Berlin (DAV). Die Kosten für die Beseitigung von Herbstlaub, das vom angrenzenden Grundstück herüberweht, müssen nicht vom Eigentümer des Nachbargrundstücks übernommen werden. Ebenso wenig sind Maßnahmen zu ergreifen, die den Laubbefall eindämmen. Die Deutsche Anwaltauskunft teilt diese eindeutige Rechtslage mit Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen – 9 U 10/95 -) vom 23. August 1995 mit.
Die Nachbarn lagen wegen Herbstlaub im Zwist. Ein Nachbar nutzte seinen Außenpool ganzjährig und fühlte sich durch das vom Nachbargrundstück in den Pool wehende Laub belästigt. Das massenhafte Laub der auf dem anderen Grundstück befindlichen Birken verleide ihm das Baden und verstopfe Leitungen und Filter des Pools, klagte er. Vor Gericht versuchte er deshalb eine Verringerung des Laubbefalls durch Abholzung der Bäume oder Errichtung eines Zaunes als Schutzvorrichtung durchzusetzen. Außerdem wollte er die Kosten für die Beseitigung der Blätter in den vergangenen Jahren von seinem Nachbarn ersetzt bekommen.
Der Schwimmbegeisterte hatte keinen Erfolg. Die Richter sahen in dem Laubbefall eine vernachlässigungswerte Kehrseite des ansonsten nur Vorteile bescherenden Wohnens in begrünter Umgebung. Zudem falle Herbstlaub auch nur zwei Monate im Jahr an. Unabhängig von der Menge der Blätter wiesen die Richter die vorgeschlagenen Maßnahmen Abholzung, Errichtung eines Schutzzaunes oder die Anpflanzung von ausschließlich Nadelbäumen als nicht durchführbar und unangemessen zurück. Vielmehr wurde festgestellt, dass kein Anspruch auf Verhinderung des Laubbefalls, und auch nicht auf eine Entschädigung für die Beseitigungskosten in den letzten Jahren bestehe. Der Kläger muss nicht nur weiterhin selbst für die Laubbeseitigung aufkommen, ihm wurden auch die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Landet der Streit mit dem Nachbarn vor Gericht, ist das Verhältnis meist nachhaltig zerstört. Durch vorsorgende anwaltliche Beratung können Prozesschancen im Voraus beurteilt werden.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft - antwaltauskunft.de