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Wann gelten (private) eBay-Nutzer als Unternehmer?

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03) hat kürzlich entschieden, dass Verbrauchern, die im Rahmen von eBay-Auktionen Waren und Dienstleistungen von gewerblichen Anbietern (Unternehmern) ersteigern, bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht zusteht. Bis zu diesem Zeitpunkt war umstritten, ob es sich bei eBay-Auktionen um „normale“ Kaufverträge oder um Versteigerungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches handelt (§ 156 BGB). Nur im letzteren Falle ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen. Bei eBay-Auktionen handelt es sich nach dem Bundesgerichtshofs aber nicht um Versteigerungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, so dass das Fernabsatzrecht, insbesondere das Widerrufsrecht, auf eBay-Auktionen anwendbar ist.

Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher

Voraussetzung für ein Widerrufsrecht (§ 355 BGB) ist unter anderem ein Fernabsatzvertrag (§ 312 b BGB) zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Die Unternehmereigenschaft ist dabei nicht nur für den Verbraucher interessant, dem unter Umständen mangels Widerrufsbelehrung sogar ein unbegrenztes Widerrufsrecht bei seinem eBay-Kauf zusteht, sondern auch für den vermeintlich als „Privatanbieter“ handelnden Unternehmer, der zahlreichen (regelmäßig dann nicht erfüllten) Informationspflichten unterliegt und sich somit schnell eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung einhandeln kann. Demnach stellt sich immer mehr die Frage, wann denn ein eBay-Anbieter Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 14 BGB) ist.

Der Unternehmensbegriff im Sinne von § 14 BGB setzt eine gewerbliche und selbständige berufliche Tätigkeit voraus. Eine gewerbliche Tätigkeit ist eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit, die nach außen hervortritt. Welche Anhaltspunkte bei eBay-Auktionen auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lassen, ist bisher nicht eindeutig gerichtlich geklärt.

Anhaltspunkte für die Unternehmereigenschaft und Beurteilungsmaßstab

Fest steht allerdings, dass die Unternehmereigenschaft auf Grund des objektiven Auftretens des Anbieters nach außen zu bestimmen ist, so dass z.B. Freizeichnungen von eBay-Anbietern auf ihren Angebotsseiten - man verkaufe nur „privat“ - keinerlei Bedeutung für das Bestehen der Unternehmereigenschaft haben. Für die Bestimmung der Unternehmereigenschaft des Anbieters kann man nachfolgende objektive Anhaltspunkte als Faustformel heranziehen. Für eine Unternehmereigenschaft sprechen:

Die Gesamtheit der Indizien sollte auf eine Unternehmereigenschaft hindeuten. Diese Aufzählung soll als Anhaltspunkt dienen und ist nicht abschließend. Es kann dabei immer nur auf den Einzelfall abgestellt werden.

Rechtsprechungsübersicht

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat in einem Beschluss vom 27. 07.2004 (Az: 6 W 54/04) ein „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ bejaht, weil die Gesamtheit der Kriterien des eBay-Anbieters: "große Anzahl an Versteigerungen/Verkäufen" (86 Geschäfte in 2 Monaten), "PowerSeller", "eigener Online-Shop", "Verkaufsagent" sowie die "eigenen Geschäftsbedingungen" für eine wirtschaftliche Betätigung sprachen.
In einem anderen Urteil vom 15.06.2004 (Az. 11 U (Kart) 18/04) hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschieden, dass ein geschäftsmäßiges Handeln vorliegt, wenn bei einer eBay-Auktion mehr als 40 Bücher innerhalb von sechs Wochen versteigert werden. Dafür spiele es auch keine Rolle, dass der Beklagte den Handel „nebenbei“ betrieben habe. Interessant ist, dass das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in einem anderen Beschluss vom 02.06.2004 (Az. 6 W 79/04) neben der Eigenschaft als „Kleingewerbetreibender“ die professionelle Werbebeschreibung bei der zu versteigernden Ware zur Bestimmung der geschäftlichen Tätigkeit herangezogen hat. Dies zeigt, dass auch die Rechtsprechung immer auf die Umstände des Einzelfalls abstellt.

Nach einem Urteil vom 11.03.2004 des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 304/01, S. 17) handelt ebenfalls schon derjenige, der nur Gegenstände in einer Internetauktion erwirbt, um sie mit Gewinn weiterzuveräußern, im geschäftlichen Verkehr. Im übrigen deute, so der Bundesgerichtshof (aaO.), auch das häufige Auftreten mancher Anbieter als Versteigerer (im Verkäuferprofil – einer Rubrik des Angebots – sind bis zu 59 „Feedbacks“, also Käuferreaktionen nach früheren Auktionen dieses Anbieters zu verzeichnen) auf eine geschäftliche Tätigkeit hin.

Zwar hat das Landgericht Hof mit Urteil vom 29.08.2003 (Az.: 22 S 28/03) direkt in Bezug auf die Unternehmereigenschaft i.S.d. § 14 BGB entschieden, dass aus der Anzahl der über ein Online-Auktionshaus abgeschlossenen Rechtsgeschäfte noch nicht auf eine nach außen gerichtete Geschäftstätigkeit geschlossen werden kann, mit der eigene Erwerbszwecke verfolgt werden (hier bei 41 Geschäften). Dieses Urteil bezieht sich allerdings nicht auf den Fall, bei dem für die Bestimmung der Unternehmereigenschaft des Anbieters neben der Anzahl der Rechtsgeschäfte noch weitere Indizien herangezogen worden sind. So wäre auch nach dem Landgericht Hof eine Unternehmereigenschaft zu bejahen gewesen, wenn neben der Anzahl der Rechtsgeschäfte noch eine planmäßige Tätigkeit vorgelegen hätte, d.h. ein Anbieter kauft planmäßig Waren an, um sie dann über das Internet zu versteigern (aaO.). Dies wurde in dem Verfahren jedoch nicht von der Klägerin vorgetragen.

Beweislast trifft den Verbraucher

Für den Verbraucher bedeutet dies, dass er bei eBay-Auktionen in der Regel doch mehr Kriterien als nur die reine Anzahl an Verkäufen zur Bestimmung der Unternehmereigenschaft des Vertragspartners heranziehen muss, um den vermeintlich "privaten" Anbieter im Streitfalle mit guten Erfolgsaussichten als Unternehmer zu überführen. Eine weitere Schwierigkeit besteht freilich darin, dass es grundsätzlich dem Verbraucher obliegt, die Unternehmereigenschaft des Verkäufers darzulegen und zu bewiesen (Landgerichts Hof, Urteil vom 29.08.2003 - Az.: 22 S 28/03). Gelingt ihm der Beweis nicht, dann fällt der Vertrag nicht unter das Fernabsatzrecht mit all seinen verbraucherschützenden Normen.

Exkurs: Wenn ich als Unternehmer gelte, was hat das für Folgen?

Handelt es sich bei dem eBay-Anbieter um einen Unternehmer, weil die eBay-Geschäfte schon eine eigenständige Einnahmequelle darstellen und er vor allem planmäßig Waren zum Weiterverkauf anschafft, so hat das für ihn zahlreiche Folgen:Gewerblichen Anbietern ist auf Grund der zahlreichen Pflichten als Unternehmer der Gang zu einem Rechtsanwalt und Steuerberater sehr zu empfehlen.

(se)


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