Arbeitszeit


Allgemein
Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.
Der Beginn und das Ende der Arbeit richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung im Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag o.Ä. Umkleide- oder Waschzeiten vor oder nach der Arbeit gehören in der Regel nicht zur Arbeitszeit.
Nicht zur Arbeitszeit zählen die Ruhepausen, die von den durch das Arbeitszeitgesetz vorgegebenen Ruhezeiten zu unterscheiden sind.
Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes
Die Grenzen der Arbeitszeit ergeben sich aus dem Arbeitszeitgesetz. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf Arbeitnehmer, es sei denn es handelt sich um
Chefärzte
Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen
Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft
Fahrpersonal auf Kraftfahrzeugen und in der Binnenschifffahrt
Arbeitnehmer in Verkaufsstellen
Arbeitnehmer in der Eisen- und Stahlindustrie
Arbeitnehmer in der Papierindustrie
Arbeitnehmer bei bestimmten gefährlichen Arbeiten
Lage der Arbeitszeit
Die Lage der Arbeitszeit (Beginn, Ende, Pausenzeiten, Schichtarbeit) kann grundsätzlich durch den Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts einseitig bestimmt bzw. geändert werden.
Bei der Bestimmung hat der Arbeitgeber die Grundsätze des billigen Ermessens gemäß § 315 BGB zu beachten. Die Grundsätze des billigen Ermessens sind gewahrt, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Dabei hat der Arbeitgeber auf schutzwürdige familiäre Belange Rücksicht zu nehmen, soweit betriebliche Gründe oder schutzwürdige Belange anderer Arbeitnehmer nicht entgegenstehen (BAG 23.09.2004 - 6 AZR 567/03).
Der Arbeitnehmer hat jedoch in den folgenden Fällen einen Anspruch auf eine bestimmte Lage der Arbeitszeit:
Die Lage der Arbeitszeit ist in dem Arbeitsvertrag bzw. einer anderen schriftlichen Vereinbarung (BAG 17.07.2007 - 9 AZR 819/06) schriftlich festgelegt.
Der Arbeitgeber hat mündlich eine Zusage für eine dauerhafte Lage der Arbeitszeit erteilt. Voraussetzung ist jedoch, dass nach dem Arbeitsvertrag abweichende mündliche Vereinbarungen nicht ausgeschlossen sind (Schriftformklausel - Arbeitsvertrag).
Es ist eine Konkretisierung der Arbeitszeit auf eine bestimmte Lage eingetreten. Voraussetzung ist die Ausübung der Arbeit nur zu einer bestimmten Lage für einen nicht unerheblichen Zeitraum sowie das Hinzutreten von bestimmten Umständen, nach denen der Arbeitnehmer davon ausgehen darf, dass die bisherige Lage der Arbeitszeit auch künftig verbindlich sein soll (BAG 10.07.2003 - 6 AZR 372/02).
Überschreitung der Arbeitszeit
Zu der Frage, ob die für einen längeren Zeitraum andauernde Überschreitung der Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers zu einem Anspruch des Arbeitnehmers auf eine erhöhte Arbeitszeit führt, hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung BAG 25.04.2007 - 5 AZR 504/06 folgende Grundsätze aufgestellt.
Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber - auch längere Zeit - unter deutlicher Überschreitung der vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit eingesetzt wird, ergibt für sich genommen noch keine Vertragsänderung. Bei dem Arbeitseinsatz handelt es sich um ein tatsächliches Verhalten, dem nicht notwendig ein bestimmter rechtsgeschäftlicher Erklärungswert in Bezug auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zukommt. Vielmehr ist auf die Absprachen abzustellen, die dem erhöhten Arbeitseinsatz zugrunde liegen. Dazu zählen auch die betrieblichen Anforderungen, die vom Arbeitgeber gestellt und vom Arbeitnehmer akzeptiert werden.
Die Annahme einer dauerhaften Vertragsänderung mit einer erhöhten regelmäßigen Arbeitszeit setzt die Feststellung entsprechender Erklärungen der Parteien (auch konkludent) voraus. Dafür kann neben anderen Umständen von Bedeutung sein, um welche Art von Arbeit es sich handelt, wie sie in die betrieblichen Abläufe integriert ist und in welcher Weise die Arbeitszeit hinsichtlich Dauer und Lage geregelt bzw. ausgedehnt wird.
Dienstreisen
Die Wegezeiten (Dauer der Hin- und Rückfahrt) einer Dienstreise gelten nicht als Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber lediglich die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels vorgibt und dem Arbeitnehmer überlassen bleibt, wie er die Zeit nutzt (BAG 11.07.2006 9 AZR 519/05).
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat im Bereich der Arbeitszeit folgende Mitbestimmungsrechte:
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Ruhepausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG: vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit

EuGH 05.10.2004 - C 397/01 (Höchstarbeitszeit von Rettungsassistenten)
BAG 09.03.2005 - 5 AZR 385/02 (Höchstarbeitszeit von Rettungsassistenten)
BAG 11.10.2000 - 5 AZR 122/99 (Waschen und Umkleiden nicht generell vergütungspflichtig)
Bockstahler/Färber/Völkel/Wacker: Dienstplangestaltung und Arbeitszeit, 2. Auflage 2007
Fauth-Herkner/Wiebrock: Arbeitszeit. Flexible Modelle. Auswahl und erfolgreiche Umsetzung; Arbeit und Arbeitsrecht - AuA 1999, 148
Hromadka/Schmitt-Rolfes: Die AGB-Rechtsprechung des BAG zu Tätigkeit, Entgelt und Arbeitszeit; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 1777
Hunold: Neue Rechtsprechung: Dienstreise als Arbeitszeit; Arbeit und Arbeitsrecht - AuA 2007, 341
Luke/Robel: Flexibilisierung von Arbeitszeit im Betrieb; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2007, 3275
Neumann/Biebl: Arbeitszeitgesetz, Kommentar; 15. Auflage 2008
Notz: Überschreiten der höchstzulässigen Arbeitszeit; Arbeit und Arbeitsrecht - AuA 2003, 18
Schliemann: SIMAP: Arbeitszeit und Dienstplan: Dienstvertragliche Pflichten des Chefarztes; Zeitschrift für das Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes - ZTR 2003, 61
Wiezer: Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten; Arbeit und Arbeitsrecht - AuA 2005, 105
