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18. März 2010




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Neue Regelungen bei Fernabsatzverträgen - wichtig auch für Internet-Auktionen

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Am 8. Dezember 2004 ist das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz wird die EU-Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher in Deutsches Recht umgesetzt. Diese Änderungen betreffen nicht nur ausschließlich die Vorschriften über Finanzdienstleistungen, sondern im Zuge dieser Gesetzesreform wurden zugleich die für alle Fernabsatzverträge über Waren und Dienstleistungen bestehenden Informationspflichten, also auch für Internet-Auktionen z.B. über eBay, erweitert. Durch die Gesetzesreform ergeben sich insbesondere für Internet-Auktionen folgende Änderungen:

Verschärfte Informationspflichten
Als gewerblicher Anbieter (Unternehmer) einer Internet-Auktion hat man nunmehr gegenüber dem Verbraucher zusätzlich folgende vorvertragliche Informationspflichten zu erfüllen:

  • Angabe der Identität, insbesondere der Eintragung in ein Unternehmensregister (z.B. das Handelsregister);
  • Angabe der Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt;
  • Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Unternehmers (kein Postfach!) und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person maßgeblich ist;
  • Angaben zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat.

Dem Verbraucher steht ein umfassender Anspruch auf Informationen in Textform vor Vertragsschluss zu. Um letztere Angaben zu erfüllen muss daher nunmehr die Widerrufs- oder Rückgabebelehrung direkt auf der Angebotsseite der Internet-Auktion zu finden sein. Schon nach einem Beschluss vom OLG Frankfurt vom 17.04.2001 (Az: 6 W 37/01) konnten die von den Fernabsatzregeln (damals zum FernAbsG) verlangten Informationen über Identität und Anschrift des Anbieters sowie das Bestehen eines Widerrufs- oder Rücktrittrechts ihre verbraucherschützende Funktion nur entfalten, wenn der Nutzer sie aufrufen muss, bevor er den Vertrag schließt. Teilweise wird wohl auch ein sog. sprechender Link (wie z.B. „Es steht Ihnen nach Erhalt der Ware ein 14-tätiges Widerrufsrecht zu. Zu den Einzelheiten und Bedingungen der Ausübung des Widerrufsrechts klicken Sie bitte hier“) auf die Einzelheiten der Belehrung als zulässig erachtet (vgl. dazu ein neueres Urteil vom Hanseatischen Oberlandesgericht vom 12.08.2004, Az.: 5 U 187/03, welches allerdings einen „sprechenden Link“ bei den Angaben zur Umsatzsteuer und Versandkosten nach § 1 Abs. 2 PAngV als zulässig erachtet hatte). Sicherer ist allerdings der direkte Hinweis auf der Angebotsseite.

Als Unternehmer muss man ein Widerrufs- oder Rückgaberecht dem Verbraucher einräumen. Dieses beträgt nur 14-Tage, wenn man allen Informationspflichten, also insbesondere einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung, nachgekommen ist. Wird die Belehrung gänzlich weggelassen, steht dem Verbraucher ein unbegrenztes (!) Widerrufsrecht zu. Werden die Informationspflichten nicht erfüllt, dann kann es auch zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung oder einem gerichtlichen Verfahren kommen.

Besteller tragen Rücksendekosten bei Ware bis 40 Euro
Durch dieses Gesetz wird auch die bisherige Regelung zu den Rücksendekosten im Versandhandel bei Ausübung des Widerrufsrechts geändert. Den Bestellern können neuerdings die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden
  • wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder
  • wenn bei einem höheren Preis die Besteller die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht haben (nach dem bisherigen alten Recht war dies nur bis zu einem Warenwert von 40 Euro möglich).

Die Belastung des Bestellers mit den Rücksendekosten ist jedoch nicht möglich, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

Gesetzestext: Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen

(se)

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