Außenbereich


Allgemein
Als Außenbereich werden Gebiete bezeichnet, die außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, eines Vorhaben- und Erschließungsplanes und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen.
Der Außenbereich soll grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden. Eine Bebauung ist ggf. nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Dabei wird unterschieden zwischen
privilegierten Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BauGB
sonstigen Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB
Privilegierte Vorhaben
Voraussetzungen eines privilegierten Vorhabens sind gemäß § 35 Abs. 1 BauGB, dass
keine öffentlichen Belange entgegenstehen,
eine ausreichende Erschließung gesichert ist
und
es sich um eines der in § 35 Abs. 1 BauGB genannten Vorhaben handelt.
Die gesetzlichen Anforderungen an das in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannte privilegierte Vorhaben des landwirtschaftlichen Betriebes sind in § 201 BauGB aufgeführt. Danach fallen darunter der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Tierhaltung (z.B. Pensionspferde), soweit das Futter auf dem Betrieb erzeugt werden kann, der Obstanbau, der Weinbau sowie die berufsmäßige Imkerei und Binnenfischerei.
Das Gebäude muss dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, was sich insbesondere durch die Größe des Betriebes im Verhältnis zum Gebäude auszeichnet.
Das privilegierte Vorhaben eines Gartenbaubetriebes nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erfordert hingegegen nicht eine bestimmte Größe des Betriebes.
Anlagen der öffentlichen Versorgung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sind nur solche Anlagen, die der Versorgung der Allgemeinheit dienen. Die individuelle Versorgung mit Strom, Wasser etc. wird von der Privilegierung nicht erfasst.
Bei den in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genannten Privilegien handelt es sich um bauliche Anlagen, die wegen ihrer Besonderheiten nicht im Innenbereich errichtet werden können. Zu beachten ist, dass der Wortlaut der Vorschrift den Begriff "soll" verwendet, d.h. nicht jedes Vorhaben ist zwingend privilegiert.
Jagdhütten können nach dem Urteil BVerwG 09.09.2004 - 4 B 58/04 gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert sein ("Vorhaben, die einer besonderen Zweckbestimmung vorbehalten sind"), wenn ohne sie die auch den Interessen der Allgemeinheit dienende Jagdausübung nicht möglich ist.
Sonstige Vorhaben
Voraussetzungen eines sonstigen Vorhabens, wie z.B. Wochenend- und die meisten Wohnhäuser, sind gemäß § 35 Abs. 2 BauGB, dass
die (vollständige) Erschließung gesichert ist
und
ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Anders als der Wortlaut der Vorschrift vermuten lassen ("können zugelassen werden") unterliegen sonstige Vorhaben nicht dem Ermessen der Behörde. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf die Baugenehmigung.
Bei den in § 35 Abs. 4 BauGB aufgezählten sonstigen Vorhaben wird bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen vermutet, dass das Vorhaben öffentlichen Belangen nicht beeinträchtigt.
Öffentliche Belange
Der die Vorhaben einschränkende unbestimmte Rechtsbegriff der öffentlichen Belange wird in § 35 Abs. 3 BauGB durch die Aufzählung von Beispielen näher erläutert, von denen einige im Folgenden genannt werden:
Bei einem Widerspruch zu den Darstellungen eines Flächennutzungsplans muss eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Interessen erfolgen.
Der Begriff der "schädlichen Umwelteinwirkungen" orientiert sich an § 3 BImSchG.
Die unwirtschaftlichen Aufwendungen des öffentlichen Trägers müssen außer Verhältnis zu dem durch das Vorhaben erzielbaren Nutzen stehen.
Die Auslegung der Begriffe "Naturschutz bzw. Landschaftsschutz" hat sich ebenfalls an den Naturschutz- bzw. Landschaftsschutzgesetzen zu orientieren.

BVerwG 09.11.2005 - 4 B 67/05 (Anforderungen an Bebauungszusammenhang)
BVerwG 09.09.2004 - 4 B 58/04 (Haltung von nur zwei Pferden als Liebhaberei berechtigt nur Privilegierung)
BVerwG 16.12.2004 - 4 C 7/04 (Abgrenzung landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb von Altersliebhaberei
BVerwG 19.02.2004 - 4 C 4/03 (Neubau eines Wohnhauses als Ersatz für das sanierungsbedürftige - Bestandsschutz)
BVerwG 15.05.1997 - 4 C 23/95 (Beeinträchtigung des Landschaftsbildes)
Hoppe: Zur planakzessorischen Zulassung von Außenbereichsvorhaben durch Raumordnungs- und durch Flächennutzungspläne, DVBl 2003, 1345 - 1355
Krist: Private Freizeitanlagen im Außenbereich; BauR 2004, 1238 und 1413
Stollmann: Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 BauGB, JuS 2003, 855 - 860
