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Aufsichtspflicht - Eltern


1normen

§ 832 BGB

§ 1626 BGB

§ 1631 BGB


2info

Allgemein

Die Aufsichtpflicht der Eltern ist die Ausübung des Personensorgerechts zur Abwendung von Schäden.

Die Aufsichtspflicht bei Eltern richtet sich nach der Personensorgeberechtigung: Steht das Sorgerecht mehreren Personen zu (im Regelfall beiden Eltern), so sind beide unabhängig von der internen Aufgabenverteilung gleichberechtigt aufsichtspflichtig mit der Folge der gesamtschuldnerischen Haftung.

Aber: Bei geschiedenen oder nicht miteinander verheirateten Eltern obliegt die Aufsichtspflicht dem Elternteil, bei dem das Kind sich aufhält. Dies gilt auch dann, wenn beide Elternteile Inhaber des Sorgerechts sind.

Umfang der Aufsichtspflicht

Die Aufsichtspflicht bezieht sich allein auf das Verhalten des eigenen Kindes des Aufsichtspflichtigen (OLG Karlsruhe 10.08.2007 - 14 U 8/06).

Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich insbesondere nach dem Alter, dem Charakter des Kindes und der konkreten Situation. Das Maß der Aufsichtspflicht wird u. a. von folgenden Faktoren beeinflusst:

Die Beurteilung, ob der Aufsichtspflichtige die Aufsichtspflicht verletzt hat, beurteilt sich nach dem Einzelfall. Die Rechtsprechung urteilt nach einem objektiven Maßstab.

Entscheidend ist nicht, ob der Aufsichtspflichtige allgemein seine Aufsichtspflicht erfüllt hat, sondern ob er in der konkreten, zum Schaden führenden Situation seinen gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist.

Der Einsatz der erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen richtet sich danach, ob ein konkreter Aufsichtsanlass vorliegt, d.h. ob Situationen gegeben sind, bei denen es typischerweise zu einem Schadenseintritt kommt.

Haftung

Der bzw. die Aufsichtspflichtige/n haften nach § 823 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich für den durch das Verschulden ihres Kindes entstandenen Schaden.

Gemäß § 832 Abs. 1 S. 2 BGB tritt die Ersatzpflicht dann nicht ein, wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht genügt haben oder der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre, d.h. die Voraussetzungen einer Aufsichtspflichtverletzung nicht vorliegen.

Einzelfälle

Von Kindern verursachte Schäden entstehen insbesondere im Straßenverkehr oder durch unsachgemäßes Hantieren der Kinder mit gefährlichen Spielzeugen oder Feuermitteln.

Insbesondere bei der Aufsichtspflicht im Straßenverkehr richten sich die Anforderungen nach dem Alter des Kindes. Bis zum Beginn des schulpflichtigen Alters sind nach der Rechtsprechung Kinder gründlich zu beaufsichtigen, da sie zu unberechenbarem Verhalten neigen.

Nach der Entscheidung OLG Saarbrücken 18.07.2006 - 4 U 239/05 ist ein zweijähriges Kind im Straßenverkehr nur bei besonderen Gefahrsituationen an die Hand zu nehmen, beim Gehen auf dem Bürgersteig ist dies nicht der Fall.

Bezüglich der Pflicht zur Kontrolle durch die Eltern bestehen folgende Grundsätze (BGH 24.03.2009 - VI ZR 51/08):


3vertief

Aufsichtspflicht - ErzieherAufsichtspflichtverletzungHaftung für KinderHaftung von KindernMitverschuldenSchadensersatz

BGH 24.03.2009 - VI ZR 199/08

BGH 29.05.1990 - VI ZR 205/89 (Anforderungen an die Belehrungspflicht über die Gefährlichkeit von Feuer)

OLG Celle 11.06.2008 - 14 U 179/07 (Transport des Kindes ohne Helm kein Verstoß gegen die Aufsichtspflicht)

OLG Frankfurt am Main 30.06.2005 - 1 U 185/04 (gebotene Aufsichtspflicht gegenüber 14-jährigen Jungen)

OLG Karlsruhe 09.10.1987 - 14 U 229/85 (Keine Aufsichtspflichtverletzung, wenn Kind den 150 m langen Weg zum Kindergarten allein gehen muss)

Fuchs: Die deliktsrechtliche Verantwortung der Eltern für Schäden von und an Kindern im Straßenverkehr; Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht - NZV 1998, 7

Großfeld/Mund: Die Haftung der Eltern nach § 832 I BGB; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 1994, 1504

Hartmann: "Unmittelbare" und "mittelbare" Aufsichtspflicht in § 832 BGB - pflichtenbeschränkende Übertragung der Verkehrssicherung auf Dritte?; Versicherungsrecht - VersR 1998, 22

Schoof: Die Aufsichtspflicht der Eltern über ihre Kinder i.S.d. § 832 Abs. 1 BGB; Dissertation 1999


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