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Nach jeder absolvierten Station erhält der Rechtsreferendar von seinem jeweiligen Ausbilder ein Zeugnis. Zudem werden in den meisten Bundesländern auch für das Besuchen der Arbeitsgemeinschaften Zeugnisse ausgestellt. Der Zweck dieser Stationszeugnisse liegt einerseits darin, den Referendaren und der Dienstelle Rückmeldung über die erworbenen Fertigkeiten zu geben, andererseits können die Noten auch für die Ermittlung der Endnote im Zweiten Staatsexamen relevant sein. So darf unter Berücksichtigung der Stationszeugnisse die errechnete Endbenotung um bis zu einen Notenpunkt abweichen. Da wahrscheinlich alle Ausbilder die Stationszeugnisse durchlesen, können diese Dokumente letztlich darüber entscheiden, ob die Endnote nach oben oder nach unten abgerundet wird. Doch nicht nur vor diesem Hintergrund sind die Stationszeugnisse für den Referendar bedeutsam.
Zudem sind die Stationszeugnisse während des Referendariats quasi die Visitenkarte des Referendars, mit der er sich beispielsweise in der Wahlstation bei potentiellen Ausbildungsstellen bewerben kann. Auch bei späteren Bewerbungen um eine Stelle als angestellter Rechtsanwalt oder bei Bewerbungen im Staatsdienst werden in den meisten Fällen die Stationszeugnisse angefordert. Schließlich bieten diese dem potentiellen Arbeitgeber einen detaillierten Einblick in die Arbeitsweise des Bewerbers. Zudem verlangen einige Bundesländer, dass in den Stationszeugnissen explizit erwähnt wird, dass der Referendar die Ausbildungsziele der jeweiligen Station erreicht hat. Das Verfehlen des Ausbildungsziels kann für den Absolventen unangenehme Folgen nach sich ziehen, bis hin zur Entlassung aus dem Referendariat wegen Eignungsmängeln.
Die Stationszeugnisse werden dem Referendar seitens der Ausbilder mitgeteilt, bevor diese in die Personalakte aufgenommen werden. Sollten die Zeugnisse nicht den Erwartungen des Referendars entsprechen, so sollte ein schriftlicher Einwand gegen die Benotung eingereicht werden und mit Nachdruck die Änderung der Benotung eingefordert werden. Sollte auf den Einwand nicht reagiert werden, dann sollte der Leiter der Arbeitsgemeinschaft eingeschaltet werden, um die Angelegenheit zu regeln. Sollten diese Bemühungen zur Abänderung nicht auf fruchtbaren Boden fallen, dann bietet sich als letzte Möglichkeit die Anfechtung des Zeugnisses an (Widerspruch gegen die Ablehnung der Zeugnisänderung, Klage).
| Note | Punkteanzahl | Bewertung |
| Sehr gut | 14,00 - 18,00 | Eine besonders hervorragende Leistung |
| Gut | 11,50 - 13,99 | Eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung |
| Vollbefriedigend | 9,00 - 11,49 | Eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung |
| Befriedigend | 6,50 - 8,99 | Eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht |
| Ausreichend | 4,00 - 6,49 | Eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht |
| Mangelhaft | 1,50 - 3,99 | Eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung |
| Ungenügend | 0 - 1,49 | Eine völlig unbrauchbare Leistung |
Die Gesamtnotenskala unterscheidet sich wesentlich von der Notenskala im Jurastudium oder Rechtsreferendariat. Sie findet Anwendung zur Ermittlung der Endnote im Staatsexamen und bietet dabei einen starken Vorteil: Man erhält einfacher eine bessere Note! Während man zuvor 7,00 Punkte für ein Befriedigend, 10,00 Punkte für ein Vollbefriedigend und 13,00 Punkte für ein Gut benötigte, sind bei der Endnote diese Schwellen teilweise deutlich abgesenkt! So erreicht man ein sog. „Prädikat“ oder „Vollbefriedigend“ schon mit 9,00 Punkten als Endnote im Examen. Ein „Befriedigend“ winkt schon ab 6,5, ein „Gut“ ab 11,50 Punkten.
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