzes oder Vertrages aufsichtspflichtige Personen sind verpflichtet, Minderjährige oder behinderte Menschen so zu beaufsichtigen, dass Dritte nicht geschädigt werden.
Rechtsgrundlage der Haftung eines Aufsichtspflichtigen (Eltern / Erzieher) ist entweder eine vertragliche Vereinbarung oder das Deliktsrecht:
Deliktische Haftung:
Wer kraft Gesetzes oder auf Grund eines Vertrages zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit (Kind, Jugendliche) oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist gemäß § 832 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt.
Ausnahme: Sofern der Aufsichtspflichtige im öffentlichen Dienst beschäftigt ist (z.B. kommunaler Kindergarten), besteht nur eine Haftung im Rahmen der Amtshaftung gemäß § 839 BGB (OLG Karlsruhe 30.03.2006 - 12 U 298/05).
Gemäß § 280 BGB kann der Schuldner bei der Verletzung einer aus einem Vertrag bestehenden Pflicht Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen.
Voraussetzungen der Aufsichtspflichtverletzung
Aufsichtsbedürftigkeit
Aufsichtsbedürftig sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Personen, die wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung aufsichtsbedürftig sind.
Bestehen einer Aufsichtspflicht
Die Aufsichtspflicht von Eltern ist Teil der Personensorge. Die Personensorge umfasst gemäß §§ 1626, 1631 BGB das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
Inhalt und Umfang der Aufsichtpflicht sind gesetzlich nicht geregelt. Die zu stellenden Anforderungen sind vielmehr von der Rechtsprechung in einer Vielzahl von Einzelfällen entwickelt worden.
Auch die Vormundschaft bzw. die Pflegschaft begründet eine Aufsichtspflicht des Vormundes bzw. des Pflegers, dem die Personensorge zusteht.
Schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht
Eintritt eines Schadens
Die Beurteilung, ob der Aufsichtspflichtige die Aufsichtspflicht verletzt hat, beurteilt sich nach dem Einzelfall. Die Rechtsprechung urteilt nach einem objektiven Maßstab.
Entscheidend ist nicht, ob der Aufsichtspflichtige allgemein seine Aufsichtspflicht erfüllt hat, sondern ob er in der konkreten, zum Schaden führenden Situation seinen gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist.
Der Einsatz der erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen richtet sich danach, ob ein konkreter Aufsichtsanlass vorliegt, d.h. ob Situationen gegeben sind, bei denen es typischerweise zu einem Schadenseintritt kommt.
Inhalt der Aufsichtspflicht
Bei dem Inhalt der Aufsichtspflicht ist u.a. zu unterscheiden zwischen der Aufsichtspflicht der Eltern und der Aufsichtspflicht eines Erziehers.
Folgen der Aufsichtspflichtverletzung
Vertragliche Haftung
Es gelten insofern die allgemeinen Grundsätze der Haftung des Arbeitnehmers.
Deliktische Haftung
Bei einer Haftung gemäß § 832 BGB
Eine Person, die ihre Aufsichtspflicht verletzt hat, haftet gemäß § 832 BGB für den von dem Kind verursachten Schaden. Das Verschulden wird vermutet. Der Aufsichtspflichtige hat zwei Möglichkeiten, den Entlastungsbeweis zu führen:
Er beweist, dass er seine Aufsichtspflicht nicht verletzt hat.
oder
Er beweist, dass zwischen seiner Aufsichtspflichtverletzung und dem Schadenseintritt kein Kausalzusammenhang besteht.
Bei der Amtshaftung
Sofern der Aufsichtspflichtige im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und es sich bei der Aufsichtspflichtverletzung gleichzeitig um eine Amtspflichtverletzung handelt, können die die Aufsichtspflichtverletzung und deren Kausalität vermutenden Grundsätze des § 832 BGB nicht analog herangezogen werden (OLG Karlsruhe 30.03.2006 - 12 U 298/05). Der Aufsichtpflichtige haftet vielmehr ausschließlich nach den Vorgaben der Amtshaftung.
Mitverschulden
Der Anteil des Geschädigten und seiner Aufsichtspflichtigen am Zustandekommen eines Unfalls ist nach den Regeln des § 254 BGB in Beziehung zu setzen zum Verursachungs- und Verschuldensanteil des Schädigers und der diesem gegenüber Aufsichtspflichtigen (OLG Karlsruhe 10.08.2007 - 14 U 8/06).

OLG Saarbrücken 18.07.2006 - 4 U 239/05 (Aufsichtspflicht für ein zweijähriges Kind im Straßenverkehr)
BSG 30.06.1998 - B 2 U 20/97 (Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für weggelaufenes Kind)
BGH 18.03.1997 - VI ZR 91/96 (Anforderungen an Aufsichtspflicht bei "milieugeschädigten Jugendlichen")
BGH 19.01.1993 - VI ZR 117/92 (Aufsichtspflicht bei Brandstiftung eines zwölfjährigen Jungen)
OLG Karlsruhe 12.11.1980 - 6 U 17/80 (Aufsichtspflicht bei Neigungen des Jugendlichen zu Straftaten)
Geigel: Der Haftpflichtprozess; 25. Auflage 2008
Haberstroh: Haftungsrisiko Kind - Eigenhaftung des Kindes und elterliche Aufsichtspflicht; Versicherungsrecht - VersR 2000, 806
Hartmann: "Unmittelbare" und "mittelbare" Aufsichtspflicht in § 832 BGB - pflichtenbeschränkende Übertragung der Verkehrssicherung auf Dritte?; Versicherungsrecht - VersR 1998, 22
Schoof, Die Aufsichtspflicht der Eltern über ihre Kinder i. S. d. § 832 Abs. 1 BGB, 1999
Schmidt: Fürsorge und Aufsicht - Handbuch für Kindertageseinrichtung; 1. Auflage 2006
