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Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages


1normen

§ 5 TVG


2info

Gültigkeitserweiterung eines Tarifvertrages (grundsätzlich Bindungswirkung nur zwischen Tarifvertragsparteien) auf die nicht den Tarifvertragsparteien angehörenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung erfolgt durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Es muss ein wirksamer Tarifvertrag vorliegen,

  2. die tarifgebundenen Arbeitgeber beschäftigen mindestens 50 % der unter den TV fallenden Arbeitnehmer und

  3. die Allgemeinverbindlichkeit des TV liegt im öffentlichen Interesse.


3vertief

GünstigkeitsprinzipÖffnungsklausel - TarifvertragTarifvertrag

LAG Berlin 06.03.2001 - 13 SHa 247/01 (Voraussetzungen der Allgemeinverbindlicherklärung)

BVerfG 15.07.1980 - 1 BvR 24/74

Allgemeinverbindliche Tarifverträge

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